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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

14. Statistik

14.1. EU-Vorhaben einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung 2001

Auf EU-Ebene wird seit geraumer Zeit das Vorhaben eines gemeinschaftsweiten Zensus im Jahr 2001 diskutiert. Inzwischen wurde von Seiten der EU ein Leitlinienentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf empfiehlt den Mitgliedsstaaten der EU im Jahre 2001 eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen und dabei in der Leitlinie näher definierte sogenannte Kernvariablen zu erfassen. Auch wenn durch die rechtlich relativ wenig verbindlichen Leitlinien ein Teilnahmezwang nicht begründet wird, bestehen nach meiner Kenntnis von Seiten der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Erwägungen für eine Nichtteilnahme. Die Bundesregierung hat sich allerdings aus Kosten- und Akzeptanzgründen gegen eine traditionelle Volkszählung ausgesprochen. Es wird vielmehr daran gedacht, vorhandene administrative und statistische Daten zu nützen. Es werden augenblicklich zwei Modellvarianten diskutiert.

Im Modell I werden demographische Grunddaten (Alter, Geschlecht usw.) aus dem Melderegister gewonnen, erwerbsstatistische Daten aus bestehenden Beschäftigungsstatistiken und ergänzende Angaben aus dem Mikrozensus. Bei dieser Modellvariante erfolgt keine personen- oder einzelfallbezogene Verknüpfung und demgemäß auch keine entsprechende Auswertung.

Das Modell II sieht eine Kombination aus der Nutzung vorhandener Register (z.B. wie im Modell I dem Melderegister) und Primärerhebungen in den Bereichen vor, die durch Registerdaten nicht abgedeckt sind. So soll bspw. eine postalische Befragung der Gebäudeeigentümer für Zwecke einer Gebäude- und Wohnungszählung erfolgen. Entscheidend ist, dass bei diesem Modell die erfaßten Daten zu Personendatensätzen zusammengeführt werden sollen und auch eine Auswertung in feiner regionaler Gliederung erfolgen soll.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist im augenblicklichem Stand der Überlegungen folgendes anzumerken:

  • Unabhängig vom letztendlich gewählten Verfahren bedarf eine derartige Erhebung einer den Anforderungen des Volkszählungsurteils entsprechenden bundesgesetzlichen Grundlage.
  • Eine Ergänzung der in Frage stehenden Verwaltungsregister um weitere Merkmale, welche letztendlich nicht für die rechtmäßige Erfüllung von Verwaltungsaufgaben erforderlich sind, sondern nur für statistische Zwecke Verwendung finden sollen, wäre unzulässig.
  • Eine Verknüpfung der vorhandenen Verwaltungs- und Statistikdaten zu Einzeldatensätzen läßt die Verwendung eines personenkennzeichenähnlichen Schlüssels denkbar erscheinen. Der Einsatz eines derartigen Kennzeichens ist vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil als nicht zulässig angesehen worden. Nach Ansicht des Gerichts wäre dies ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner gesamten Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren.
  • Bei beiden Modellvarianten wird in nicht unerheblichem Umfang zur Klärung von Zweifelsfällen eine Nachprüfung vor Ort durch Beschäftigte der Statistischen Landesämter erfolgen müssen. Es muß zuverlässig ausgeschlossen sein, daß die Ergebnisse der Nachprüfung, welche im statistischen Bereich anfallen, in die Verwaltung zurückfließen.
    Die Abschottung des Statistikbereichs von Verwaltungsvollzug stellt eine zentrale Maßgabe im Urteil des Bundesverfassungsgerichts dar.

14.2. Nutzung von Statistikdaten für den Verwaltungsvollzug

Im Rahmen einer Eingabe wurde ich darauf aufmerksam gemacht, daß eine Gemeinde die von einem Gemeindebürger in Erfüllung seiner agrarstatistischen Auskunftspflicht gemachten Angaben für Zwecke einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach Art. 39 Bayerisches Enteignungsgesetz verwendet hatte. Nach Überprüfung stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

Für die im Rahmen des agrarstatistischen Erhebungsprogramms befragten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ordnet das Agrarstatistikgesetz eine Auskunftspflicht an. Zur Durchführung der Erhebung können vor Ort Erhebungsstellen eingerichtet werden, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Erhebungsstellen den Landesregierungen durch Rechtsverordnung obliegt. Die Bayerische Staatsregierung hat durch die Agrarstatistikverordnung die Einrichtung von örtlichen Erhebungsstellen bei den Gemeinden angeordnet und für diese Erhebungsstellen die Vorschriften das Bayerische Statistikgesetz für anwendbar erklärt. Danach sind diese Erhebungsstellen räumlich und organisatorisch in der Zeitspanne vom Eingang der Erhebungsunterlagen bis zu deren Ablieferung an das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

Eine solche Rechtsvorschrift besteht in dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht.