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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 30.7.2009

Veröffentlichung von Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet

Darf ich als Zuhörer einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats Notizen über die Sitzung anfertigen und diese im Internet veröffentlichen?
Ja, zu öffentlichen Gemeinderatssitzungen hat grundsätzlich jedermann Zutritt. Den Zuhörern kann es dabei nicht verwehrt werden, sich Notizen zu machen und diese in der öffentlichen Sitzung gefertigten Notizen und einen daraus aus dem Gedächtnis geschriebenen Bericht im Internet zu veröffentlichen.
Darf die Gemeinde Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Gemeinderats im Internet veröffentlichen?
Derartige Niederschriften sind offizielle Dokumente der Gemeinde mit dem Charakter öffentlicher Urkunden. Der BayLfD hält Veröffentlichungen der Niederschriften öffentlicher Sitzungen, die nur den Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, im gemeindlichen Mitteilungsblatt und die Weitergabe derartiger Niederschriften an die örtliche Presse für zulässig. Nach Auffassung des Innenministeriums ist die Veröffentlichung der amtlichen Niederschrift einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderats durch die Gemeinde oder mit ihrer Zustimmung auch im Internet jedenfalls dann zulässig, wenn nur der Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO darin enthalten ist. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer Veröffentlichung im Internet weltweit eine automatisierte Auswertung der Niederschriften nach verschiedenen Suchkriterien, die beliebig miteinander verknüpft werden können, möglich ist. Bei einer Veröffentlichung im Internet bestehen außerdem Gefahren für die Datensicherheit. Die Gemeinden müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie Niederschriften im Internet veröffentlichen, diese Risiken berücksichtigen.

Weitere Informationen dazu: