≡ Sitemap

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018

Mitwirkungspflichten

Kann das Jobcenter von einem Arbeitsuchenden verlangen, dass er Kontoauszüge und sonstige Unterlagen vorlegt?
Grundsätzlich ja. Das Bundessozialgericht hat im Herbst 2008 entschieden (Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R (externer Link)), dass das Jobcenter von Leistungsempfängern im Grundsatz verlangen kann, Kontoauszüge, eine Kontenübersicht und die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Diese Pflicht folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I. Nach dieser Vorschrift haben Antragsteller oder Empfänger von Sozialleistungen maßgebliche Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten regelmäßig auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Diese Mitwirkungspflichten verstoßen auch nicht gegen das Datenschutzrecht. Jobcenter müssen prüfen können, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen gegeben sind. Für eine solche Prüfung sind Kontoauszüge und eine Kontenübersicht erforderlich. Das Jobcenter kann die Unterlagen deshalb auch verlangen, wenn kein konkreter Verdacht auf Missbrauch besteht. In zeitlicher Hinsicht hat das Bundessozialgericht es als nicht unverhältnismäßig angesehen, wenn das Jobcenter die Vorlage von Kontoauszügen der letzten drei Monate verlangt.
Gibt es für einen Antragsteller die Möglichkeit, bestimmte Angaben auf Kontoauszügen zu schwärzen?
In bestimmten Fällen und gewissem Umfang: ja

Nach der Rechtsprechung müssen die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen. Soweit hier Schwärzungen vorgenommen werden, müssen Sie damit rechnen, dass das Jobcenter von einem Verstoß gegen Ihre Mitwirkungspflichten ausgeht.

Auf der Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen kann ein Grundsicherungsempfänger die Empfänger von Zahlungen schwärzen oder unkenntlich machen, wenn diese Zahlungen "besondere Arten personenbezogener Daten" betreffen, also etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien oder Religionsgemeinschaften.. Die überwiesenen Beträge müssen aber auch in diesen Fällen für den Grundsicherungsträger erkennbar bleiben.

Würde sich aus insoweit geschwärzten Kontoauszügen ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann.

Das Jobcenter ist grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen.
Was passiert, wenn Kontoauszüge nicht vorgelegt werden, die das Jobcenter berechtigter Weise verlangt?
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger gemäß § 66 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Allerdings müssen die Leistungsberechtigten zuvor auf die Möglichkeit der Leistungsversagung bzw. -entziehung schriftlich hingewiesen werden und der Mitwirkungspflicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen sein.