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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 03.02.2017;

Bürger können sich gegen Wahlwerbung schützen

Vor Wahlen häufen sich die Beschwerden von Bürgern über persönlich an sie adressierte Wahlwerbung. Viele Bürger sind mit der Weitergabe ihrer Namen und Anschriften an politische Parteien zu Wahlwerbezwecken nicht einverstanden. Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz weist deshalb darauf hin, dass Bürger, die eine Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen zu Wahlwerbezwecken nicht wollen, der Weitergabe widersprechen können. Sie sollten sich dazu möglichst frühzeitig an das Meldeamt wenden.

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde insbesondere Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Eine Übermittlung der Daten ist unzulässig, wenn der Betroffene gegenüber der Meldebehörde nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz widersprochen hat.

Bis zum 1. November 2015 galt Art. 32 Bayerische Meldegesetz, der aber eine vergleichbare Regelung enthielt.