≡ Sitemap

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

FAQ - Sozialdatenschutz - Datenerhebung bei Dritten

Darf eine Sozialbehörde Daten bei Dritten (z.B. bei Nachbarn, beim Vermieter oder bei einer anderen Behörde) erheben?
Es kommt darauf an. Der Gesetzgeber geht vom Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen aus (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X n.F.). Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 67a Abs. 2 Satz 2 SGB X n.F.) dürfen Daten aber auch bei Dritten erhoben werden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Vorgangs beurteilt werden.

Im Falle der Datenerhebung bei einer (dritten) nichtöffentlichen Stelle ist dieser im Übrigen ein entsprechender Hinweis nach § 82a Abs. 2 SGB X n.F. zu geben.

Zudem besteht nach Maßgabe des Art. 14 DSGVO, § 82a SGB X n.F. die Pflicht zur Unterrichtung des Betroffenen.