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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 05.09.2018

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz erklärt zu Punkt 2 des folgenden Beschlusses, dass das Parlament zwar eine Datenschutzbehörde um Beratung oder um Prüfung einzelner Vorgänge ersuchen kann, die im Zusammenhang mit einer originär parlamentarischen Tätigkeit stehen. Eine Aufsicht jedoch ist naturgemäß mit der Kompetenz zu Weisungen und Verboten verbunden. Die Aufsicht über das Parlament durch eine außerparlamentarische Datenschutzaufsichtsbehörde beeinträchtigt die durch das Grundgesetz bzw. die Länderverfassungen vorgegebene Gewaltenteilung und ist deshalb auch dann unzulässig, wenn sie gesetzlich klar geregelt ist.

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 5. September 2018

Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien

Die Konferenz nimmt das Ergebnis der Beratungen des Arbeitskreises Grundsatzfragen des Datenschutzes zur Kenntnis und empfiehlt für die weitere Rechtspraxis, die im Folgenden aufgeführten Positionierungen bei der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen:

  1. Soweit Datenverarbeitungen von Parlamenten (auch deren Organe einschließlich der Abgeordneten) den parlamentarischen Kerntätigkeiten zuzuordnen sind, findet die DSGVO keine Anwendung.
  2. Parlamente (auch deren Organe einschließlich der Abgeordneten) unterliegen bei der Ausübung originär parlamentarischer Kerntätigkeiten nur dann datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, wenn sich dies aus einer klaren gesetzlichen Regelung ergibt.
  3. Die Einordnung von Tätigkeiten der Parlamente (auch deren Organe einschließlich der Abgeordneten) als verwaltende und fiskalische in Abgrenzung zur parlamentarischen Kerntätigkeit bedarf jeweils einer Bewertung im Einzelfall.
  4. Soweit keine gesetzlichen Grundlagen für die parlamentarische Kerntätigkeit bestehen, wäre eine Datenschutzordnung des Parlaments zu empfehlen, die sich an der DSGVO orientieren sollte. Eine Beratung durch die Aufsichtsbehörde sollte in jedem Fall unbenommen bleiben.
  5. Parteien als nicht-öffentliche Stellen sind grundsätzlich Normadressaten der DSGVO und unterliegen damit der Aufsicht der Aufsichtsbehörden. Eine mögliche Berücksichtigung ihres besonderen Status im Rahmen der Gesetzesanwendung bleibt unberührt.