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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

FAQ - Beratung und Betreuung von Asylbewerbern

Die steigende Zahl von Asylsuchenden führt vermehrt auch zu datenschutzrechtlichen Anfragen rund um die Aufnahme, Unterbringung und die Betreuung der Flüchtlinge:

Vorbemerkung

Die soziale Beratung und Betreuung von Asylsuchenden ist keine staatliche Aufgabe. Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung in Bayern sind die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritasverband, Diakonisches Werk, Bayerisches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer Wohlfahrtsverband) sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte. Dies ergibt sich aus der Beratungs- und Integrati-onsrichtlinie (Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und In-tegration von Menschen mit Migrationshintergrund), die auch Grundlage ist für die fi-nanzielle Förderung durch den Freistaat Bayern. Neben den Wohlfahrtsverbänden kümmern sich auch viele Ehrenamtliche und Helferkreise um die Beratung und Be-treuung der Flüchtlinge.

Dürfen Behörden personenbezogene Daten von Asylbewerbern an Wohlfahrtsverbände und ehrenamtliche Helfer herausgeben?

Helferkreise und Wohlfahrtsverbände argumentieren, dass sie durch die Übermittlung entsprechender Listen die Asylbewerber schneller, individueller und bedarfsgerechter beraten und betreuen könnten.

Ohne wirksame Einwilligung der Betroffenen halte ich dies für nicht zulässig, da weder das Bayerische Datenschutzgesetz noch eine andere Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder anordnet. Insbesondere erfordert es die Unterstützung der neu ankommenden Asylbewerber bei der Erfüllung melderechtlicher Pflichten nicht, einen Überblick über alle etwa im Landkreis untergebrachten Asylbewerber zu haben. Insoweit wäre die Übermittlung der vom Landratsamt geführten Listen unverhältnismäßig. Grundsätzlich erscheint es angesichts des Umfangs und der Sensibilität der in solchen Listen aufgeführten personenbezogenen Daten angezeigt, den Kreis der Listeninhaber so klein wie möglich zu halten, auch um die Gefahr eines etwaigen Missbrauchs nicht zu erhöhen.

Selbstverständlich dürfen die Wohlfahrtsverbände und ehrenamtlichen Helferkreise ihre Hilfsangebote in allgemeiner Form an die Asylbewerber herantragen. Diese können dann selbst darüber entscheiden, ob und inwieweit sie eine Kontaktaufnahme bzw. eine Unterstützung wünschen. Insoweit halte ich es für vertretbar, dass die Anschriften der dezentralen Unterkünfte an die Wohlfahrtsverbände weitergegeben werden, ggf. verbunden mit der Angabe, wie viele Asylbewerber aus welchen Nationen dort jeweils untergebracht sind.

Dürfen Helferkreise eine eigene Datenbank aufbauen?
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Helferkreise eine eigene Datenbank aufbauen dürfen, kann der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz nicht beurteilen. Da es sich bei den ehrenamtlichen Helferkreisen um nicht-öffentliche Stellen handelt, obliegt die Prüfung einer entsprechenden Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (LDA) (externer Link) in Ansbach als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich.
Dürfen Krankenhäuser Patientendaten von Asylbewerbern an Sozialbetreuer herausgeben?

Die soziale Betreuung von Asylbewerbern durch Angehörige von Wohlfahrtsverbänden oder von ehrenamtlichen Helferkreisen ist nicht mit der rechtlichen Betreuung im Sinne der §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch vergleichbar. Insbesondere ergibt sich aus einem freiwilligen Betreuungsverhältnis - anders als bei der gerichtlich angeordneten Betreuung - regelmäßig keine Vertretungsmacht nach außen.

Insofern besteht für die Sozialbetreuer auch keine generelle Vollmacht zur Entgegennahme von Auskünften über den Gesundheitszustand der von ihnen betreuten Asylbewerber. Stehen die Auskünfte im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt, bedarf die Übermittlung von Patientendaten an Sozialbetreuer grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung der Asylbewerber. Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine konkludente Einwilligung in Betracht kommen, etwa wenn Asylbewerber in Begleitung von Sozialbetreuern zur Behandlung ins Krankenhaus kommen.