≡ Sitemap

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

16. Verkehrswesen

16.1. Parkausweise für Schwerbehinderte

Wie bereits in früheren Jahren wurde ich im Berichtszeitraum erneut mit der Frage befaßt, ob es zulässig ist, auf der Vorderseite der Ausweise für Parkerleichterungen für Schwerbehinderte, die beim Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen sichtbar auszulegen sind, den jeweiligen Namen einzutragen. Aus diesem Anlaß weise ich auf folgendes hin:

Das Aussehen und der Inhalt des Parkausweises für Schwerbehinderte ist in der Vollzugsbekanntmachung zur Straßenverkehrs-Ordnung (VollzBek-StVO) vom 9. August 1991, AllMBl S. 650, geregelt. Zu den einzutragenden Daten gehört auch der Name des Inhabers. Falls ein Behinderter mit der Nennung seines Namens auf der Vorderseite des Ausweises dennoch nicht einverstanden ist, sieht die VollzBek-StVO vor, auf seinen Wunsch das Namensfeld freizulassen und den Namen auf der Rückseite des Ausweises einzutragen. In diesem Fall soll der Berechtigte jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, daß der Ausweis im Ausland möglicherweise nicht anerkannt wird. Um diesem Problem abzuhelfen, ist es auch zulässig, auf Antrag einen Ausweis mit Namenseintragung sowohl auf der Vorder- als auch auf der Rückseite auszustellen. Im Inland kann der Berechtigte das Namensfeld auf der Vorderseite abdecken, bei Auslandsaufenthalten kann die Abdeckung entfernt werden.

16.2. Auskunftserteilung der Kfz-Zulassungsstellen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk

Die Abteilung Rundfunkgebühren des Bayerischen Rundfunks hat gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle eines Landratsamtes die Auffassung vertreten, der Betrieb eines Autoradios stünde im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, weil das Autoradio u.a. für Verkehrsdurchsagen und Staumeldungen genutzt wird und dadurch den Autofahrern und den für den Straßenverkehr zuständigen Behörden erhebliche Vorteile bietet. Das Landratsamt sei daher nach § 39 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) berechtigt, einem Beauftragten für Rundfunkgebühren des Bayerischen Rundfunks die von diesem erbetenen Halterauskünfte zu erteilen. Außerdem äußerte die Abteilung Rundfunkgebühren des Bayerischen Rundfunks die Ansicht, daß eine Halterauskunft auch nach § 39 Abs. 3 StVG zulässig wäre, da die Halterdaten zur Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Anmeldung der gebührenpflichtigen Rundfunkgeräte und Zahlung der entsprechenden Rundfunkgebühren benötigt würden.

Ich halte diese Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie für unzutreffend:

Gem. Nr. 4 a.E. des Merkblattes für Anfragen und Auskünfte aus den Fahrzeugregistern nach § 39 Abs. 1 und 2 StVG (VkBl. 1993, 525, 527) ist der Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr insbesondere bei Auskunftsersuchen von Rundfunkanstalten zur Ausfindigmachung von Schuldnern von Rundfunkgebühren (Autoradio) zu verneinen. Im übrigen sind die Rundfunkgebührenansprüche des Bayerischen Rundfunks bereits deshalb keine Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, da die Rundfunkgebührenpflicht allein vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts abhängt und diese auch dann entstehen würde, wenn das Kraftfahrzeug, in das das Autoradio eingebaut ist, nicht zugelassen wäre (vgl. § 2 Abs. 2, § 1 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages). Eine Halterauskunft nach § 39 Abs. 1 StVG an den Bayerischen Rundfunk bzw. an einen seiner Beauftragten für Rundfunkgebühren ist daher unzulässig.

Dies gilt auch für eine Datenübermittlung nach § 39 Abs. 3 StVG. Der Bayerische Rundfunk müßte dazu gegenüber der Zulassungsstelle glaubhaft machen, daß die Daten zur Geltendmachung von Ansprüchen in Höhe von mindestens 1000 DM benötigt werden. Dies wird jedoch regelmäßig nicht möglich sein, da die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch vorliegt, erst dann beantwortet werden kann, wenn feststeht, daß die Voraussetzungen für das Entstehen einer Rundfunkgebührenbeitragspflicht bei dem betreffenden Fahrzeughalter vorliegen. Eine Prüfung dahingehend kann jedoch erst dann erfolgen, wenn der Halter des Fahrzeugs bekannt ist. Gerade diese Daten sollen jedoch durch die Anfrage bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle erst ermittelt werden.

Hat der Bayerische Rundfunk zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit kann er bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens anregen. In diesem Fall kann er der Kreisverwaltungsbehörde das Kfz-Kennzeichen mitteilen und diese erhält von der Zulassungsstelle gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVG die notwendige Halterauskunft.