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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 99.01.2020

8. Sozialverwaltung

8.1. Arbeitspapier zur Verarbeitung von Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft

Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft stellen spezielle Formen der gesetzlichen Vertretung eines Kindes dar. Übernommen wird diese Vertretung grundsätzlich von Bediensteten des Jugendamtes. Bei Ausübung dieser Tätigkeiten nehmen die Beschäftigten eine Art "Sonderrolle" innerhalb des Jugendamtes ein. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) für die im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten vorzunehmenden Datenverarbeitungen mit § 68 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Vorschrift enthält:

"Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig."

Hinsichtlich des Vollzugs dieser Vorschrift durch die bayerischen Jugendämter habe ich eine datenschutzrechtliche Querschnittsprüfung durchgeführt. Dabei ging es schwerpunktmäßig um die Organisationsstruktur der Jugendämter in Bayern sowie um den Austausch der Beistände, Amtspfleger und Amtsvormünder mit anderen Bereichen des Jugendamtes.

Als ein zentraler Aspekt lässt sich insbesondere festhalten, dass die Bereiche der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft datenschutzrechtlich privilegiert sind, indem die Regelungen des Sozialdatenschutzes nur eingeschränkt Anwendung finden (Umkehrschluss aus § 61 Abs. 2 SGB VIII). Dieses Privileg hat allerdings zur Folge, dass die Abschottung gegenüber anderen Teilen der Kommune oder des Landratsamtes, auch und gerade innerhalb des Jugendamtes, gewährleistet sein muss.

Des Weiteren stellt eine Datenweitergabe zwischen zwei Sachgebieten eines Jugendamtes eine Datenübermittlung dar, da im Jugendamt jede Organisationseinheit, die eine Aufgabe nach einem der Besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs (Zweites bis Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Gesetze im Sinne von § 68 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -) wahrnimmt, jeweils als Verantwortlicher gilt (siehe § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB X, sog. funktionaler Stellenbegriff). Das bedeutet, dass es für die Zulässigkeit eines Austausches personenbezogener Daten (= Datenübermittlung) einer Rechtsgrundlage bedarf. Eine solche kann sich insbesondere aus einer gesetzlichen Verarbeitungsbefugnis oder ausnahmsweise aus einer Einwilligung ergeben.

Die in den Bereichen Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft zu beachtenden datenschutzrechtlichen Anforderungen habe ich in einem Arbeitspapier zusammengefasst.

8.2. Schutz von Informantinnen und Informanten bei Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Im Berichtszeitraum habe ich mich - wie bereits in der Vergangenheit (siehe meinen 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 17.8) - mehrfach mit der Frage beschäftigt, ob die personenbezogenen Daten einer Informantin oder eines Informanten im Zusammenhang mit der Meldung einer Kindeswohlgefährdung den betroffenen Eltern oder dem betroffenen Elternteil gegenüber genannt werden dürfen.

Wenn Eltern oder ein Elternteil in Erfahrung bringen möchte(n), wer dem Jugendamt Informationen über sie oder ihn mitgeteilt hat, können sie oder kann er zunächst grundsätzlich das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend machen. Nach dieser Vorschrift hat eine betroffene Person einen Anspruch darauf, zu erfahren, ob personenbezogene Daten über die eigene Person verarbeitet werden. Wenn dies bei einer öffentlichen Stelle, hier beim Jugendamt, der Fall sein sollte, hat die jeweilige Person insbesondere das Recht auf Auskunft, um welche Daten es sich dabei konkret handelt. Soweit Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben, sondern beispielsweise von Dritten dem Jugendamt gegenüber mitgeteilt worden sind, muss das Jugendamt gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. g DSGVO grundsätzlich über die Herkunft dieser Daten, also auch über die Identität von Informanten, Auskunft geben.

Es gibt jedoch Ausnahmen zum Auskunftsrecht, in denen eine Auskunft teilweise oder sogar ganz verweigert werden darf. Dieser Umstand ist auf Art. 23 DSGVO zurückzuführen, der den Mitgliedstaaten unter anderem erlaubt, das Recht auf Auskunft einzuschränken. Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Regelung. Eine solche findet sich zum Beispiel im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Demnach besteht das Recht auf Auskunft dann nicht, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 und § 82a Abs. 1 Nr. 2 SGB X).

Eine solche Rechtsvorschrift stellt § 65 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) dar. Danach kommt dem Jugendamt anvertrauten Daten ein besonderer Vertrauensschutz zu. Solche Daten liegen vor, wenn die Informationen dem Jugendamt zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind. Anvertraut sind die Informationen nicht nur, wenn die Mitteilung "unter dem Siegel der Verschwiegenheit" erfolgt, sondern immer dann, wenn derjenige, der die Information der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des Jugendamtes preisgibt, im Sinne einer subjektiven Zweckbindung von dessen Verschwiegenheit ausgeht und dies ausdrücklich signalisiert wird oder aus dem Zusammenhang erkennbar ist. Unter diesen Voraussetzungen besteht grundsätzlich ein Weitergabeverbot; nur in den gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII genannten Fällen dürfen anvertraute Sozialdaten weitergegeben werden, das heißt insbesondere, wenn beispielsweise eine Informantin oder ein Informant in die Weitergabe einwilligt.

Der Name einer Informantin oder eines Informanten sowie deren oder dessen Angaben zur Sache werden meines Erachtens von § 65 SGB VIII geschützt und sind daher grundsätzlich geheim zu halten. Diese Daten sind nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sogar dann geheim zu halten, wenn die (anvertrauten) Informationen möglicherweise wider besseres Wissen und in Schädigungsabsicht mitgeteilt worden sind. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber unter anderem mit § 65 SGB VIII den Datenschutz im Jugendhilferecht höher gewichtet hat als das nachvollziehbare Interesse von betroffenen Personen, sich über die Herkunft von personenbezogenen Daten zu informieren, um sich gegebenenfalls gegen haltlose Anschuldigungen wehren zu können.

Die Jugendämter sind auf die Anzeige von Verdachtsfällen durch Personen, die sich um das Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen sorgen, angewiesen, um zum Schutz der jungen Menschen eingreifen zu können. Die Tatsache, dass gerade nahestehende Personen, wie Verwandte, Nachbarinnen und Nachbarn oder auch Familienangehörige über den dafür notwendigen Einblick in familieninterne Konfliktlagen verfügen, macht es nachvollziehbar, dass eine solche Anzeige entweder gänzlich anonym oder aber unter Angabe von Personendaten unter der Zusicherung erfolgt, dass diese vom Jugendamt nicht weitergegeben werden. Könnten die Jugendämter diese Vertraulichkeit nicht garantieren, wären sie eines wichtigen Mittels beraubt, um eventuelle familiäre Probleme rechtzeitig zu entdecken und zu lösen.

§ 65 SGB VIII ist im Übrigen auch bei einem Antrag auf Akteneinsicht zu berücksichtigen (siehe § 25 Abs. 3 SGB X).

8.3. Datenübermittlung an die Staatsanwaltschaft in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

Einige Sozialbehörden haben sich an mich gewandt und um datenschutzrechtliche Beratung im Hinblick auf die Anwendung der Übermittlungsbefugnis des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gebeten.

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X regelt eine Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens einschließlich eines Strafverfahrens:

"Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

[...]

  1. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens [...]".

§ 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist vom Wortlaut her eng mit § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X verknüpft. Diese Vorschrift lautet:

"Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist

  1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist".

Im Rahmen der Beratung ging es zum einen um die Frage, ob § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X auch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren umfasst.

Zum anderen stellte sich die Frage, ob eine Sozialbehörde aufgrund dieser Vorschrift auch Sozialdaten übermitteln darf, wenn sich eine Ermittlungsbehörde (allein) aufgrund eines Strafverfolgungsinteresses an diese Sozialbehörde wendet.

Beide Fragestellungen sind - soweit ersichtlich - durch höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.

Im Rahmen der Beurteilung dieser Fragestellungen war auch eine Abgrenzung zu einer anderen Vorschrift - nämlich § 73 SGB X - notwendig. Dessen Absatz 1 lautet wie folgt:

"Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist."

8.3.1. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren

Bezüglich der ersten Frage habe ich gegenüber der Sozialbehörde die Auffassung vertreten, dass ich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren als vom Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X mitumfasst erachte.

Hierfür spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift. Das strafgerichtliche Verfahren wäre bereits von der ersten Textpassage ("eines damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens") erfasst. Die ausdrückliche Nennung des "Strafverfahrens" neben dem gerichtlichen Verfahren macht nur dann Sinn, wenn der Gesetzgeber auch das Verfahren außerhalb des gerichtlichen Strafverfahrens erfassen wollte.

Des Weiteren stützt meine Auffassung auch die amtliche Gesetzesbegründung zu einer anderen gesetzlichen Regelung, nämlich des § 73 SGB X-alt. Die damalige Überschrift zu dieser Vorschrift lautete "Offenbarung für die Durchführung eines Strafverfahrens" (seit 1. Juli 1994: "Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens"). Der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich zu entnehmen, dass diese Vorschrift auch für das Ermittlungsverfahren gelten soll. Aufgrund der Verwendung der gleichen Formulierung in § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X gehe ich davon aus, dass auch das Verständnis des Gesetzgebers für das Wort "Strafverfahren" in § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X mit demjenigen in § 73 SGB X-alt übereinstimmt.

8.3.2. Strafverfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden

Meiner Ansicht nach ist der Anwendungsbereich von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X allerdings grundsätzlich nur dann eröffnet, wenn eine Sozialbehörde von sich aus die Ermittlungsbehörden einschaltet und nicht, wenn sich eine Ermittlungsbehörde aus eigenem Strafverfolgungsinteresse an eine Sozialbehörde wendet.

Die Sozialbehörde hat im Rahmen von § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X selbst zu entscheiden, ob sie Sozialdaten übermitteln möchte und darf. Sie muss also prüfen, ob die Übermittlung zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. Meines Erachtens ist eine Übermittlung von Sozialdaten an Ermittlungsbehörden jedoch nur dann erforderlich, wenn die Sozialbehörde ein eigenes Interesse an einer Strafverfolgung hat. Zudem muss das jeweilige Verfahren mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach dem Sozialgesetzbuch zusammenhängen. Ob dieser Zusammenhang besteht, muss auch seitens der Sozialbehörde beurteilt werden, da sie für die Aufgabenerfüllung zuständig ist.

Wenn sich eine Ermittlungsbehörde aus eigenem Strafverfolgungsinteresse an eine Sozialbehörde wendet, wäre die Zulässigkeit einer Datenübermittlung vielmehr anhand der Voraussetzungen von § 73 SGB X zu prüfen.

8.4. Unterschrift unter Datenschutzhinweise

Im Berichtszeitraum erreichten mich wiederholt Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, die von einer öffentlichen Stelle dazu aufgefordert wurden, den Erhalt und die Kenntnisnahme von Merkblättern mit Datenschutzhinweisen durch Unterschrift zu bestätigen.

Dabei gingen die Behörden teilweise sehr beharrlich vor. So forderte ein Amt für Kinder, Jugendliche und Familien einen Bürger sogar dreimal mit Erinnerungsschreiben auf, ein Hinweisblatt zum Datenschutz für den Bereich der Beistandschaft unterschrieben zurückzusenden.

Die Datenschutz-Grundverordnung regelt in Art. 13 und 14 DSGVO, welche hier nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) unmittelbar neben den Regelungen zum Sozialdatenschutz anzuwenden sind, dass die für eine Datenverarbeitung verantwortliche Stelle verpflichtet ist, die von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen in gewisser Art und Weise zu informieren. Das Gesetz sieht jedoch weder keine Pflicht zur Kenntnisnahme von Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO vor - und erste recht keine Pflicht, die Kenntnisnahme durch Unterschrift zu bestätigen.

Ich habe in solchen Fällen die Behörden darauf hingewiesen, dass die Unterschrift einer betroffenen Person zur Bestätigung des Erhalts der Datenschutzhinweise nicht verpflichtend gefordert werden kann - auch nicht mit der Begründung, die Behörde wolle mit ihrem Vorgehen einen Nachweis über die Erfüllung der ihr obliegenden Informationspflicht schaffen (Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Die öffentlichen Stellen haben daraufhin ihre Verfahrensweise dahingehend umgestellt, dass künftig auf eine Empfangsbestätigung durch Unterschrift verzichtet wird, und haben eine andere Form der Nachweisführung gewählt. So hat beispielsweise die eingangs erwähnte Behörde veranlasst, dass anstelle eines Zugangsnachweises durch Unterschrift die Ausgabe der Datenschutzhinweise durch die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter in der Akte der betroffenen Person vermerkt wird.

  1. Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz, Verarbeitung von Sozialdaten durch Beistand, Amtspfleger und Amtsvormund, Stand 2/2019, Internet: https://www.datenschutz-bayern.de, Rubrik „Veröffentlichungen – Informationsreihe – Einzelthemen“. [Zurück]
  2. Dix, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 15 DSGVO Rn. 24. [Zurück]
  3. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 65 Rn. 12. [Zurück]
  4. So auch Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 27. September 2011, 3 K 09.1571, BeckRS 2012, 46919, Rn. 21; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2012, 4 K 2344/12, BeckRS 2012, 58469. [Zurück]
  5. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. Juni 2011, 12 C 10.1510, BeckRS 2011, 30537, Rn. 6, und Beschluss vom 23. Dezember 2011, 12 ZB 10.482, BeckRS 2012, 52367, Rn. 10. [Zurück]
  6. So auch Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 27. Mai 2014, RO 4 K 14.423, BeckRS 2014, 59641. [Zurück]
  7. So auch Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 1993, 14 Qs 23/93, BeckRS 9998, 34887; Amtsgericht Kiel, Beschluss vom 5. Mai 2011, 43 Gs 612/11, BeckRS 9998, 32958. [Zurück]
  8. Bundestags-Drucksache 8/4022, S. 86. [Zurück]