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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 12.12.2002

15. Statistik

15.1. Datenschutz im Rahmen der Gehalts- und Lohnstrukturerhebung 2001

Mehrere Bürger haben sich im Zusammenhang mit der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführten Gehalts- und Lohnstrukturerhebung 2001 an mich gewandt. Sie brachten vor, von ihrem jeweiligen Arbeitgeber darüber informiert worden zu sein, dass dieser auf Grund der Anforderung des Landesamtes eine Vielzahl von Daten seiner Arbeitnehmer wie bspw. vollständiger Name, Geburtsdatum, Steuerklasse, Bruttogehalt, Angaben zu den Beiträgen zur Sozial- und Krankenversicherung usw. zu übermitteln habe. Die betroffenen Bürger sahen in der mangelnden Anonymität einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Nach Prüfung der Rechtslage ergibt sich Folgendes:

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Lohnstatistikgesetz wird in unregelmäßigen Abständen (aktuell für das Berichtsjahr 2001) eine Statistik über die Struktur der Arbeitsverdienste und Arbeitszeiten sowie über die Arbeitskosten durchgeführt. Die Statistik wird in Form einer Stichprobenerhebung durchgeführt.

Die Erhebungsmerkmale der Statistik sind in § 7 und § 9 des Gesetzes definiert. Hier werden eine Vielzahl von Merkmalen, u.a. die bereits erwähnten Daten abgefragt. Bei der Angabe der Art der ausgeübten Tätigkeit kann die auch gegenüber dem Sozialversicherungsträger in verschlüsselter Form gemeldete Berufsbezeichnung verwendet werden. Dabei handelt es sich aber nicht um die Sozialversicherungsnummer.

§ 11 des Gesetzes definiert die Hilfsmerkmale der Erhebung. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung der Statistik. Sie sind nach Abschluss der Überprüfung auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu löschen. Das Lohnstatistikgesetz bestimmt in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber bei Lieferung der Erhebungsmerkmale eines jeden einzubeziehenden Arbeitnehmers eine betriebliche Kennziffer des Arbeitnehmers zu liefern hat. Diese dient bei Rückfragen zu ggf. unplausiblen Angaben zur Identifikation des Falles. Der Arbeitgeber ist bei Vergabe dieser betrieblichen Kennziffer frei. Nur wenn eine betriebliche Kennziffer nicht vorhanden ist, kann als Hilfsmerkmal auch der Name des einzubeziehenden Arbeitnehmers verwendet werden. In diesem Fall sind die Betroffenen vom Arbeitgeber über die Erhebung zu unterrichten.

Ziel und Zweck der Statistik ist nicht die personenbezogene Aufbereitung bestimmter Erhebungsmerkmale. Die (hilfsweise) Lieferung des Namens soll nur evtl. erforderliche Rückfragen ermöglichen. Die Namensangabe kann durch den Arbeitgeber auch vermieden werden.

Festzuhalten ist darüber hinaus, dass - selbst bei namentlicher Datenübermittlung - die Bediensteten des Statistischen Landesamtes an die statistische Geheimhaltung gem. § 16 Bundesstatistikgesetz gebunden sind. Erkenntnisse über Verstöße gegen diese Geheimhaltungsvorschrift lagen und liegen mir nicht vor.

Ich musste den Bürgern deshalb mitteilen, dass aus den genannten Gründen gegen die angesprochene statistische Erhebung aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Einwendungen erhoben werden können. Meiner Ansicht nach wäre es wünschenswert, wenn die Arbeitgeber die Datenlieferung über die im Gesetz vorgesehene betriebliche Kennziffer abwickeln.