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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

17. Medien

17.1. Benutzung dienstlicher Telekommunikationsanlagen

Mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes am 25.7.1996 (vgl. 17. TB, Seite 127) waren auch die Auswirkungen auf bestehende innerdienstliche Vorschriften über die Inanspruchnahme von dienstlichen Telefonanlagen durch Beschäftigte zu überprüfen.

Die Prüfung ergab folgende Rechtslage:

Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (§ 85 Abs. 1 TKG).

Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 85 Abs. 2 TKG).

Den Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen (§ 85 Abs. 3 TKG).

Die vorgenannten Bestimmungen stehen unter keinem weiteren Vorbehalt. Damit besteht wegen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Telekommunikation (§ 73 Nr.7 GG) keine Möglichkeit für eine (abweichende) landesspezifische Regelung.

Auch für anderslautende Regelungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen ist kein Raum. Solche Vereinbarungen sind nur zulässig, soweit eine gesetzliche (oder tarifliche) Regelung nicht besteht (vgl. Art. 73 BayPVG).

Ausdrücklich unterliegen nach der amtlichen Begründung zum TKG " ..... Nebenstellenanlagen in Betrieben und Behörden, soweit sie den Beschäftigten zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt sind ....." dem Fernmeldegeheimnis.

Nach § 89 Abs. 2 Nr. 1 c) TKG dürfen Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen, die Daten natürlicher Personen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist für das ordnungsgemäße Ermitteln und den Nachweis der Entgelte.

Bezogen auf die vom Arbeitgeber geduldete private Nutzung von dienstlichen Telekommunikationseinrichtungen ergibt sich damit ein sehr enger Handlungsrahmen für die Abrechnung. Die Kenntnisnahme einzelner Verbindungsdaten privater Telekommunikationsvorgänge ist für den Arbeitgeber im Regelfall nicht erforderlich; er hat ein Verfahren zu entwickeln, das diesen Vorgaben gerecht wird.

Die Rechtslage bei Nebenstellenanlagen, soweit sie von Beschäftigten aus dienstlichem Anlaß in Anspruch genommen werden, unterscheidet sich deutlich vom Obengesagten.

In solchen Fällen tritt der Arbeitgeber nicht als Anbieter von Telekommunikation für Dritte auf, er ist vielmehr aus der Sicht der gewerblichen Telekommunikationsunternehmen Endnutzer (Kunde). Die Beschäftigten sind gegenüber ihrem Arbeitgeber nicht Dritte, sie handeln vielmehr weisungsgebunden für ihn auch im Telekommunikationsverkehr. Der Arbeitgeber wirkt unmittelbar auf das dienstliche Telekommunikationsverhalten der Beschäftigten ein, er kann die Aufnahme einer entsprechenden Verbindung im Rahmen seiner Direktionsbefugnis anordnen, verbieten oder auch überwachen (vgl. Feuerwehrnotruf, Rettungsdienst). Telekommunikation ist hier nicht Geschäftszweck, sondern Hilfsmittel zur Durchführung der originären Aufgaben.

Fehlt es indes an der geschäftsmäßigen Erbringung von Telekommunikationsdiensten, so ist der 11. Teil des TKG nicht unmittelbar anwendbar (§ 85 Abs. 2 TKG).

Dem Arbeitgeber öffnet sich damit ein Handlungsrahmen, in dem er von seinem Direktionsrecht und seinen Überwachungsbefugnissen gegenüber seinen Beschäftigten Gebrauch machen kann. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Auswertung von Verbindungsdaten bei dienstlich veranlaßten Telekommunikationsvorgängen, unter Umständen sogar auch die inhaltliche Auswertung der Telekommunikation selbst.

Die Grenzen der Zulässigkeit solchen Handelns ergeben sich aus einer Abwägung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers mit den schutzwürdigen Belangen des Beschäftigten. Dabei sind auch die Grundsätze des 11. Teils des TKG (insbesondere §§ 85, 87, 89 TKG) vergleichend heranzuziehen. Einer allgemeingültigen Regelung steht die Vielgestaltigkeit der Arbeitsplätze und die Funktionsvielfalt der Arbeitnehmertätigkeit entgegen. Auch sind Besonderheiten bei bestimmten Funktionen zu beachten (Drogenberater, Personalratstätigkeit u.a.).

Die berechtigten Belange der Beschäftigten sind zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum Arbeitnehmerdatenschutz ist daher zu beachten. Ferner ist die Mitbestimmung der jeweiligen Arbeitnehmervertretung (Betriebs- bzw. Personalrat) zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der genannten Maßnahmen. Ohne ordnungsgemäße Beteiligung der Arbeitnehmervertretung, die zu einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung führen kann - aber nicht muß - ist eine Datenerhebung über Telekommunikationsvorgänge unzulässig.

Bei Regelungen der vorgenannten Art sind auch die Persönlichkeitsrechte der außenstehenden Telekommunikationsteilnehmer (B-Teilnehmer) zu beachten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß das Fernmeldegeheimnis nicht für die (End-)Nutzer von Telekommunikationsverbindungen gilt. Wie bereits erwähnt, tritt im Regelfall bei dienstlich veranlaßten Verbindungen der Arbeitgeber als Teilnehmer auf; seine Beschäftigten sind insoweit Erfüllungsgehilfen. Damit steht dem Arbeitgeber auch grundsätzlich das Recht zu, sich über den B-Teilnehmer zu informieren und Aufzeichnungen über die näheren Umstände der Telekommunikation zu machen.

Dies gilt nicht, wenn besondere berufliche Verschwiegenheitspflichten dem Beschäftigten verbieten, seinem Arbeitgeber Kenntnis über Personen zu verschaffen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt hat (z.B. freiwillige Drogenberatung). Der Arbeitgeber tritt hier nicht als Teilnehmer auf. Auch bei privaten Telekommunikationsverbindungen fehlt es an der Teilnehmereigenschaft des Arbeitgebers. In beiden Fällen ist daher die Verarbeitung von Daten über den B-Teilnehmer durch den Arbeitgeber unzulässig. In den übrigen Fällen ist der Erforderlichkeitsgrundsatz zu beachten.

Für die bayerische Staatsverwaltung wurden am 7. November 1997 neu gefaßte Dienstanschlußvorschriften (BayDAV) veröffentlicht (FMBl. Nr. 14 Seite 280 ff), die der oben beschriebenen Rechtslage entsprechen. Meine Anregungen dazu wurden berücksichtigt.