≡ Sitemap

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 24.05.2018

FAQ - Sozialdatenschutz - Datenschutz in Jobcentern

Wer ist Ansprechpartner für datenschutzrechtliche Fragen?

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende werden von Gemeinsamen Einrichtungen oder von zugelassenen kommunalen Trägern erbracht. Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b SGB II und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II führen die Bezeichnung Jobcenter.

Seit dem 1. Januar 2011 nimmt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die datenschutzrechtliche Kontrolle über die Gemeinsamen Einrichtungen wahr.

Den Datenschutz bei den Jobcentern, die als zugelassene kommunale Träger geführt werden (Optionskommunen), kontrollieren die jeweils zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Die Zuständigkeit des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz besteht für folgende bayerische Optionskommunen:

  1. Stadt Schweinfurt
  2. Stadt Erlangen
  3. Stadt Ingolstadt
  4. Stadt Kaufbeuren
  5. Landkreis Würzburg
  6. Landkreis Miesbach
  7. Landkreis München
  8. Landkreis Oberallgäu
  9. Landkreis Ansbach
  10. Landkreis Günzburg.

Nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a) der Datenschutz-Grundverordnung haben die bayerischen Optionskommunen einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, an den Sie sich für datenschutzrechtliche Fragen zunächst wenden können. Die Kontaktdaten erhalten Sie auf Nachfrage von Ihrer Optionskommune.