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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 28.07.2016

Versammlungsrecht

Wann darf die Polizei bei einer Versammlung anwesend sein?
Polizeibeamte haben die Befugnis auf Zugang zu einer Versammlung und auf einen angemessenen Platz. Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung (z.B. Gefahrenabwehr, Strafverfolgung) erforderlich sein. Findet die Versammlung in einem geschlossenen Raum statt, müssen tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten sein.

In geschlossenen Räumen muss sich jeder eingesetzte Polizeibeamte dem Versammlungsleiter zu erkennen geben. Bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es wie bisher, wenn nur der polizeiliche Einsatzleiter sich zu erkennen gibt.
Wann darf die Polizei Versammlungsteilnehmer fotografieren und filmen?
Die Polizei darf Versammlungsteilnehmer fotografieren oder filmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dies darf nicht heimlich passieren und die Polizei hat die Gründe dafür zu dokumentieren.

Darüber hinaus sind polizeiliche Foto- und Videografien auch zulässig, wenn ein Anfangsverdacht für eine bereits begangene Straftat oder Ordnungswidrigkeit besteht und sie der polizeilichen Beweissicherung dienen. Diese Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen dürfen auch heimlich gefertigt werden.
Wann darf die Polizei Übersichtsaufnahmen bzw. -aufzeichnungen machen?
Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel darf die Polizei nur offen und nur dann vornehmen, wenn dies im Einzelfall wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung erforderlich ist (z.B. um zu erkennen, ob und wo Gefahren drohen und deshalb weitere Einsatzkräfte erforderlich sind). Übersichtsaufnahmen werden live in die Einsatzzentrale übertragen und nicht aufgezeichnet.

Übersichtsaufzeichnungen dagegen sind nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, Versammlungsteilen oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen (z.B. drohende Pflastersteinwürfe, sich anbahnende Schlägerei zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten). Auch insoweit hat die Polizei die Gründe für die Anfertigung der Aufzeichnung zu dokumentieren.
Wie lange dürfen Aufzeichnungen gespeichert werden?
Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind unverzüglich auszuwerten und grundsätzlich spätestens nach zwei Monaten zu löschen. Unter Umständen dürfen die Aufzeichnungen länger gespeichert werden, zum Beispiel, wenn sie für die Verfolgung einer Straftat erforderlich sind.