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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 14.12.2000
13. Gewerbe und Handwerk
13.1. Weitergabe von Daten aus den Gewerbeanzeigen innerhalb des Landratsamtes
Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) sind die in den §§ 14 und 55 c der Gewerbeordnung (GewO) bezeichneten Anzeigen bei den Gemeinden zu erstatten. Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Gewerbeanzeigen an das Landratsamt ist § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GewO i.V.m. § 1 Abs. 2 GewV.
Die fallweise Weitergabe von Daten aus den Gewerbeanzeigen an öffentliche Stellen, soweit diese nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, ist in § 14 Abs. 6 GewO geregelt. Nach § 14 Abs. 7 Satz 1 GewO gilt diese Vorschrift für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach § 14 Abs. 1 GewO zuständige Behörde angehört, entsprechend. Wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist mit Verwaltungseinheit nur die jeweilige Gemeinde (bei Stadtstaaten die Bezirksbehörde) gemeint. Das bedeutet, dass für die Weiterleitung von Daten aus den Gewerbeanzeigen innerhalb des Landratsamtes § 14 Abs. 7 GewO nicht herangezogen werden kann. Dieses darf die Gewerbeanzeigen entsprechend der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 2 GewV nur für Zwecke der Überwachung der Gewerbeausübung nutzen. Im Ergebnis kommt daher eine Nutzung dieser Daten z. B. durch die Stellen für kommunale Wirtschaftsförderung bei den Landratsämtern nicht in Betracht, während sie bei den kreisfreien Städten unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GewO zulässig ist. Da es keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung gibt und Daten aus den Gewerbeanzeigen auch innerhalb des Landratsamtes von anderen als der für die Gewerbeüberwachung zuständigen Stelle benötigt werden, hätte ich keine Bedenken gegen eine Ergänzung des § 14 Abs. 7 GewO mit dem Ziel, die Datenweitergabe auch innerhalb des Landratsamtes unter den in § 14 Abs. 6 GewO genannten Voraussetzungen zu gestatten.