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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998
9. Einwohnermeldewesen
9.1. Weitergabe von Meldedaten an Adreßbuchverlage und Parteien
- Melderegisterauskünfte zur Wahlwerbung
Vor Wahlen häufen sich die Beschwerden von Bürgern über persönlich an sie adressierte Wahlwerbung. Viele Bürger sind mit der Weitergabe ihrer Namen und Anschriften an politische Parteien zu Wahlwerbezwecken nicht einverstanden. Ihnen ist aber offenbar nicht hinreichend bekannt, daß sie nach Art. 35 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Meldegesetzes (MeldeG) einer Weitergabe ihrer Daten an Parteien und Wählergruppen zu Wahlwerbezwecken durch einfache Mitteilung an ihr Meldeamt widersprechen können. Die bestehende Hinweispflicht bei der Anmeldung (Art. 35 Abs. 1 Satz 4 MeldeG) ist m.E. offensichtlich nicht effektiv. Ich habe deshalb anläßlich der Bundes- und Landtagswahl im Herbst dieses Jahres die Bürger frühzeitig im März mit einer Presseerklärung auf ihr Widerspruchsrecht aufmerksam gemacht.
Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 MeldeG darf die Meldebehörde Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs Monaten vor der Stimmabgabe Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen maßgebend ist, es sei denn, der Bürger hat dieser Weitergabe seiner Daten widersprochen.
Zu Fragen im Zusammenhang mit Melderegisterauskünften an politische Parteien zur Wahlwerbung habe ich mich wiederholt in meinen Tätigkeitsberichten geäußert, zuletzt im 17. Tätigkeitsbericht unter Nr. 9.1.
- Melderegisterauskünfte an Adreßbuchverlage
Nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 MeldeG können die Bürger in Bayern einer Weitergabe ihrer Meldedaten (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) an Adreßbuchverlage widersprechen. Im Saarland hat der Gesetzgeber inzwischen eine Änderung zum dortigen Meldegesetz verabschiedet, nach der die dort bislang wie in den meisten deutschen Ländern bestehende "Widerspruchslösung" durch eine - nach Publikationsmedien differenzierende - "Einwilligungslösung" ersetzt wird. Eine Weitergabe von Meldedaten an Adreßbuchverlage ist danach im Saarland künftig nur noch dann zulässig, wenn der Betroffene hierzu sein Einverständnis erteilt hat. Dabei kann der Betroffene bestimmen, ob die Eintragung in gedruckten, elektronischen oder beiden Verzeichnissen erfolgt. Auch in Nordrhein-Westfalen ist die Zulässigkeit einer Datenübermittlung der Meldebehörden an Adreßbuchverlage ab dem 1. Januar 1999 von einer zuvor erteilten, schriftlichen Einwilligung der Betroffenen abhängig. Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften dürfen danach nur in gedruckten Adreßbüchern veröffentlicht und nicht mit anderen personenbezogenen Daten verknüpft werden.
- Einwilligungsregelung als datenschutzfreundliche Lösung
Die "Einwilligungslösungen" in Nordrhein-Westfalen und im Saarland tragen dem Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung besser als eine "Widerspruchslösung" Rechnung. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Übermittlung von Meldedaten an politische Parteien zur Wahlwerbung. Ich rege daher für die nächste Novellierung des Bayerischen Meldegesetzes an, für die Weitergabe von Adressen an Parteien und an Adreßbuchverlage vergleichbare Regelungen wie in Nordrhein-Westfalen und im Saarland zu schaffen.
Mit der Weitergabe von Meldedaten an Adreßbuchverlage und Parteien hat sich auch die 56. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder am 5./6. Oktober 1998 in Wiesbaden befaßt und in einer Entschließung den gesetzgebenden Körperschaften empfohlen, künftig die Einwilligungslösung vorzusehen (Anlage 16).
9.2. Weitergabe von Melderegisterdaten an die Freiwillige Feuerwehr zur Nachwuchswerbung
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung, die gem. Art. 57 Abs. 1 GO, Art. 1 Abs. 1 BayFwG Pflichtaufgaben der Gemeinde wahrnimmt. Sie ist Bestandteil der einheitlichen Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Niese in Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz, Art. 2 Rdnr. 19). Die Weitergabe von Daten aus dem Melderegister an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zur Nachwuchswerbung beurteilt sich daher nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MeldeG (Nutzung von Daten innerhalb der Gemeindeverwaltung). Die Weitergabe von Familiennamen, Vornamen, Anschriften und ggfs. des Geburtsjahres von Personen, die für den Feuerwehrdienst in Frage kommen, ist danach zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der Feuerwehr liegenden Aufgaben erforderlich ist.
Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung ist der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst (Art. 4 Abs. 1 BayFwG). Die Datenweitergabe an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ist erforderlich, wenn sie zur Erfüllung dieser Aufgabe objektiv geeignet ist und im Verhältnis dazu auch angemessen erscheint.
Die Weitergabe von Adreßdaten zur gezielten Werbung von Feuerwehrnachwuchsleuten ist geeignet, die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr durch Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Feuerwehrdienstleistenden aufrechtzuerhalten. Die Datenweitergabe ist dann angemessen, wenn sich nicht genügend Bewerber melden, um die erforderliche Mindestmitgliederstärke zu erreichen, denn an der Erfüllung der in Art. 4 Abs. 1 BayFwG genannten Aufgaben besteht ein erhebliches öffentliches Interesse.
Die Weitergabe von Adreßdaten aus dem Melderegister an die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr ist daher unter dieser Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 MeldeG zulässig.
9.3. Automatisierter Datenabgleich einer Stelle für kommunale Verkehrsüberwachung mit dem Einwohnermelderegister
Durch die Eingabe eines Bürgers wurde mir bekannt, daß die kommunale Verkehrsüberwachung einer Stadt vor Versendung eines Anhörbogens oder eines Bußgeldbescheides wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit generell einen Abgleich mit dem Einwohnermelderegister vornimmt, sofern der Halter nach Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle im Stadtgebiet wohnt. Die Stadt möchte auf diese Weise feststellen, ob die im örtlichen Fahrzeugregister eingetragene Adresse noch richtig ist. Sie gab an, dies sei notwendig, da bei einem Wohnungswechsel häufig die Ummeldung des Fahrzeuges vergessen werde. Als Abfragekriterien wurden allerdings lediglich der Nachname und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters herangezogen.
Ich habe der Stadt mitgeteilt, daß ich gegen den Datenabgleich grundsätzlich keine Bedenken hätte. Das Abfrageverfahren müßte allerdings so ausgestaltet sein, daß die für die Verkehrsüberwachung zuständige Stelle gem. Art. 31 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 des Bayerischen Meldegesetzes (MeldeG) vom Meldeamt nur die Daten erhalte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung im konkreten Fall erforderlich seien. Dies sei bei einem Datenabgleich, bei dem sich der Suchbegriff auf den Nachnamen und das Geburtsdatum des Fahrzeughalters beschränke, nicht gewährleistet, da es insbesondere bei häufig vorkommenden Nachnamen nicht ausgeschlossen sei, daß dem Sachbearbeiter in der kommunalen Verkehrsüberwachung auch die Anschriften von Einwohnern mit anderen Vornamen als dem der gesuchten Person mitgeteilt werden. Das kann dazu führen, daß aufgrund einer Personenverwechslung statt des Fahrzeughalters eine an dem Verkehrsverstoß unbeteiligte Person wegen einer vermeintlich von ihr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit angehört wird und im Extremfall, wie der Eingabeführer, sogar mit einem Bußgeld belegt wird.
Die Stadt hat das Abfrageverfahren inzwischen geändert. Die Überprüfung der Halteranschrift kann jetzt nur noch anhand der Eingabe des Familiennamens, des Geburtsdatums sowie zusätzlich des Vornamens und des Geschlechtes erfolgen. Nur wenn eine Person mit genau diesen Merkmalen im Einwohnermelderegister gefunden wird, wird der kommunalen Verkehrsüberwachung die Adresse zur Verfügung gestellt. Meiner Anregung wurde damit entsprochen.