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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


11.07.2006

Reform heimlicher Ermittlungsmaßnahmen notwendig

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz fordert: Die Reform der Regelungen über verdeckte Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung kann nicht weiter auf die lange Bank geschoben werden!

Der Gesetzgeber ist gefordert, diese tiefgehenden Eingriffe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Gesetz neu zu regeln. Der Grundrechtsschutz darf nicht von der verfassungsrechtlichen Sensibilität des jeweiligen Amtswalters abhängen. Der jüngste Fall der Überwachung der Telefone des Anwalts des Entführungsopfers El Masri gibt Anlass, erneut auf die von Datenschützern erhobene Forderung einer Überarbeitung der in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere der Telekommunikationsüberwachung hinzuweisen. Datenerhebungen in dem durch die Menschenwürde garantierten unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung sind unzulässig. Werden im konkreten Fall trotzdem Inhalte erfasst, die den Kernbereich betreffen, müssen ein absolutes Beweisverwertungsverbot und ein Löschungsgebot gesetzlich normiert werden. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht so gefordert. Ein angemessener Schutz besonderer Vertrauensverhältnisse aller Berufsgeheimnisträger und Berufshelfer muss gesetzlich festgelegt werden. Ebenso dürfen Gespräche zwischen den Beschuldigten und zeugnisverweigerungsberechtigten Personen grundsätzlich nicht verwertet werden.

Der Gesetzgeber muss endlich das bereits in der Koalitionsvereinbarung angekündigte "harmonische Gesamtkonzept" der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen umsetzen und bei dieser Gelegenheit auch kritisch überprüfen, ob der regelmäßig erweiterte Katalog der Anlasstaten bei der Telekommunikationsüberwachung nach § 100 a StPO nicht deutlich reduziert werden muss.

Karl Michael Betzl

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten