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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 09.11.2020
Wichtige Register im Bereich der Justiz - Strafrecht
- In welchen Registern speichern Justizbehörden Daten über mich?
- Jede Staatsanwaltschaft führt für ihren Bereich ein Verfahrensregister. Daneben existiert ein länderübergreifendes zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, das so genannte ZStV. Schließlich gibt es bundesweit v.a. das Bundeszentralregister (BZR) und das Fahreignungsregister (FAER) sowie bayernweit für Gefangene die zentrale Vollzugsdatei (ZVD).
1. Verfahrensregister der jeweiligen Staatsanwaltschaft:
- Nach welcher Rechtsgrundlage kann die Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten über mich speichern?
- Die Staatsanwaltschaft speichert - über den Abschluss eines Strafverfahrens hinaus - zunächst gemäß § 485 der Strafprozessordnung (StPO) eng begrenzte Daten, wie beispielsweise Name, Geburtsdatum und Anschrift des Beschuldigten, Aktenzeichen, Vorwurf sowie Verfahrensstand bzw. Art der Erledigung , in ihrer Vorgangsverwaltung. Die Speicherung zur Vorgangsverwaltung dient insbesondere dem Zweck, Vorgänge einem bestimmten Verfahren zuzuordnen und bei der Staatsanwaltschaft vorhandene Strafakten auffinden zu können.
- Wie lange darf die Staatsanwaltschaft meine Daten speichern?
- Starre einheitliche Speicherfristen gibt es nicht.
Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 485 StPO zur Vorgangsverwaltung gespeicherten Daten zu löschen, wenn diese für die Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann sie grundsätzlich von der jeweiligen Verjährungsfrist bzw. von der jeweiligen Aufbewahrungsfrist für die Strafakte in Papierform nach der Aufbewahrungsverordnung ausgehen.
Hinsichtlich der Speicherungsdauer im Verfahrensregister ist bei Beschuldigten jedoch die so genannte Mitziehklausel des § 489 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StPO zu beachten. Werden die in der Datei bereits vorhandenen Daten einer Person für ein weiteres Verfahren gespeichert, so unterbleibt die Löschung, bis die Löschungsvoraussetzungen für sämtliche Eintragungen zu dieser Person vorliegen.
Unabhängig vom Ablauf der genannten Fristen können Sie auch schon vorher einen Antrag auf einzelfallbezogene Löschung Ihrer Daten bei der Staatsanwaltschaft stellen. Darzulegen sind die im konkreten Einzelfall vorliegenden besonderen Gründe für eine vorzeitige Löschung. Über den Antrag entscheidet die Staatsanwaltschaft.
- Wie kann ich erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind?
- Von der jeweiligen Staatsanwaltschaft können Sie kostenlos Auskunft über die im Register zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (§ 491 StPO in Verbindung mit § 57 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) n.F.). Es empfiehlt sich, im Auskunftsbegehren Ihren vollständigen Namen sowie Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben.
In den ersten sechs Monaten nach Einleitung des Verfahrens wird keine Auskunft erteilt. Diese 6-Monats-Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Auf diese Beschränkung wird in der Auskunft immer hingewiesen, egal ob sie in Ihrem Fall tatsächlich zur Anwendung kommt oder nicht.
Daneben kann die Auskunft auch aus bestimmten Gründen des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG n.F. verweigert werden, z.B. wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Falls Ihnen die Auskunft aus diesen Gründen verweigert wird, können Sie in der Regel verlangen, dass die Auskunft an den Landesbeauftragten für den Datenschutz erteilt wird. Ich prüfe in diesem Fall die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, jedoch darf ich Ihnen ohne Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaft den Inhalt der Auskunft nicht mitteilen, da ansonsten die Beschränkung aus den Gründen des § 57 Abs. 4 i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG n.F. umgangen würde.
- An wen kann ich mich wenden, falls ich die Löschung meiner Daten erreichen will?
- Ansprechpartner für die Löschung der im Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft gespeicherten Daten ist - wie für die Auskunft - die jeweilige Staatsanwaltschaft.
- Kann ich mich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden?
- Falls Sie keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten bzw. falls Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die Ihnen mitgeteilten gespeicherten Daten unrichtig oder zur Vorgangsverwaltung bzw. für künftige Strafverfahren nicht mehr erforderlich sind, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich werde - im Rahmen meiner Prüfkompetenzen - die Einhaltung Ihrer Datenschutzrechte überprüfen.
2. Zentrales länderübergreifendes Verfahrensregister der Staatsanwaltschaften (ZStV):
- Nach welcher Rechtsgrundlage und wo werden personenbezogene Daten über mich im länderübergreifenden ZStV gespeichert?
- Nach § 492 StPO führt das Bundesamt für Justiz (externer Link) in Bonn das länderübergreifende ZStV zum Zwecke der effektiven Gestaltung von Strafverfahren. Eingetragen werden Ihre personenbezogenen Daten aus Strafverfahren, jedoch in einem eng begrenzten Umfang.
- Wie lange dürfen meine Daten gespeichert werden?
- Die Daten sind insbesondere zu löschen, wenn in dem betreffenden Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt, die in das Bundeszentralregister (BZR) eingetragen wird. Bei Freispruch, Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder endgültiger Einstellung des Strafverfahrens werden die Daten in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren seit Rechtskraft der genannten Entscheidung gelöscht.
- Wie kann ich erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind?
- Vom Bundesamt für Justiz können Sie kostenlos Auskunft über die zu Ihrer Person im ZStV gespeicherten Daten verlangen. Das Auskunftsersuchen ist zu richten an das Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon: 0228-410-40, Fax: 0228-410-5050.
Die Auskunft aus dem ZStV unterliegt ebenfalls den Beschränkungen nach § 57 Abs. 4 i.V.m. § 56 Abs. 2 BDSG n.F. (vgl. oben unter Ziffer 1). Im Fall einer solchen Auskunftsverweigerung können Sie entsprechend Auskunft an den zuständigen Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in Bonn verlangen.
- Kann ich mich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden?
- Ich kontrolliere die Einhaltung der Datenschutzvorschriften nur für den Bereich der bayerischen öffentlichen Stellen. Da das ZStV vom Bundesamt für Justiz, einer Bundesbehörde, geführt wird, ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (externer Link) für die datenschutzrechtliche Kontrolle zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
3. Bundeszentralregister (BZR):
- Nach welcher Rechtsgrundlage und wo werden personenbezogene Daten über mich im bundesweiten BZR gespeichert?
- Das Bundeszentralregister (BZR) wird vom Bundesamt für Justiz (externer Link) in Bonn geführt. Eingetragen werden nach §§ 3 ff. BZRG insbesondere Verurteilungen in Strafsachen. Freisprüche und Verfahrenseinstellungen werden in der Regel nicht eingetragen.
- Wie lange dürfen meine Daten im BZR gespeichert werden?
- Die Eintragungen über Verurteilungen werden grundsätzlich nach Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Diese Fristen sind je nach Eintragung gestaffelt und betragen zwischen 5 und 15 Jahren. Sind mehrere Verurteilungen eingetragen, so erfolgt die Löschung erst, wenn die Löschungsvoraussetzungen für sämtliche Verurteilungen vorliegen.
- Wie kann ich erfahren, welche Daten über mich gespeichert sind?
- Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR und dient der Vorlage bei Dritten, wie z.B. einer Behörde oder dem Arbeitgeber. Bestimmte, in der Regel geringfügige Eintragungen aus dem BZR werden in das Führungszeugnis nicht übernommen, beispielsweise grundsätzlich Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen.
Sie können jedoch beim Bundesamt für Justiz kostenlos unbeschränkte Auskunft über die zu Ihrer Person im BZR eingetragenen Daten beantragen. Der Antrag ist unter Angabe Ihres vollständigen Namens, des Geburtsnamens sowie des Geburtsdatums und des Geburtsortes an das Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, Telefon: 0228-410-40, Fax: 0228-410-5050 zu richten. Die Auskunft wird nur durch persönliche Einsichtnahme beim Bundesamt oder bei einem von Ihnen zu benennenden Amtsgericht gewährt. Im Rahmen der Einsicht dürfen handschriftliche Aufzeichnungen, jedoch grundsätzlich keine Kopien gefertigt werden, der Auszug wird nach Einsichtnahme vernichtet. Für Antragsteller im amtlichen Gewahrsam der Justiz (z.B. Strafvollzug) ist statt einem Amtsgericht die Anstaltsleitung als Stelle der Einsichtnahme zuständig.
- Kann ich mich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden?
- Für die datenschutzrechtliche Prüfung der Eintragungen des BZR und die Prüfung der Auskünfte aus dem BZR ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (externer Link) zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
4. Fahreignungsregister (FAER) - früher Verkehrszentralregister (VZR):
Das frühere Verkehrszentralregister (VZR) wurde zum 01.05.2014 mit der Reform des Punktesystems in Fahreignungsregister (FAER) umbenannt. Das FAER wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (externer Link) in Flensburg geführt (§§ 28 ff. StVG). Eingetragen werden bestimmte Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden, der Bußgeldbehörden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und bestimmte Entscheidungen der Strafgerichte bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Auskunft über die Sie betreffenden Eintragungen im FAER können Sie unentgeltlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, 24932 Flensburg erhalten (weitere Informationen auf der dortigen Homepage (externer Link) ).
Zuständig für die Kontrolle des Datenschutzes ist die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (externer Link). Die Kontaktdaten finden Sie hier.
5. Personensuche in bayerischen Justizvollzugsanstalten (IT-Vollzug-PS, vormals: Zentrale Vollzugsdatei - ZVD):
Personenbezogene Daten von Gefangenen in Untersuchungshaft wie auch im Strafvollzug dürfen in der bayernweiten Vollzugsdatei IT-Vollzug/PS (vormals: ZVD) gemäß Art. 199 Abs. 1 BayStVollzG n.F. gespeichert werden.
Sie können von der jeweiligen Vollzugsanstalt Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 204 BayStVollzG n.F.). Die Auskunft ist in aller Regel kostenlos. Die Auskunft kann von den Vollzugsanstalten unter bestimmten Voraussetzungen des Art. 204 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG n.F. i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BayDSG n.F. ohne Angabe der Gründe verweigert werden, z.B. wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Im Falle der Verweigerung muss die Auskunft grundsätzlich dem Landesbeauftragten für den Datenschutz erteilt werden (Art. 204 Abs. 2 Satz 3 BayStVollzG n.F.). Ich prüfe in diesem Fall die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, jedoch darf ich Ihnen ohne Einverständnis der zuständigen Vollzugsanstalt den Inhalt der Auskunft der Anstalt nicht mitteilen, da ansonsten die Beschränkungen des Art. 10 Abs. 2 BayDSG n.F. umgangen würden.
Für die datenschutzrechtliche Kontrolle der bayerischen Vollzugsdatei bin ich zuständig. Sie können sich mit Ihrem Anliegen unter Angabe Ihres Namens, Ihres Geburtsdatums und der betreffenden Justizvollzugsanstalt gerne an mich wenden.