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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

15. Verkehrswesen

15.1. Zulassung von Fahrzeugen nur bei Entrichtung rückständiger Gebühren und Auslagen

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 3. Mai 2005 (BGBl I S. 1221) wurde dem § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Absatz 8 angefügt, mit dem die Länder ermächtigt werden, die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig zu machen. Bayern hat in Art. 14 Abs. 4 Kostengesetz (KG) von der Ermächtigung in § 6 a Abs. 8 StVG Gebrauch gemacht und diese Möglichkeit auch für alle anderen Verwaltungsverfahren eröffnet. In der Gesetzesbegründung zu Art. 14 Abs. 4 KG wird allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wegen des verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip verankerten allgemeinen Koppelungsverbots keine Verfahren miteinander verknüpft werden dürfen, die nicht ohnehin in einem inneren Zusammenhang stehen. Die neu geschaffene Befugnis wurde daher auf Verfahren gleicher Art beschränkt. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Gemeinde die Ausstellung eines Personalausweises auch zukünftig nicht von der Bezahlung rückständiger Kommunalabgaben abhängig machen kann.

Im Verfahren zur Umsetzung von § 6 a Abs. 8 StVG in Landesrecht habe ich darauf hingewiesen, dass bei der Kfz-Zulassung in den Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Fahrzeughalter selbst, sondern durch einen Dritten zugelassen wird, dem Dritten Angaben über rückständige Gebühren und Auslagen des Fahrzeughalters bekannt werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist daher eine schriftliche Einverständniserklärung des Fahrzeughalters hinsichtlich der Mitteilung der gebührenrechtlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, erforderlich.