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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 27.01.2005
17. Gewerbe und Handwerk
17.1. Novellierung der Gewerbeordnung
- Regelung von Löschungsfristen für Gewerbeanzeigen
Aufgrund der Novellierung der Gewerbeordnung durch Gesetz vom 24.08.2002 (BGBl I S. 3412 - siehe dazu 20. Tätigkeitsbericht 2002 Nr. 14.1) hat der Bund-Länder-Ausschuss "Gewerberecht" eine neue Muster-Verwaltungsvorschrift für die Gewerbeanzeige und das Bewachungsrecht beschlossen. Auch die bayerischen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV), hatten sich im wesentlichen an dieser Musterfassung
orientiert, so dass eine entsprechende Anpassung erforderlich wurde. Im Zuge der Deregulierung hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom Erlass einer (novellierten) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Bereich der Gewerbeanzeigen und des Bewachungsgewerbes abgesehen. Mit Schreiben vom 04.12.2003 wurden den Gewerbebehörden jedoch Hinweise zur Gewerbeanzeige und zum Bewachungsgewerberecht als Hilfestellung an die Hand gegeben. In den Hinweisen wurde zusätzlich zur o.g. Muster-Verwaltungsvorschrift unter Ziffer 6.3.6 eine Regelung über die Aufbewahrungs- und Löschungsfristen für die Gewebeanzeigedaten aufgenommen. Daten aus der Gewerbeanzeige werden danach bei Ummeldung, soweit sie dadurch unrichtig geworden sind, oder bei Abmeldung des Gewerbes spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Um- oder Abmeldung erfolgt ist, gelöscht. Damit wurde einer entsprechenden Forderung von mir Rechnung getragen. Diese Hilfestellung trägt zu einem gleichmäßigen Verwaltungsvollzug bei den Gemeinden als zuständige Gewerbebehörden bei.
- Elektronische Übermittlung des Anzeigeformulars
Ebenso wie die Muster-Verwaltungsvorschrift wird in den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie zum Vollzug des Gewerberechts auch der im Rahmen der Novellierung der Gewerbeordnung eingeführten Erleichterung der elektronischen Datenverarbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 4 Satz 3 GewO) Rechnung getragen. So wird dort explizit darauf hingewiesen, dass der Gewerbetreibende das Anzeigeformular auch elektronisch an die Gemeinde übermitteln kann, sofern diese die technischen Voraussetzungen hierfür besitzt. Gleichzeitig wird allerdings klargestellt, dass die Gemeinde nicht verpflichtet ist, die hierfür erforderlichen technischen Vorrichtungen vorzuhalten.
17.2. Änderung des Bewachungsgewerberechts
Am 23.07.2002 trat das Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts in Kraft (BGBl I S. 2724). Die in dem Gesetz enthaltenen Änderungen des § 34 a der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung dienen dem Ziel, die in der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die insbesondere auch im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes an gestiegene notwendige qualitative Anforderungen anzupassen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
- In § 8 Abs. 1 der Bewachungsverordnung wird bestimmt, dass die Vorschriften des dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nunmehr auch dann Anwendung finden, wenn personenbezogene Daten nicht automatisiert und in unstrukturierter Form erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Durch diese Ausdehnung der Anwendbarkeit des BDSG sollen gerade die vom Sicherheitsgewerbe oftmals benutzten Akten und Aktensammlungen, die keine automatisierten Dateien darstellen, erfasst werden. Dadurch werden die im Zusammenhang mit Bewachungsaufgaben erfassten Informationen aus dem persönlichen Lebensbereich von Betroffenen unabhängig von dem eingesetzten Speichermedium unter einen verstärkten Schutz gestellt.
- Die Neufassung des § 9 Bewachungsverordnung regelt zum einen, dass die Überprüfung der Zuverlässigkeit nunmehr grundsätzlich anhand einer unbeschränkten Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 Bundeszentralregistergesetz zu beurteilen ist. Daneben können die Gewerbeämter - wie schon zuvor - auch andere Erkenntnisquellen nutzen, insbesondere zusätzliche Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, von der Industrie- und Handelskammer, dem Amtsgericht über Eintragungen nach § 915 ZPO sowie dem Finanzamt einholen. Im neu eingefügten Absatz 2 wird für bestimmte Wachleute außerdem die Möglichkeit einer vertieften Zuverlässigkeitsüberprüfung geschaffen: So kann die zuständige Behörde bei Wachpersonen, die mit Schutzaufgaben von Objekten beauftragt werden sollen, von denen im Falle eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann, zusätzlich bei der Verfassungsschutzbehörde die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems veranlassen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Bewachungsverordnung). Vor dem Hintergrund der Terroranschläge in den USA soll dadurch gewährleistet werden, dass die Wachleute insbesondere, wenn sie zum Schutz sabotageempfindlicher Bereiche (z.B. Chemieunternehmen oder Lebensmittelherstellungsbetrieb) eingesetzt werden, nicht ihrerseits ein Sicherheitsrisiko darstellen.
- Die mit § 15 BewachV neu eingefügte Regelung soll sicherstellen, dass die Angehörigen des Bewachungsgewerbes über die für diese Branche in besonderem Maße notwendige Zuverlässigkeit nicht nur anfänglich, sondern auch während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit verfügen. Es verbleibt grundsätzlich dabei, dass die Gewerbeämter erst dann in eine erneute Überprüfung der Zuverlässigkeit einsteigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, wonach die notwendige Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sein könnte. Hierfür kann es verschiedene Erkenntnisquellen (z.B. Presseberichte, Hinweise von Auftraggebern oder anderen Firmen, Beschwerden von Bürgern u.Ä.) geben. Darüber hinaus sollen die Gewerbeämter nun auch automatisch von den Gerichten und Staatsanwaltschaften unterrichtet werden, wenn von dort einschlägige Maßnahmen getroffen werden, die Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit hervorrufen können. Inhaltlich hat diese Unterrichtung denselben Informationsgehalt wie ein Führungszeugnis. Von dem Verfahren werden aber nur diejenigen Betroffenen erfasst, bei denen es zu rechtlich relevanten Maßnahmen kommt.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat im Zuge der Deregulierung auch hier auf die Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV) verzichtet. An Stelle dessen wurden mit Schreiben vom 4.12.2003 sog. Hinweise zum Vollzug des Bewachungsgewerberechts als Arbeitshilfe erstellt, bei deren Erstellung ich beteiligt wurde.