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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

17. Umweltfragen

17.1. Bayerisches Umweltinformationsgesetz

Nach Art. 11 EU-Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ist die Umweltinformationsrichtlinie 90/131/EWG zum 14. Februar 2005 aufgehoben worden. In Art. 10 der neuen Umweltinformationsrichtlinie wurden die Mitgliedsstaaten verpflichtet, die Richtlinie bis zu diesen Zeitpunkt umzusetzen. Da der Anwendungsbereich des Bundes-Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl I S. 3704) sich im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur noch auf informationspflichtige Stellen des Bundes bezieht, war eine Regelung auf Landesebene erforderlich. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat daher einen Entwurf eines Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) erarbeitet, der mir im Rahmen der Ressortabstimmung vorgelegt wurde.

Der inzwischen von der Bayerischen Staatsregierung in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf (LT-Drucksache 15/5627 vom 23.05.2006) sieht eine inhaltsgleiche Umsetzung des Europarechts vor und geht nicht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus. Er enthält im Vergleich zum bisher geltenden Informationsrecht folgende Neuerungen: Nunmehr werden alle Stellen der öffentlichen Verwaltung zur Herausgabe von Umweltinformationen verpflichtet, unabhängig davon, ob sie spezifisch Aufgaben im Bereich des Umweltrechts wahrnehmen. In den Kreis der Informationspflichtigen werden ausdrücklich auch Personen des privaten Rechts aufgenommen, soweit sie unter der Kontrolle einer Stelle der öffentlichen Verwaltung stehen und im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Der Begriff der "Umweltinformation" wird inhaltlich erweitert und erfasst damit z.B. auch Aspekte der Gentechnik und der menschlichen Gesundheit und Sicherheit. Die Fristen für die Beantwortung von Anfragen dürfen in der Regel einen Monat nicht überschreiten. Die öffentlichen Verwaltungen werden außerdem angehalten, unter Nutzung elektronischer Medien Umweltinformationen aktiv zu verbreiten.

Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Veröffentlichung von Umweltinformationen wird insbesondere durch die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs Rechnung getragen. Diese Regelung sieht eine Abwägung zwischen dem Informationsanspruch des Antragsstellers und den schutzwürdigen Interessen des davon betroffenen Bürgers vor. So ist ein Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Das Umweltministerium hat damit einem Vorschlag von mir entsprochen. Im Interesse eines einheitlichen Sprachgebrauchs hatte ich vorgeschlagen, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayUIG sowie die Gesetzesbegründung an den Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) anzupassen, der bei einer Herausgabe personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle ebenfalls eine Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des potenziellen Empfängers an den zu übermittelnden Daten und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung vorsieht.