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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Schulen

Gibt es an den bayerischen staatlichen Schulen behördliche Datenschutzbeauftragte?

Nach einer mehrjährigen und intensiven Diskussion hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus an den staatlichen Schulen bzw. Schulämtern sukzessive behördliche Datenschutzbeauftragte eingerichtet. Im Einzelnen:

  • Schuljahr 2011/2012: Bestellung jeweils eines Datenschutzbeauftragten an 24 staatlichen Realschulen (Pilotschulen);
  • Schuljahr 2012/2013: Bestellung jeweils eines Datenschutzbeauftragten an den rund 190 übrigen staatlichen Realschulen und den rund 310 staatlichen Gymnasien;
  • Schuljahr 2013/2014: Bestellung jeweils eines Datenschutzbeauftragten an den 96 Schulämtern, der auch für die staatlichen Grund-, Haupt- und Mittelschulen sowie die staatlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung des jeweiligen Schulamtsbezirks zuständig ist;
  • Schuljahr 2014/2015: Bestellung jeweils eines Datenschutzbeauftragten an den rund 485 staatlichen beruflichen Schulen (einschließlich berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung und Wirtschaftsschulen).

Weitere Informationen können meinem 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.1 Endlich: Datenschutzbeauftragte an staatlichen Schulen entnommen werden.

Ist es zulässig, dass an Schulen Videoaufzeichnungen vorgenommen werden?
Die Videoaufzeichnung an Schulen darf nur unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum der Personen, die sich im Bereich der Schule oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, und zum Schutz der schulischen Einrichtung vor Sachbeschädigung und Diebstahl eingesetzt werden. Rechtsgrundlage ist Art. 24 Bayerisches Datenschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 8 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.2 Datenschutz in der Schule - Änderung der Durchführungsverordnung zu Art. 28 Abs. 2 BayDSG entnommen werden. Mit aufschlussreichen Einzelfällen habe ich mich in meinem 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 10.5 Videoüberwachung der Schultoilette und in meinem 27. Tätigkeitsbericht 2016 unter Nr. 10.5 Videoüberwachung des Kollegstufencafés auseinandergesetzt.
Dürfen Daten von Schulangehörigen auf einer Schulhomepage veröffentlicht werden?
Nach Anlage 9 der Verordnung zur Durchführung des Art. 28 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten am Schulleben Beteiligter - dazu gehören auch Fotos mit oder ohne Namensangabe - mit Ausnahme der dienstlichen Kommunikationsdaten der Schulleitung und von Lehrkräften, die an der Schule eine Funktion mit Außenwirkung wahrnehmen, nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung der Betroffenen gem. Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch diese selbst und die Erziehungsberechtigten erteilt werden. Nähere Einzelheiten können meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.2 Nochmals: Internetauftritt von Schulen entnommen werden. Vor allem aber verweise ich auf meinen Beitrag Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen, in dem ich vier differenzierte Muster-Einwilligungserklärungen für alle Gruppen von Schulangehörigen zum bayernweiten Einsatz zur Verfügung stelle; die Muster-Einwilligungserklärungen hat das Kultusministerium inzwischen auch seiner Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen als Anlagen 1 bis 4 beigefügt. Ausführlich habe ich mich mit der Gesamtproblematik zuletzt in Nr. 10.3 Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen meines 25. Tätigkeitsberichts 2012 befasst.
Welche Angaben von Schülerinnen und Schülern dürfen in einem schulischen Jahresbericht veröffentlicht werden?
Rechtsgrundlage für die Herausgabe des Jahresberichts einer Schule ist Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. Danach dürfen bei Schülerinnen und Schülern Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe und Klasse sowie Angaben über besondere schulische Tätigkeiten und Funktionen veröffentlicht werden. Ergänzend ist die Nr. 4.2 Buchst. d) Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen zu beachten. Klassenfotos können demnach in den Jahresbericht aufgenommen werden, wenn die Betroffenen datenschutzgerecht eingewilligt haben; auch insoweit verweise ich auf meinen Beitrag Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch Schulen. In Anbetracht der Wertung des Gesetzgebers, in Art. 85 Abs. 3 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eine grundsätzlich abschließende Regelung vorzunehmen, sollten - über Klassenfotos hinaus - Einwilligungen nur äußerst zurückhaltend eingeholt werden. Insbesondere sollten Wohnadressen nicht in den Jahresbericht aufgenommen werden. Nähere Einzelheiten können meinem 20. Tätigkeitsbericht 2002 unter Nr. 16.1.5 Zulässige Daten im Jahresbericht einer Schule und meinem 26. Tätigkeitsbericht 2014 unter Nr. 10.4.3 Schülerfotos im Jahresbericht, insbesondere Klassenfotos entnommen werden.
Dürfen Schulnoten vor der gesamten Klasse bekannt geben werden?
Grundsätzlich ist dies nicht zulässig: Die Bekanntgabe der Noten kann ebenso unter vier Augen stattfinden; zur Orientierung der Schüler genügt ein Notenspiegel (zahlenmäßiger Überblick über die Notenverteilung ohne Namensnennung). Aus pädagogischen Gründen sind Ausnahmen nur in Einzelfällen denkbar, z.B. bei einer besonderen Verbesserung eines Schülers im Sinne einer Vorbildwirkung. Auch das Einholen einer Einwilligung führt nicht zur Zulässigkeit des Verlesens der Noten im Unterricht. Nähere Einzelheiten können meinem 22. Tätigkeitsbericht 2006 unter Nr. 11.1 Bekanntgabe von Noten im Unterricht entnommen werden.
Welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gibt es im Zusammenhang mit der Evaluation an Schulen?
Sowohl die interne Evaluation - also die Evaluation durch die Schulen selbst - als auch die externe Evaluation - also die Evaluation durch die Schulaufsichtsbehörden - sind in Art. 113c Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Einzelnen geregelt. Die Verarbeitung  personenbezogener Daten darf sich nur in dem dort vorgegebenen gesetzlichen Rahmen bewegen. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.1 Evaluation an Schulen entnommen werden.
Worauf ist bei wissenschaftlichen Erhebungen und sonstigen Schülerbefragungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht zu achten?
Aus datenschutzrechtlicher Sicht dürfen (die Teile der) Schülerbefragungen, die über bloße Leistungsvergleiche hinausgehen, erst nach vorheriger, den Anforderungen von Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Datenschutz-Grundverordnung entsprechender Einwilligung durchgeführt werden. Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten, bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres durch diese selbst und die Erziehungsberechtigten erteilt werden. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 12.3 Einwilligung bei Schülerbefragungen entnommen werden.
Dürfen die Schulen Schülerdaten zu Werbezwecken weitergeben?
Nein. Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen dürfen Schulen Daten und Unterlagen über Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte an außerschulische Stellen nur bei Vorliegen enger gesetzlicher Voraussetzungen weitergeben. In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmung ist es gemäß Nr. 4.2 Buchstabe b) Satz 4 Spiegelstrich 1 Bekanntmachung über erläuternde Hinweise zum Vollzug der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Schulen den Schulen verboten, Schülerdaten zu Werbezwecken weiterzugeben. Diese Bestimmung korrespondiert mit dem in Art. 84 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom bayerischen Gesetzgeber aufgestellten Verbot der kommerziellen Werbung an Schulen. Nähere Einzelheiten können meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 10.4 Weitergabe von Schülerdaten zu Werbezwecken entnommen werden. Eine besonders bemerkenswerte Fallkonstellation habe ich in meinem 27. Tätigkeitsbericht 2016 unter Nr. 10.4 "Sponsoring" von Klassenfotos dargestellt.