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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 28.03.2013
Veröffentlichung von Personenstandsdaten durch Kommunen
- Dürfen Kommunen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen veröffentlichen?
- Eine entsprechende Veröffentlichung (etwa im gemeindlichen Mitteilungsblatt) ist nur dann zulässig, wenn die Betroffenen (bei Eheschließungen oder für den Todesfall), die Sorgeberechtigten (bei Geburten) bzw. die Angehörigen (nach einem Sterbefall) in die Übermittlung der jeweiligen personenbezogenen Daten eingewilligt haben. Die betroffenen Bürger müssen dabei darüber informiert werden, für welchen Zeitraum und auf welches Medium (z.B. Veröffentlichung im Amtsblatt, in der Tageszeitung, auf der gemeindlichen Homepage) sich die Einwilligung bezieht; dies entspricht dem Grundsatz der informierten Einwilligung.
Weitere Informationen dazu: