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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018
Übermittlung von Lichtbildern durch Pass- bzw. Personalausweisbehörden im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
- Wo ist die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- bzw. Personalausweisbehörden an Ordnungswidrigkeitenbehörden (insbesondere Polizeidienststellen) geregelt?
- Die gesetzlichen Regelungen finden sich in §§ 22, 22a Passgesetz, 24, 25 Personalausweisgesetz. Lichtbilder stellen personenbezogene Daten im Sinne dieser Vorschriften dar.
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Übermittlung von Lichtbildern zulässig?
- Die Voraussetzungen sind nach beiden Vorschriften identisch:
- Die ersuchende Behörde muss aufgrund von Gesetzen oder Rechtsverordnungen grundsätzlich berechtigt sein, Lichtbilder zu erhalten. Dies ist bei den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden der Fall, § 46 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz i.V.m. § 161 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung.
- Voraussetzung ist ferner, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde ohne Kenntnis des Lichtbildes nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende Aufgabe (die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit) zu erfüllen. Dies wird regelmäßig der Fall sein.
- Schließlich setzt die Übermittlung von Daten voraus, dass diese bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde muss danach zunächst versuchen, die Daten bei dem Betroffenen zu erheben. Sie kann ihn z. B. bitten, sich zu einem Vergleich mit dem Tatlichtbild einzufinden oder selbst ein Lichtbild vorzulegen. Ferner können Bedienstete der Ordnungswidrigkeitenbehörde den Betroffenen aufsuchen, um zu klären, ob er mit der Person auf dem Tatlichtbild identisch ist. Die Beiziehung eines Vergleichslichtbildes ist möglich, wenn der Betroffene nicht mitwirkt oder eine solche Mitwirkung sinnlos wäre, z. B. weil er zwischenzeitlich sein Aussehen verändert hat.
- Wer ist als Betroffener in diesem Sinne anzusehen?
- Betroffener im Sinne des Datenschutzrechts ist die Person, deren Vergleichslichtbild beigezogen wird. Regelmäßig wird es sich dabei um den Halter des Fahrzeugs handeln. Sollte dieser offensichtlich - z. B. aufgrund seines Geschlechts oder Alters - für den Verkehrsverstoß nicht in Frage kommen, kann sich die Maßnahme auch gegen andere Personen (z. B. Ehegatte oder im Haushalt lebende Kinder) richten, die als Fahrer des Tatfahrzeugs in Betracht kommen.
- Darf die Ordnungswidrigkeitenbehörde alternativ zur Beiziehung eines Lichtbildes Personen aus dem Umfeld des Betroffenen (z. B. Nachbarn, Arbeitskollegen) das Tatlichtbild vorlegen und sie dazu befragen, ob es sich bei der Person auf dem Tatlichtbild um den Betroffenen handelt?
- Eine Befragung von Personen aus dem Umfeld des Betroffenen beinhaltet immer eine Datenübermittlung an Dritte. Diese darf erst dann erfolgen, wenn weder mittels der o. g. Mitwirkungshandlungen des Betroffenen noch durch die Beiziehung eines Vergleichslichtbildes geklärt werden konnte, ob es sich bei der Person auf dem Tatlichtbild um den Betroffenen handelt.
- Welche Behörde trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Übersendung der Lichtbilder?
- Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit trägt die Ordnungswidrigkeitenbehörde, die das Ersuchen auf Übersendung der Lichtbilder stellt.
- Darf jeder Bedienstete der Ordnungswidrigkeitenbehörde Lichtbilder beiziehen?
- Nein, dies dürfen nur Bedienstete, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind.
- Müssen die oben genannten Voraussetzungen in der Akte des Ordnungswidrigkeitenverfahrens dokumentiert werden?
- Ja. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelnden Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen.
- Hat ein Verstoß gegen diese Vorschriften Folgen für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids?
- Nein, nach geltender Rechtsprechung begründet ein Verstoß gegen diese Vorschriften kein Beweisverwertungsverbot. Ein Bußgeldbescheid kann daher nicht mit der Begründung angefochten werden, er sei auf ein nicht ordnungsgemäß beigezogenes Vergleichslichtbild gestützt.