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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 07.04.2022
Gemeinsame Aktuelle Kurz-Information 1: Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen
Zum 3. April 2022 ist die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) vom 1. April 2022 (BayMBl. Nr. 210) an die Stelle der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) getreten. Das neue Recht sieht nur noch in wenigen Fällen eine Maskenpflicht vor (siehe § 2 Abs. 1 16. BayIfSMV (externer Link)). Die Regelungen zu einer Befreiung aus gesundheitlichen Gründen hat der Gesetzgeber beibehalten (siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 16. BayIfSMV (externer Link)). Insofern können die Erläuterungen weiterhin herangezogen werden, welche die Gemeinsame Aktuelle Kurz-Information 1 "Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen" (PDF) zur Vorgängerbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 15. BayIfSMV bereithält.