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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 16.03.2023

Übermittlung von Melderegisterdaten an den Bayerischen Rundfunk bzw. die gemeinsame Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 (früher: GEZ)

Dürfen Einwohnermeldeämter Melderegisterdaten an den Bayerischen Rundfunk bzw. die gemeinsame Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 übermitteln?

In Bayern ist Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Melderegisterdaten durch die Einwohnermeldeämter an den Bayerischen Rundfunk bzw. die gemeinsame Verwaltungsstelle nach § 10 Abs. 7 S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 7. Juni 2011 (früher: Gebühreneinzugszentrale GEZ) in der Regel § 23 Meldedatenverordnung (MeldDV). Danach können die Meldebehörden im Fall der An- oder Abmeldung oder einem Todesfall u. a. den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum und die Anschriften volljähriger Einwohner übermitteln.

Gemäß § 23 Abs. 2 MeldDV dürfen die übermittelten Daten nur für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag besteht, verarbeitet werden. Der Bayerische Rundfunk und die gemeinsame Verwaltungsstelle haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden. Gegen diese Datenübermittlungen besteht kein Widerspruchsrecht.

Weitere Informationen dazu: