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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 27.01.2005

19. Landwirtschaft

19.1. Übermittlung von Viehbestandsdaten durch die Tierseuchenkasse an Gemeinden

Bis zum 31.12.2003 war es gesetzliche Aufgabe der Gemeinden, die Beiträge zur Bayerischen Tierseuchenkasse von den Tierhaltern zu erheben. Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Verwaltungsverfahren wurde diese Aufgabe im Zuge der Verwaltungsreform ab 01.01.2004 auf die Tierseuchenkasse übertragen.

Die Tierbestandsdaten werden nunmehr von der Tierseuchenkasse selbst erhoben. Damit fallen diese Daten bei den Gemeinden nicht mehr an. Zahlreiche gemeindliche Gebührensatzungen sehen jedoch - abhängig von Art und Umfang des Tierbestandes - einen Abschlag auf die gemeindlichen Kanalbenutzungsgebühren vor. Eine Gemeinde fragte daher bei mir an, ob die
Übermittlung der aktuellen Viehbestandsdaten durch die Tierseuchenkasse an die Gemeinden zur Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren datenschutzrechtlich zulässig ist. Ich habe ihr Folgendes mitgeteilt:

Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind grundsätzlich beim Betroffenen, also dem jeweiligen Tierhalter, mit seiner Kenntnis zu erheben (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayDSG). Nur in eng umrissenen Ausnahmefällen dürfen personenbezogene Daten bei Dritten, hier also bei der Tierseuchenkasse, erhoben werden (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayDSG). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere kommt eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG nicht in Betracht, da die Daten von der Tierseuchenkasse nicht zum Zweck der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren erhoben wurden und auch keine Rechtsvorschrift existiert, die die Nutzung der von der Tierseuchenkasse erhobenen Daten für diesen Zweck vorsieht.

Mithin darf die Gemeinde die zur Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren notwendigen Angaben nur bei den betroffenen Tierhaltern selbst erheben. Allerdings wäre es zur Verwaltungsvereinfachung beispielsweise datenschutzrechtlich zulässig, dass die Gemeinde die in ihrem Gebiet ansässigen Tierhalter - ggf. durch ortsübliche Bekanntmachung - zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist auffordert.