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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 03.04.2019

97. Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder am 3./4. April 2019 im Hambacher Schloss

Hambacher Erklärung zur Künstlichen Intelligenz

Sieben datenschutzrechtliche Anforderungen

Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI) stellen eine substanzielle Herausforderung für Freiheit und Demokratie in unserer Rechtsordnung dar. Entwicklungen und Anwendungen von KI müssen in demokratisch-rechtsstaatlicher Weise den Grundrechten entsprechen. Nicht alles, was technisch möglich und ökonomisch erwünscht ist, darf in der Realität umgesetzt werden. Das gilt in besonderem Maße für den Einsatz von selbstlernenden Systemen, die massenhaft Daten verarbeiten und durch automatisierte Einzelentscheidungen in Rechte und Freiheiten Betroffener eingreifen. Die Wahrung der Grundrechte ist Aufgabe aller staatlichen Instanzen. Wesentliche Rahmenbedingungen für den Einsatz von KI sind vom Gesetzgeber vorzugeben und durch die Aufsichtsbehörden zu vollziehen. Nur wenn der Grundrechtsschutz und der Datenschutz mit dem Prozess der Digitalisierung Schritt halten, ist eine Zukunft möglich, in der am Ende Menschen und nicht Maschinen über Menschen entscheiden.

I. Künstliche Intelligenz und Datenschutz

"Künstliche Intelligenz" (auch "KI" oder "Artificial Intelligence" - "AI") wird derzeit intensiv diskutiert, da sie neue Wertschöpfung in vielen Bereichen von Wirtschaft und Gesellschaft verspricht. Die Bundesregierung hat eine KI-Strategie veröffentlicht, mit dem Ziel, Deutschland an die Weltspitze der Entwicklung von KI zu bringen. "AI made in Germany" soll gleichzeitig dafür sorgen, dass auch bei weitreichendem Einsatz Künstlicher Intelligenz die Grundwerte und Freiheitsrechte, die in Deutschland und der EU gelten, weiterhin die prägende Rolle für unser Zusammenleben spielen. Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder begrüßen diesen Ansatz der grundrechtsverträglichen Gestaltung von KI ausdrücklich.

Eine allgemein anerkannte Definition des Begriffs der Künstlichen Intelligenz existiert bisher nicht. Nach dem Verständnis der Bundesregierung geht es bei KI darum, "technische Systeme so zu konzipieren, dass sie Probleme eigenständig bearbeiten und sich dabei selbst auf veränderte Bedingungen einstellen können. Diese Systeme haben die Eigenschaft, aus neuen Daten zu "lernen" […]."

KI-Systeme werden beispielsweise bereits in der Medizin unterstützend in Forschung und Therapie eingesetzt. Schon heute sind neuronale Netze in der Lage, automatisch komplexe Tumorstrukturen zu erkennen. KI-Systeme können auch genutzt werden, um Depressionserkrankungen anhand des Verhaltens in sozialen Netzwerken oder anhand der Stimmmodulation beim Bedienen von Sprachassistenten zu erkennen. In den Händen von Ärzten kann dieses Wissen dem Wohl der Erkrankten dienen. In den falschen Händen jedoch, kann es auch missbraucht werden.

Auch zur Bewertung von Bewerbungsunterlagen wurde bereits ein KI-System eingesetzt, mit dem Ziel, frei von menschlichen Vorurteilen zu entscheiden. Allerdings hatte das Unternehmen bislang überwiegend männliche Bewerber eingestellt und das KI-System mit deren erfolgreichen Bewerbungen trainiert. In der Folge bewertete das KI-System Frauen sehr viel schlechter, obwohl das Geschlecht nicht nur kein vorgegebenes Bewertungskriterium, sondern dem System sogar unbekannt war. Dies offenbart die Gefahr, dass in Trainingsdaten abgebildete Diskriminierungen nicht beseitigt, sondern verfestigt werden.

Anhand dieser Beispiele wird deutlich, dass mit KI-Systemen häufig personenbezogene Daten verarbeitet werden und diese Verarbeitung Risiken für die Rechte und Freiheiten von Menschen birgt. Sie zeigen auch, wie wichtig es ist, Entwicklung und Einsatz von KI- Systemen politisch, gesellschaftlich und rechtlich zu begleiten. Die unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder verstehen die folgenden Anforderungen als einen konstruktiven Beitrag zu diesem zentralen gesellschaftspolitischen Projekt.

II. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Künstliche Intelligenz

Für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Systemen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, beinhaltet die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) wichtige rechtliche Vorgaben. Sie dienen dem Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Auch für KI-Systeme gelten die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 DS-GVO). Diese Grundsätze müssen gemäß Art. 25 DS-GVO durch frühzeitig geplante technische und organisatorische Maßnahmen von den Verantwortlichen umgesetzt werden (Datenschutz durch Technikgestaltung).

1. KI darf Menschen nicht zum Objekt machen

Die Garantie der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 GRCh) gebietet, dass insbesondere im Fall staatlichen Handelns mittels KI der Einzelne nicht zum Objekt gemacht wird. Vollständig automatisierte Entscheidungen oder Profiling durch KI- Systeme sind nur eingeschränkt zulässig. Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder ähnlicher erheblicher Beeinträchtigung dürfen gemäß Art. 22 DS-GVO nicht allein der Maschine überlassen werden. Wenn der Anwendungsbereich des Art. 22 DS-GVO nicht eröffnet ist, greifen die allgemeinen Grundlagen des Art. 5 DS-GVO, die insbesondere mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zurechenbarkeit und Fairness die Rechte des Einzelnen schützen. Betroffene haben auch beim Einsatz von KI-Systemen den Anspruch auf das Eingreifen einer Person (Intervenierbarkeit), auf die Darlegung ihres Standpunktes und die Anfechtung einer Entscheidung.

2. KI darf nur für verfassungsrechtlich legitimierte Zwecke eingesetzt werden und das Zweckbindungsgebot nicht aufheben

Auch für KI-Systeme gilt, dass sie nur zu verfassungsrechtlich legitimierten Zwecken eingesetzt werden dürfen. Zu beachten ist auch der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO). Zweckänderungen sind mit Art. 6 Abs. 4 DS-GVO klare Grenzen gesetzt. Auch bei KI-Systemen müssen erweiterte Verarbeitungszwecke mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar sein. Das gilt auch für die Nutzung personenbezogener Daten zu Trainingszwecken von KI-Systemen.

3. KI muss transparent, nachvollziehbar und erklärbar sein

Personenbezogene Daten müssen in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO). Dies erfordert insbesondere eine transparente Verarbeitung, bei der die Informationen über den Prozess der Verarbeitung und ggf. auch über die verwendeten Trainingsdaten leicht zugänglich und verständlich sind (Art. 12 DS-GVO). Entscheidungen, die auf Grundlage des Einsatzes von KI- Systemen erfolgen, müssen nachvollziehbar und erklärbar sein. Es genügt nicht die Erklärbarkeit im Hinblick auf das Ergebnis, darüber hinaus muss die Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Prozesse und das Zustandekommen von Entscheidungen gewährleistet sein. Nach der DS-GVO ist dafür auch über die involvierte Logik ausreichend aufzuklären. Diese Transparenz-Anforderungen sind fortwährend zu erfüllen, wenn KI-Systeme zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten eingesetzt werden. Es gilt die Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO).

4. KI muss Diskriminierungen vermeiden

Lernende Systeme sind in hohem Maße abhängig von den eingegebenen Daten. Durch unzureichende Datengrundlagen und Konzeptionen kann es zu Ergebnissen kommen, die sich als Diskriminierungen auswirken. Diskriminierende Verarbeitungen stellen eine Verletzung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dar. Sie verstoßen u.a. gegen bestimmte Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung, etwa den

Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben, die Bindung der Verarbeitung an legitime Zwecke oder die Angemessenheit der Verarbeitung.

Diese Diskriminierungsneigungen sind nicht immer von vornherein erkennbar. Vor dem Einsatz von KI-Systemen müssen deshalb die Risiken für die Rechte und Freiheiten von Personen mit dem Ziel bewertet werden, auch verdeckte Diskriminierungen durch Gegenmaßnahmen zuverlässig auszuschließen. Auch während der Anwendung von KI- Systemen muss eine entsprechende Risikoüberwachung erfolgen.

5. Für KI gilt der Grundsatz der Datenminimierung

Für KI-Systeme werden typischerweise große Bestände von Trainingsdaten genutzt. Für personenbezogene Daten gilt dabei auch in KI-Systemen der Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DS-GVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss daher stets auf das notwendige Maß beschränkt sein. Die Prüfung der Erforderlichkeit kann ergeben, dass die Verarbeitung vollständig anonymer Daten zur Erreichung des legitimen Zwecks ausreicht.

6. KI braucht Verantwortlichkeit

Die Beteiligten beim Einsatz eines KI-Systems müssen die Verantwortlichkeit ermitteln und klar kommunizieren und jeweils die notwendigen Maßnahmen treffen, um die rechtmäßige Verarbeitung, die Betroffenenrechte, die Sicherheit der Verarbeitung und die Beherrschbarkeit des KI-Systems zu gewährleisten. Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass die Grundsätze nach Art. 5 DS-GVO eingehalten werden. Er muss seine Pflichten im Hinblick auf die Betroffenenrechte aus Art. 12 ff DS-GVO erfüllen. Der Verantwortliche muss die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DS-GVO gewährleisten und somit auch Manipulationen durch Dritte, die sich auf die Ergebnisse der Systeme auswirken, verhindern. Beim Einsatz eines KI-Systems, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, wird in der Regel eine Datenschutz- Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DS-GVO erforderlich sein.

7. KI benötigt technische und organisatorische Standards

Um eine datenschutzgerechte Verarbeitung sicherzustellen, sind für Konzeption und Einsatz von KI-Systemen technische und organisatorische Maßnahmen gem. Art. 24 und 25 DS-GVO zu treffen, wie z.B. Pseudonymisierung. Diese erfolgt nicht allein dadurch, dass der Einzelne in einer großen Menge personenbezogener Daten scheinbar verschwindet. Für den datenschutzkonformen Einsatz von KI-Systemen gibt es gegenwärtig noch keine speziellen Standards oder detaillierte Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen. Die Erkenntnisse in diesem Bereich zu mehren und Best-Practice-Beispiele zu entwickeln ist eine wichtige Aufgabe von Wirtschaft und Wissenschaft. Die Datenschutzaufsichtsbehörden werden diesen Prozess aktiv begleiten.

III. Die Entwicklung von KI bedarf der Steuerung

Die Datenschutzaufsichtsbehörden überwachen die Anwendung des Datenschutzrechts, setzen es durch und haben die Aufgabe, bei der Weiterentwicklung für einen effektiven Grundrechtsschutz einzutreten. Angesichts der hohen Dynamik in der Entwicklung der Technologien von künstlicher Intelligenz und der vielfältigen Einsatzfelder zeichnen sich die Grenzen der Entwicklung noch nicht ab. Gleichermaßen sind die Risiken der Verarbeitung personenbezogener Daten in KI-Systemen nicht pauschal einzuschätzen. Auch ethische Grundsätze sind zu beachten. Wissenschaft, Datenschutz- aufsichtsbehörden, die Anwender und besonders die Politik sind gefordert, die Entwicklung von KI zu begleiten und im Sinne des Datenschutzes zu steuern.

  1. BT-Drs. 19/1982 zu 1., Die Datenethikkommission der Bundesregierung hebt ergänzend als wichtige Grundlagen für KI die Mustererkennung, das maschinelle Lernen und Methoden der heuristischen Suche, der Inferenz und der Handlungsplanung hervor (Empfehlungen der Datenethikkommission für die Strategie [Zurück]