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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 1.2.2007

7. Vermessungsverwaltung

7.1. Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster

Mit Gesetz vom 26.07.2005 wurde in Art. 11 Abs. 2 Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG) die Möglichkeit eines automatisierten Abrufverfahrens aus dem Liegenschaftskataster eingeführt. Die Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster erlaubt eine Kenntnisnahme von wesentlichen personenbezogenen Grundstücksdaten (Angaben über die Gestalt, Größe und örtliche Lage des Grundstücks sowie darauf liegende Gebäude, den Eigentümer sowie den Inhaber von Erbbaurechten, Nutzungsart und Ertragsfähigkeit des Bodens) und stellt damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen dar. Bei Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung habe ich darauf hingewirkt, dass die wesentlichen Voraussetzungen für eine solche Einsichtnahme durch den Gesetzgeber selbst geregelt und dass - entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff., 44) - organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, um der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht entgegenzuwirken. Dies gilt insbesondere für die Zweckbindung der übermittelten Daten, die Protokollierung der Abrufe und deren Kontrolle. Auszüge aus dem Liegenschaftskataster dürfen - soweit personenbezogene Daten weitergegeben werden - auf meine Forderung hin nur im Einzelfall mit Genehmigung der das Kataster führenden Behörde vervielfältigt, verbreitet oder wiedergegeben werden. Ich habe mich darüber hinaus dafür eingesetzt, dass bei der Erarbeitung der Verordnung nach Art. 11 Abs. 2 VermKatG zum automatisierten Abrufverfahren datenschutzrechtlichen Belangen Rechnung getragen wurde. So wurde aufgenommen, dass abgerufene und gespeicherte Daten zu löschen sind, wenn eine weitere Speicherung unzulässig oder sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Außerdem wurde der Zusatz eingefügt, wonach die übermittelnde Stelle durch technische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass Abrufe durch Teilnehmer nicht ohne Angabe des Abrufgrunds erfolgen und sich die Kontrolle der Abrufe durch die übermittelnden Stellen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Datenschutzgesetz richtet. Leider ist eine Beschränkung des Zugriffsrechts der Gemeinden auf ihr Gemeindegebiet, die ich aus datenschutzrechtlicher Sicht begrüßen würde, bislang nicht erfolgt, da sie nach Angaben des Staatsministeriums der Finanzen derzeit technisch und praktisch nicht umsetzbar und rechtlich nicht notwendig sei. Die Zulassung zu einem automatischen Zugriffsverfahren sollte aber durch den jeweiligen Aufgabenbereich, der sich bei Gemeinden regelmäßig auf das Gemeindegebiet beschränkt, begrenzt sein.