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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


3.12.2004

Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder

Bei der staatlichen Kontenabfrage muss nachgebessert werden !

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert vom Bundesgesetzgeber, die mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" eingeführte Kontenabfrage v.a. im Hinblick auf den Kreis der abfrageberechtigten Behörden kritisch zu überprüfen. Die am 1. April 2005 in Kraft tretenden Regelungen sehen vor, dass außer den Finanzbehörden auch eine unbestimmte Vielzahl weiterer Behörden Zugriff auf Bankdaten erhält.

Allerdings geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor, welche Behörden im Einzelnen dies sein sollen. Dies ist aber nach dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot unverzichtbar. Auf Grund der Unklarheit der Gesetzesformulierungen wird zudem nicht deutlich, welche Zwecke ein Auskunftsersuchen rechtfertigen und nach welchen Regeln es erfolgen soll. Um das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf informationelle Selbstbestimmung auch im Bereich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Betätigung zu gewährleisten, muss daher das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit beachtet werden.

Die Neuregelung erlaubt einen Zugriff auf die Kontenstammdaten der Bankkunden, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern, zunächst nicht jedoch auf die Kontostände. Auf Grund der durch den Abruf erlangten Erkenntnisse können jedoch in einem zweiten Schritt weitere Überprüfungen, dann auch im Hinblick auf die Guthaben, direkt beim Kreditinstitut erfolgen.

Den vollständigen Text der Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 26. November 2004 finden Sie unter www.datenschutz-bayern.de.

Reinhard Vetter