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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

9. Einwohnermeldewesen

9.1. Änderung melderechtlicher Vorschriften

Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung melderechtlicher Vorschriften in den Landtag eingebracht (LT-Drucksache 15/6304 vom 19.09.2006). Mit dem Gesetzentwurf sollen im Wesentlichen zwingende bundesrechtliche Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes, das in den letzten Jahren mehrfach geändert worden war, umgesetzt werden. Zu diesen Änderungen zählt u.a. die weitgehende Abschaffung der Abmeldepflicht sowie der Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der An- und Abmeldung eines Mieters. Die weitgehende Abschaffung der Abmeldepflicht soll durch eine effektivere Rückmeldung zwischen den beteiligten Meldebehörden auf der Grundlage elektronischer Datenübertragung ausgeglichen werden. Des Weiteren werden in dem Gesetzentwurf in Anpassung an das Melderechtsrahmengesetz zahlreiche Bestimmungen, u.a. das Selbstauskunftsrecht eines Einwohners, die Ausnahmen von der Meldepflicht sowie die besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten, Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen neu gefasst.

Der Gesetzentwurf macht aber auch von den bundesrechtlich eröffneten Regelungsspielräumen des Melderechtsrahmengesetzes Gebrauch. So wird den Meldebehörden künftig beispielsweise ermöglicht, eine Anmeldung mittels eines sog. vorausgefüllten Meldescheins zuzulassen. Die Meldebehörde des Zuzugsortes kann in diesem Falle bestimmte Meldedaten eines Einwohners bei der Meldebehörde des Wegzugsorts
elektronisch abrufen und ihm in seiner Anwesenheit oder elektronisch zur Kenntnis geben, um sie zu überprüfen und zu aktualisieren. Dadurch soll der Aufwand des Einwohners und der beteiligten Meldebehörden bei einer Anmeldung reduziert werden sowie der Grad der Richtigkeit der Melderegister erhöht werden. Die Möglichkeit der Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein soll auch bei einem länderübergreifenden Umzug, soweit dies nach Landesrecht geregelt werden kann, eröffnet werden.

Ich habe mich zu dem Gesetzentwurf, der aufgrund der zahlreichen Änderungen eine Neufassung des Meldegesetzes auf der Grundlage des bisherigen Meldegesetzes vorsieht, geäußert. Dabei habe ich aus datenschutzrechtlicher Sicht begrüßt, dass nunmehr eine klare Unterscheidung zwischen Meldedatenverarbeitung im Auftrag und einer Funktionsübertragung getroffen wird. Im Gegensatz zur Meldedatenverarbeitung im Auftrag, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die auftragnehmende Stelle lediglich unterstützende Hilfstätigkeiten ohne eigene Entscheidungsbefugnisse wahrnimmt, wird bei einer Funktionsübertragung die Aufgabe als solche übertragen.

Da eine Funktionsübertragung nicht nur auf einzelne Gemeinden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen, sondern auch die auf Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB), die im Rahmen der Datenverarbeitung im Auftrag bereits jetzt schon bayernweit für Meldebehörden tätig wird, beabsichtigt ist, könnte faktisch ein landesweites zentrales Melderegister entstehen. Vor diesem Hintergrund habe ich erneut auf die grundsätzlichen Gefahren hingewiesen, die zentrale Datenbestände mit sich bringen. Ich habe außerdem darauf hingewiesen, dass ich es aus datenschutzrechtlicher Sicht nach wie vor für erforderlich halte, dass auch Meldedaten, die im Rahmen einer Funktionsübertragung von anderen Meldebehörden, Zweckverbänden, gemeinsamem Kommunalunternehmen oder von der AKDB verarbeitet werden, nach den einzelnen Gemeinden logisch getrennt voneinander gespeichert werden, wie dies bisher schon bei der AKDB geschieht.

9.2. Melderegisterauskünfte an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ

Ich erhalte immer wieder Zuschriften von Bürgern, die nach einem Wohnungswechsel Post von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) erhalten und wissen wollen, wie die GEZ von ihrer neuen Anschrift Kenntnis erlangen konnte. Ich weise deshalb auf Folgendes hin:

Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Melderegisterdaten durch die Einwohnermeldeämter an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ ist in der Regel Art. 31 Abs. 4 des Bayerischen Meldegesetzes i.V.m. § 12 a Abs. 1 der Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung. Danach darf die Meldebehörde dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle (GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. der Abmeldung oder des Todes u.a. die Anschriften volljähriger Einwohner übermitteln. Die GEZ ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens mit der Aufgabe, für die Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühren einzuziehen.

Darüber hinaus können Auskünfte aus dem Melderegister an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ im Einzelfall nach Art. 31 Abs. 1 MeldeG zulässig sein. Eine Auskunft nach dieser Vorschrift kommt z.B. in Betracht, wenn die GEZ die neue Adresse einer bestimmten Person, die umgezogen ist, wissen will (vgl. auch Nr. 20.4).

Häufig beschweren sich Bürger auch über die Datenverarbeitung durch die GEZ. Für die Kontrolle der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten durch den Bayerischen Rundfunk und die GEZ bin ich jedoch nicht zuständig. Diese wird durch eigene unabhängige Datenschutzbeauftragte des Rundfunks ausgeübt. Die Vorschriften im Fünften Abschnitt des Bayerischen Datenschutzgesetzes, die u.a. die Zuständigkeit des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz regeln, finden nach Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Rundfunkgesetzes, der nach Art. 2 Abs. 7 BayDSG dem Bayerischen Datenschutzgesetz vorgeht, keine Anwendung. Grund für diese Regelung ist das verfassungsrechtliche Privileg der Rundfunkfreiheit.