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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


17.02.2005

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat zur Bundesratsinitiative zur Einbeziehung der DNA - Analyse u.a. der Länder Bayern und Hessen in die gewöhnliche erkennungsdienstliche Behandlung die anhängende Entschließung gefasst.

Sie widerspricht darin der Gleichsetzung der DNA - Analyse zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren mit dem gewöhnlichen Fingerabdruck, da mit der DNA-Analyse weitergehende Erkenntnisse über den Menschen gewonnen werden können.

Sie fordert die Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der DNA - Analyse wegen ihres Eingriffscharakters mit der Begründung bejaht, dass sie folgende Maßgaben voraussetzt: Eine Straftat von erheblicher Bedeutung, die Prognose dass künftig gegen den Beschuldigten Strafverfahren von dieser Bedeutung zu führen sind und die richterlichen Kontrolle dieser Umstände. Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass diese Voraussetzungen auch im jeweiligen Einzelfall vorliegen müssen und vom Richter im einzelnen zu überprüfen sind.

Bei dieser Rechtsprechung scheidet eine Einbeziehung der DNA - Analyse in die gewöhnlichen erkennungsdienstlichen Maßnahmen aus.

Überlegungen zu einer Ausdehnung der DNA - Analyse müssen diese Rechtsprechung beachten, die aktuelle Bundesratsinitiative tut das nicht.

Schon bisher gelten 43 Straftatbestände, darunter auch der schwere Diebstahl, als Ausgangsstraftaten für die DNA - Analyse.

München, den 17.02.2005

Reinhard Vetter