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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


17.04.2008

Keine heimliche Wohnungsdurchsuchung durch den Verfassungsschutz

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes sieht erstmals die Befugnis für das Landesamt für Verfassungsschutz zur heimlichen Online-Durchsuchung vor. Voraussetzung dafür sind tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut. Zur Vorbereitung einer solchen Maßnahme soll es dem Verfassungsschutz künftig erlaubt sein, die Wohnung eines Betroffenen heimlich zu betreten und zu durchsuchen.

Als "Frühwarnsystem" hat das Landesamt für Verfassungsschutz im Wesentlichen den Auftrag zur Beobachtung und Informationsbeschaffung, nicht dagegen zur Abwehr konkreter Gefahren. Durch den Gesetzentwurf soll es damit erstmals systemwidrig typische Befugnisse der Polizei- und Sicherheitsbehörden erhalten. Dabei soll das umstrittene Instrument der Online-Durchsuchung sogar flankiert werden mit der im Gesetzentwurf verharmlosend als "Begleitmaßnahme" bezeichneten Befugnis, die Wohnung Betroffener zu diesem Zweck heimlich zu betreten und zu durchsuchen.

Art. 13 des Grundgesetzes garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung als räumliche Sphäre der Privatheit und als Mittelpunkt der menschlichen Existenz. Vor diesem Hintergrund kennt das deutsche Recht eine heimliche Wohnungsdurchsuchung nicht. Wesensmerkmal einer Wohnungsdurchsuchung ist vielmehr ihre Offenheit.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz warnt daher eindringlich vor dem bayerischen Sonderweg, der erhebliche verfassungsrechtliche Probleme aufwirft.

München, 17.04.2008

I.V.
Anton Stammel

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz

Tel.: 089 212672-0
Fax: 089 212672-50

E-Mail: dsb at datenschutz-bayern.de

Abdruck honorarfrei unter Quellenangabe, Belegexemplar erbeten