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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 13.08.2010

Veröffentlichung von Insolvenzen im Mitteilungsblatt einer Industrie- und Handelskammer

Durch einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bin ich mit der Frage befasst worden, ob die Veröffentlichung der Insolvenzdaten von Gewerbetreibenden, die natürliche Personen sind, im Mitteilungsblatt einer Industrie- und Handelskammer (IHK) datenschutzrechtlich zulässig ist.

Nach meinen Feststellungen werden den Industrie- und Handelskammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts insolvenzrechtlich relevante Sachverhalte unmittelbar von den Insolvenzgerichten des Kammerbezirks auf der Basis der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen übermittelt. Nach Auskunft der von mir in der konkreten Angelegenheit befragten IHK werden die in der IHK-Zeitschrift, dem offiziellen Mitteilungsblatt der IHK, veröffentlichten Insolvenzdaten, nach einem entsprechenden Abgleich mit den amtlich übermittelten Daten, ausschließlich den aktuellen Ausgaben des Bundesanzeigers entnommen. Es würden nur Insolvenzdaten publiziert, die sich nach Sitz bzw. Wohnort dem Bezirk der Industrie- und Handelskammer zuordnen lassen.

Diesen Sachverhalt habe ich datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:

Die Veröffentlichung von Name, Vorname und Adresse des Insolvenzschuldners, das Datum der Insolvenzeröffnung sowie Name, Vorname und Ort des Insolvenzverwalters in der IHK-Zeitschrift stellen eine Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen dar. Nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) ist die Datenübermittlung zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der IHK erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG zulassen würden.

Gemäß § 1 Abs. 1 IHK-Gesetz haben die Industrie- und Handelskammern u.a. die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Hierzu gehört unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes auch die Information der Kammermitglieder über Insolvenzen derzeitiger oder potentieller Geschäftspartner. Es gehört zu den Aufgaben einer Industrie- und Handelskammer, wirtschaftliche Nachteile von ihren Mitgliedern abzuwenden, die daraus entstehen, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Die Insolvenzdaten werden im vorliegenden Fall in der IHK-Zeitschrift, dem offiziellen Organ der Industrie- und Handelskammer, veröffentlicht. Bei der Kammerzeitschrift einer IHK handelt es sich um eine gegenüber der Masse der Medien herausgehobene Publikation. Sie ist das satzungsgemäße Verlautbarungsorgan der IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Kammerzeitschrift dient ausschließlich dazu, dass die IHK ihren gesetzlichen Auftrag erfüllt und geht auch nur dem begrenzten Kreis der Kammermitglieder zu. Die Veröffentlichung der Insolvenzen in der Kammerzeitschrift auf der Grundlage der Veröffentlichungen im Bundesanzeiger halte ich daher zur Aufgabenerfüllung der IHK für geeignet und angemessen und damit für erforderlich im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG. Da die in der IHK-Zeitschrift veröffentlichten Daten über die Insolvenzen ausschließlich dem Bundesanzeiger als einer allgemein zugänglichen Quelle entnommen werden (können), ist auch die Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Nr. 8 1. Alternative BayDSG erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist eine Datennutzung für andere Zwecke zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.