≡ Sitemap

Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


24.11.2015

Sozialbehörden: Datenschutzverstöße bei der Anforderung von Kontoauszügen

Wie viele Informationen dürfen Sozialbehörden von Personen verlangen, die Sozialleistungen beantragen? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat Sozialbehörden überprüft, soweit sie die Vorlage von Kontoauszügen verlangen: Zahlreiche Behörden halten Vorgaben des Sozialgesetzbuchs nicht ein.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, Dr. Thomas Petri, hat bei etwa 120 bayerischen Sozialbehörden geprüft, ob sie bei der Anforderung von Kontoauszügen die Vorgaben des Sozialgesetzbuchs und der Rechtsprechung (siehe Bundessozialgericht, Urteil vom 19.09.2008 - Aktenzeichen: B 14 AS 45/07 R) einhalten.

Sozialbehörden fordern von Personen, die Sozialleistungen beantragt haben, Kontoauszüge für zurückliegende Zeiträume an, beispielsweise um deren Angaben zum Einkommen zu kontrollieren.

Die Prüfungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz haben allerdings gezeigt, dass die Sozialbehörden sehr unterschiedlich vorgehen und die meisten von ihnen jedenfalls nicht alle datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Folgende Mängel musste der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Einzelnen feststellen:

Zeitraum
Nach der Rechtsprechung dürfen Sozialbehörden von Antragstellern Kontoauszüge von bis zu drei Monaten anfordern. Die Anforderung von Kontoauszügen von länger zurückliegenden Zeiträumen ist lediglich ausnahmsweise erforderlich. In solchen Ausnahmefällen muss die Behörde die Gründe dafür dokumentieren. Demgegenüber forderte eine Reihe der geprüften Sozialbehörden Kontoauszüge pauschal für deutlich längere Zeiträume an.

Dr. Thomas Petri: "Zeiträume von mehreren Jahren oder - wie vereinzelt festgestellt - sogar von bis zu 10 Jahren sind grundsätzlich nicht erforderlich."

Schwärzung
Die den Sozialantrag stellenden Personen dürfen auf ihren Kontoauszügen bei den Ausgaben den Überweisungszweck bzw. den Empfänger schwärzen, sofern es sich um "besondere Arten personenbezogener Daten" handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Nur etwa die Hälfte der Sozialbehörden hielt sich an diese rechtlichen Vorgaben, die Übrigen wollten ausdrücklich keinerlei Schwärzungen akzeptieren.

Dr. Thomas Petri: "Diese Haltung zahlreicher Sozialbehörden ist ein klarer Verstoß gegen geltendes Recht. Die besonders sensiblen Daten dürfen geschwärzt werden."

Hinweispflicht
Die Rechtsprechung hat schließlich ausdrücklich betont, dass Sozialbehörden die Antragsteller auf die Möglichkeit zur Schwärzung der besonderen Datenarten hinweisen müssen. Nur wenige Behörden kamen dieser Pflicht nach. Dadurch ist das Recht zur Schwärzung dieser Daten oftmals leergelaufen, weil die Betroffenen ohne entsprechende Hinweise häufig keine Kenntnis von diesem Recht haben.

Dr. Thomas Petri: "Meine Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Ich habe die Sozialbehörden aufgefordert, die jeweils festgestellten Mängel zu beheben und mir über die ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Außerdem behalte ich mir punktuelle weitere Überprüfungen vor Ort ausdrücklich vor."

Dr. Thomas Petri