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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009
20. Landwirtschaft - Öffentlichkeitsarbeit in der Verwaltung für Ländliche Entwicklung
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit erstellen die Behörden der Verwaltung für Ländliche Entwicklung Broschüren über einzelne Verfahren der Flurneuordnung und Dorferneuerung. Diese werden an die jeweiligen Verfahrensteilnehmer, aber auch an (über-) regionale politische Mandatsträger (wie z.B. Gemeinderäte) und zudem über die Infostände der Gemeinden an alle interessierten Bürger verteilt.
In einer mir zur datenschutzrechtlichen Überprüfung vorgelegten Broschüre wurden die Eigentumsverhältnisse vor und nach der Flurneuordnung graphisch dargestellt. Auch wenn hierbei weder die Eigentümer noch die Nummern der in den abgebildeten Karten dargestellten Flurstücke genannt wurden, so wurden doch die verschiedenen, einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb zugehörigen Flurstücke jeweils mit der gleichen Farbe markiert.
Die farbliche Markierung der Zugehörigkeit verschiedener Flurstücke zu einem bestimmten landwirtschaftlichen Betrieb stellt für die ortsansässigen Hauptadressaten der Broschüre, denen die Inhaberschaft zumindest eines der dargestellten landwirtschaftlichen Betriebe - gleich ob vor oder nach der Bodenordnung - bekannt ist, ein personenbeziehbares Datum im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG dar. Aufgrund seines Zusatzwissens und der Art der graphischen Darstellung ist dieser Leserkreis unschwer in der Lage, auf die Zugehörigkeit bestimmter, ihm bekannter Flurstücke zu bestimmten landwirtschaftlichen Betrieben und damit mittelbar auf die Eigentumsverhältnisse an diesen Flurstücken zu schließen. Darüber hinaus ist es den ortskundigen Lesern der Broschüre möglich, aufgrund ihrer Kenntnis der wertbestimmenden Faktoren des in der Broschüre dargestellten Grundeigentums eine personenbezogene Zuordnung von Vermögensverhältnissen und Betriebsgrößen vorzunehmen.
Damit stellt die durch die Broschüre erfolgende Bekanntgabe von personenbeziehbaren Daten an private Dritte eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen dar, die mangels Einwilligung der betroffenen Betriebsinhaber einer Rechtsgrundlage bedarf (vgl. Art. 15 Abs. 1 BayDSG).
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Flurbereinigungsrecht hierfür keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Verfügung stellt.
Aber auch Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG rechtfertigt die Datenübermittlung nicht. Diese Vorschrift setzt u.a. voraus, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit ist zwar eine Aufgabe der öffentlichen Stellen; jedoch ist nicht erkennbar, warum zur Erfüllung dieser Aufgabe die - wenn auch nur mittelbare - Angabe von Eigentums- und Vermögensverhältnissen erforderlich sein soll. Für die ordnungsgemäße Aufgabenbewältigung reicht vielmehr die bloße Abbildung eines Flurkartenausschnittes aus. Der zusätzlichen Mitteilung der Betriebszugehörigkeit bestimmter Flurstücke durch farbliche Hervorhebung bedarf es nicht.
Schließlich sind auch die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG nicht erfüllt. Denn es fehlt an dem von dieser eng auszulegenden Vorschrift geforderten berechtigten Interesse der nicht-öffentlichen Stelle an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten. Als berechtigtes Interesse kommt jedes nach vernünftigen Erwägungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles anzuerkennendes, der Rechtsordnung nicht widersprechendes Interesse in Betracht. Dazu rechnet zwar auch das Interesse an der Schaffung eines vernünftigerweise zuzubilligenden Informationsstandes, etwa das Interesse, sich über die Arbeit der Verwaltung für Ländliche Entwicklung zu unterrichten. Jedoch ist hierzu die Mitteilung der Eigentumsverhältnisse an bestimmten Flurstücken offensichtlich nicht erforderlich. Darüber hinaus haben die betroffenen Grundstückseigentümer ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Eigentumsverhältnisse an sämtliche mit Ortskenntnis ausgestatteten Leser der Broschüre.
Ich habe daher die Verwaltung für Ländliche Entwicklung gebeten, die weitere Verwendung der mir vorgelegten Broschüre umgehend zu unterbinden, zumindest aber die farblichen Hervorhebungen unkenntlich zu machen. Bei Neuauflagen und Neuveröffentlichungen vergleichbarer Broschüren ist darauf zu achten, dass keinesfalls Eigentumsverhältnisse an Flurstücken - auch nicht mittelbar und nur für ortskundige Leser - dargestellt werden, da dies für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe "Öffentlichkeitsarbeit der Verwaltung für Ländliche Entwicklung" nicht erforderlich und damit auch datenschutzrechtlich unzulässig ist.