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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

13. Gewerbe und Handwerk

13.1. Verlängerung der Speicherdauer beendeter Berufsausbildungsverhältnisse

Eine Handwerkskammer teilte mir mit, daß die in der Handwerksordnung vorgesehene Speicherdauer von 50 Jahren für beendete Berufsausbildungsverhältnisse zu kurz bemessen sei. Sie erhalte täglich Anfragen der Rentenversicherungsträger zu Ausbildungsverhältnissen bzw. Prüfungen, die länger als 50 Jahre zurücklägen. Da die nach der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in einer gesonderten Datei zu speichernden Daten gemäß § 28 Abs. 6 der Handwerks-ordnung (HandwO) nach spätestens 50 Jahren vernichtet werden müßten, könnten diese Auskünfte nicht mehr erteilt werden, was in vielen Fällen zum Nachteil der Versicherten wäre, sofern sie nicht anderweitig einen Nachweis für die von den Rentenversicherungsträgern geforderten Daten erbringen könnten.

Ich hatte keine datenschutzrechtlichen Bedenken gegen eine solche Verlängerung der Speicherfrist, da sie im Interesse des Betroffenen war. Ich habe mich an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gewandt, das in der Folge einen Vorschlag zur Verlängerung der Speicherdauer in das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Handwerksordnung eingebracht hat. Die Gesetzesänderung wurde inzwischen vom Bundestag verabschiedet und trat am 01.04.1998 in Kraft (Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 596 ff.). Die Speicherung beträgt jetzt nach § 28 Abs. 6 Satz 1 HandwO 60 Jahre. Damit kann nun in vielen Fällen, in denen dies früher nicht möglich war, der für die Rentenversicherung wichtige Nachweis des Berufsausbildungsverhältnisses erbracht werden.

13.2. Gewerbeabmeldung von Amts wegen

Im 17. Tätigkeitsbericht habe ich unter Nr. 13.1.2 darüber berichtet, daß nach der damaligen Rechtslage ein Gewerbetreibender, der einer bestands- bzw. rechtskräftigen Gewerbeuntersagung zuwider gehandelt und sein Gewerbe nicht abgemeldet hatte, gegenüber privaten Dritten ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe vortäuschen konnte. Eine Auskunft über das Gewerbeuntersagungsverfahren war nicht möglich, weil § 11 Abs. 5 der Gewerbeordnung (GewO) eine solche Datenübermittlung an private Dritte zur Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche nicht zuläßt. Bei einer Auskunft aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 8 GewO wurde wegen der fehlenden Anzeige der Gewerbeabmeldung ein ordnungsgemäß angemeldetes Gewerbe vorgetäuscht. Die Abmeldung des Gewerbes konnte nach der früheren Rechtslage nicht von Amts wegen erfolgen, sondern mußte unter Umständen zeitraubend mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und im Zweiten Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften vom 16. Juni 1998, BGBl 1998, Teil I, S. 1291 ff. dem § 14 Abs. 1 GewO folgenden Satz angefügt: "Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen."

13.3. Mitteilungen von Gewerbeämtern an Industrie- und Handelskammern über Reisegewerbe

Eine bundesweit durchgeführte Umfrage der IHK Leipzig hat ergeben, daß auch in Bayern Industrie- und Handelskammern von einigen Gewerbeämtern regelmäßig Mitteilungen über erteilte Reisegewerbekarten bzw. die Ausübung einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit erhielten. Für eine solche Datenübermittlung gibt es keine Rechtsgrundlage.

Gem. § 14 Abs. 5 Nr. 1 GewO darf die Gewerbebehörde regelmäßig lediglich die dort genannten Daten der Gewerbeanzeigen des stehenden Gewerbes an die Industrie- und Handelskammer übermitteln. Die Erteilung von Reisegewerbekarten nach § 55 GewO ist hiervon nicht erfaßt. Ebenfalls unzulässig ist gem. § 55 c GewO die Übermittlung von Daten der reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten nach § 55 a GewO, denn in § 55 c GewO ist die Anwendung von § 14 Abs. 5 GewO nicht mit aufgenommen worden. Die fallweise Übermittlung von Einzeldaten gem. § 14 Abs. 6 - 8 und 9 GewO ist nur aus Gewerbeanzeigen nach § 14 und § 55 c GewO vorgesehen, nicht jedoch aus Reisegewerbekarten.

§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) läßt lediglich eine regelmäßige Unterrichtung des Finanzamtes über den Beginn eines Reisegewerbes durch die Wohnsitzgemeinde des Reisegewerbetreibenden zu.

Damit besteht für eine regelmäßige Übermittlung von Daten über Reisegewerbe an die Industrie- und Handelskammern keine rechtliche Grundlage. Gleiches gilt allgemein für die Datenübermittlung aus der Reisegewerbekarte an öffentliche und nicht-öffentliche Stellen.

Ich habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie gebeten, die rechtswidrige Verwaltungspraxis der Gewerbeämter zu unterbinden. Das Wirtschaftsministerium hat das Thema inzwischen auf einer Gewerberechtsarbeitstagung erörtert und die Vollzugsbehörden entsprechend unterrichtet.

13.4. Veröffentlichung von Gewerberegisterdaten im Internet

Gemeinden und Landkreise erwägen im Rahmen ihrer Präsentation im Internetoder allgemein zur Förderung der heimischen Wirtschaft teilweise auch die Einstellung der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Unternehmen. Als Datenquelle kommt dabei das Gewerberegister in Betracht. Die Veröffentlichung dieser Daten ist unproblematisch, soweit der Betroffene hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Fehlt es jedoch an der ausdrücklichen Zustimmung des Gewerbetreibenden, so ist die Einstellung dieser Daten ins Internet aus folgendem Grund unzulässig:

Nach § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung (GewO) darf einer nicht-öffentlichen Stelle der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit eines Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten ist nur aufgrund eines rechtlichen Interesses zulässig. Da aus dem Internet jeder Daten abrufen kann, ohne daß er hierfür seine Gründe darlegen muß, hat die Gemeinde keine Möglichkeit, festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Datenübermittlung nach § 14 Abs. 8 GewO gegeben sind. Eine Übernahme von Gewerberegisterdaten ins Internet ohne Einwilligung des Betroffenen hat daher zu unterbleiben.