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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.02.2011

9. Steuer- und Finanzverwaltung

9.1. eGovernment in der Steuerverwaltung

In der Vergangenheit habe ich bereits mehrfach über die vielfältigen Bestrebungen der Steuerverwaltung berichtet, den Automationsgrad in den Finanzämtern zu verbessern; diese werden seit einigen Jahren unter dem länderübergreifenden eGovernment-Projekt KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) zusammengefasst und stark vorangetrieben (siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 11.1). Im Berichtszeitraum war ich in erster Linie mit den Fachverfahren RMS (Risikomanagementsysteme), ELSTEROnline und ELSTERLohn II (Elektronische Steuererklärung) befasst.

9.1.1. Projekt RMS

Um das Risiko von Steuerausfällen zu minimieren, werden im Rahmen des Projekts RMS von den Ländern Nordrhein-Westfalen und Bayern Risikomanagementsysteme entwickelt. Das Staatsministerium der Finanzen hat mir auf meine Bitte hin eine ausführliche Übersicht sowohl über die bereits weitgehend fertig gestellten als auch über die in Planung oder Entwicklung befindlichen Produkte übermittelt. Nach Durchsicht dieser Unterlagen haben sich für mich keine grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Bedenken ergeben. Unabhängig davon werde ich aber zu gegebener Zeit den Echteinsatz einzelner Produkte vor Ort datenschutzrechtlich überprüfen.

9.1.2. Projekt ELSTEROnline

Um ausschließlich elektronisch Steuererklärungen abgeben zu können, ist eine Registrierung bei ELSTEROnline erforderlich. Steuerberatungskanzleien in der Rechtsform eines Einzelunternehmens u.ä. müssen dabei auch zur elektronischen Abgabe von Steuererklärungen ihrer Mandanten die persönliche Steuernummer des Kanzleiinhabers angeben. Diese Angabe ist dann datenschutzrechtlich problematisch, wenn dadurch Dritte - beispielsweise Angestellte der Steuerberatungskanzlei - die persönliche Steuernummer des Kanzleiinhabers zur Kenntnis nehmen und in der Folge u.U. entsprechende Abfragen vornehmen können.

Ich habe in dem genannten Zusammenhang eine ausführliche Stellungnahme des Staatsministeriums der Finanzen eingeholt. Zur Lösung der Problematik hat das Finanzministerium vorgeschlagen, im Rahmen der Registrierung bei ELSTEROnline ein nicht-persönliches "Organisationszertifikat" zu beantragen. Dazu muss der Kanzleiinhaber den Namen und die E-Mail-Adresse des/der mit der elektronischen Abgabe von Steuererklärungen betrauten Mitarbeiter(s) als Ansprechpartner angeben. Zwar ist bei der Erst-Registrierung sodann immer noch die persönliche Steuernummer des Kanzleiinhabers mitzuteilen. Diese Steuernummer wird aber nur zur Ermittlung der Adressdaten für die Zustellung des Registrierungsbriefes verwendet; sie ergibt sich aber nicht aus dem Zertifikat selbst. Diese vom Staatsministerium der Finanzen aufgezeigte Alternative scheint mir ein durchaus gangbarer Weg.

9.1.3. Projekt ELSTERLohn II

In Nr. 11.1.3 meines 23. Tätigkeitsberichts habe ich mich eingehend zur beabsichtigten Ablösung der bisher bekannten (Papier-) Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Abrufverfahren geäußert (Projekt ELSTERLohn II). In diesem Zusammenhang habe ich auch auf die Risiken hingewiesen, die mit der Einrichtung der dafür notwendigen zentralen Steuerdatei verbunden sind. Insbesondere stellt sich hier die Problematik der zuverlässigen Vermeidung von sogenannten "Neugierabfragen" durch nicht berechtigte Arbeitgeber.

Im Berichtszeitraum musste die ursprünglich für das Jahr 2011 geplante Ersetzung der (Papier-) Lohnsteuerkarte durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wegen Verzögerungen in der Verfahrensentwicklung auf das Jahr 2012 verschoben werden. Das Jahressteuergesetz 2010 enthält die dafür notwendigen Übergangsregelungen, sieht darüber hinaus aber auch die Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank um die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Angaben zu Religionszugehörigkeit und Familienangehörigen vor. Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat mit der Entschließung "Erweiterung der Steuerdatenbank enthält große Risiken" vom 24.06.2010 ihre grundsätzliche Kritik an dem Vorhaben erneuert, dem Bundesgesetzgeber aber auch die aus Datenschutzsicht notwendigen Nachbesserungen aufgezeigt. So sollte beispielsweise zur Vermeidung von "Neugierabfragen" der Abruf generell nur unter Mitwirkung des jeweils betroffenen Arbeitnehmers möglich sein.

Entschließung

der Konferenz der Datenschutzbeauftragten

des Bundes und der Länder

vom 24.06.2010

Erweiterung der Steuerdatenbank enthält große Risiken

Bundesrat und Bundestag beraten in Kürze über die im Jahressteuergesetz 2010 vorgesehenen ergänzenden Regelungen zur Erweiterung der zentralen Steuerdatenbank. Die Datenbank soll um elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wie z.B. sensible Angaben zu Religionszugehörigkeit und Familienangehörigen, ergänzt werden. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder halten es für erforderlich, diese Regelungen kritisch daraufhin zu prüfen, ob sie datenschutzrechtlichen Belangen genügen und die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer hinreichend wahren. Folgende Punkte müssen besondere Beachtung finden:

  • Vorherige Information der Arbeitnehmer

    Mit der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Ablösung der Papierlohnsteuerkarte verbunden. Um eine transparente Verfahrensumstellung zu gewährleisten, müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor der erstmaligen Anwendung über die sie jeweils konkret betreffenden neuen Merkmale informiert werden. Dies ermöglicht den Arbeitnehmern, etwaige Fehler in der Datenerfassung beim Bundeszentralamt für Steuern vor dem Datenabruf durch den Arbeitgeber zu korrigieren.
  • Keine Speicherung auf Vorrat

    In der zentralen Datenbank sollen auch Datensätze zu Personen erfasst werden, die sich nicht in einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden. Die Speicherung von Datensätzen auf Vorrat ist verfassungsrechtlich höchst fragwürdig. Im Rahmen eines anlassbezogenen Vorgehens sollten Datensätze nur zu solchen Personen gespeichert werden, die tatsächlich lohnsteuerpflichtig sind.
  • Verhindern des unzulässigen Datenabrufs

    Die gespeicherten Datensätze werden bundesweit ca. vier Millionen Arbeitgebern zur Verfügung stehen. Ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale soll nur möglich sein, wenn sich der Arbeitgeber oder ein von ihm beauftragter Dritter authentifiziert und seine Steuernummer mitteilt. Das vorgesehene Verfahren muss jedoch gewährleisten, dass nur befugte Arbeitgeber die Datensätze abrufen können. Ob dies tatsächlich erreicht wird, bleibt klärungsbedürftig. Ist ein unzulässiger Datenabruf nicht auszuschließen, sollte der Abruf generell nur unter Mitwirkung des betroffenen Arbeitnehmers möglich sein.
  • Kein Start ohne verfahrensspezifisches IT-Sicherheitskonzept

    Die erweiterte zentrale Datenbank wird sehr sensible steuerliche Daten von mehr als 40 Millionen Arbeitnehmern enthalten. Ein hoher Standard hinsichtlich der Datensicherheit muss daher spätestens mit Inbetriebnahme gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein umfassendes und vollständiges verfahrensspezifisches IT-Sicherheitskonzept vorliegt. Die Erfahrung zeigt, dass die Entwicklung von IT-Sicherheitskonzepten für Datenbanken dieses Umfangs in zeitlicher Hinsicht einen längeren Vorlauf benötigt. Die notwendigen Arbeiten an einem IT-Sicherheitskonzept müssen unbedingt vor dem Aufbau der Datenbank abgeschlossen sein.

9.2. Nochmals: Auskunftsanspruch in der Abgabenordnung

Schon mehrfach habe ich über die Bemühungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder berichtet, einen Auskunftsanspruch für Steuerpflichtige in der Abgabenordnung zu verankern. Zuletzt habe ich in Nr. 11.3 meines 23. Tätigkeitsberichts auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2008 (1 BvR 2388/03) hingewiesen, in der das Gericht klar gestellt hat, dass § 19 BDSG, der den Auskunftsanspruch eines Betroffenen im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes regelt, auch gegenüber der Steuerverwaltung gilt.

Auf diese Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts hat das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit einer einfachen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 17.12.2008, IV A 3 - S 0030/08/10001) reagiert. Diese Verwaltungsanweisung macht die Auskunftserteilung zudem von einem "berechtigten Interesse" abhängig, was zu einer weitgehenden Einschränkung des Auskunftsrechts führt.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben diese Vorgehensweise der Finanzverwaltung auf ihrer 77. Konferenz am 26./27.03.2009 in Berlin mit der Entschließung "Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren gewährleisten!" als Aushebelung des verfassungsrechtlich garantierten Auskunftsrechts scharf kritisiert. Sie haben eine unverzügliche Aufhebung der Verwaltungsanweisung und eine eindeutige Regelung des Auskunftsanspruchs in der Abgabenordnung gefordert.

Mittlerweile sind bei der Steuerverwaltung Tendenzen erkennbar, den Auskunftsanspruch für Steuerpflichtige endlich doch gesetzlich in der Abgabenordnung zu regeln. Ein mir vorliegender Diskussionsentwurf macht die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs allerdings immer noch von der Darlegung eines "Informationsinteresses" abhängig. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist aber auch diese Einschränkung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruchs nicht akzeptabel.

Entschließung

77. Konferenz der Datenschutzbeauftragten

des Bundes und der Länder

am 26./27.03.2009 in Berlin

Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen im Besteuerungsverfahren gewährleisten!

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einer einfachen Verwaltungsanweisung den Auskunftsanspruch der Bürgerinnen und Bürger im Besteuerungsverfahren weitgehend eingeschränkt. Es macht die Auskunftserteilung von einem "berechtigten Interesse" abhängig, was zu einer Einschränkung des Auskunftsrechts führt.

Die Vorgehensweise des BMF steht im krassen Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.03.2008 (1 BvR 2388/03). Danach sind auch von der Finanzverwaltung die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und auf effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Der in § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankerte umfassende Auskunftsanspruch findet auch im Besteuerungsverfahren unmittelbare Anwendung.

Es ist inakzeptabel, dass verfassungsrechtlich garantierte Auskunftsrechte der Steuerpflichtigen ausgehebelt werden. Auch die Finanzverwaltung ist an Recht und Gesetz gebunden.

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert, dass das BMF die Verwaltungsanweisung vom 17.12.2008 unverzüglich aufhebt. Die Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind zu verpflichten, entsprechend der Rechtslage den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder appellieren zudem an den Bundesgesetzgeber, den Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen durch eine eindeutige Regelung in der Abgabenordnung klarzustellen, die dem § 19 BDSG entspricht.

9.3. Datenschutz bei Alterseinkünften

Mitte des Jahres 2009 häuften sich Presseberichte, dass Rentner bald mit genaueren Kontrollen bezüglich der Versteuerung ihrer Alterseinkünfte zu rechnen hätten. Die Finanzämter könnten künftig beispielsweise feststellen, ob jemand mehrere Renten erhalten, aber keine Steuererklärung abgegeben habe. Diese Presseartikel haben datenschutzrechtliche Fragen bei zahlreichen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern aufgeworfen.

Rechtliche Grundlage für die Besteuerung von Renten bildet das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004. Das Gesetz sieht vor, dass - beginnend mit dem Jahr 2005 - die Bezüge aus Alterseinkünften (z.B. die gesetzliche Rente) verstärkt steuerpflichtig werden. Im Gegenzug werden die in der Erwerbsphase in eine Altersvorsorge eingezahlten Beträge zunehmend von der Einkommensteuer befreit.

Das Alterseinkünftegesetz verpflichtet die Rentenversicherungsträger und Lebensversicherungsunternehmen (bei Vorliegen einer Leibrentenversicherung) dazu, jährlich sog. Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle zu übermitteln. Dabei handelt es sich um die Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese übermittelt die Daten nach einer internen Plausibilitätsprüfung an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort werden sie an das für den jeweiligen Leistungsempfänger zuständige Finanzamt weitergeleitet. Die vom Alterseinkünftegesetz bereits ab dem Frühjahr 2006 (für das Jahr 2005) vorgesehenen Datenübermittlungen wurden aufgrund der Verzögerungen bei der Vergabe der Steueridentifikationsnummer nach § 139 b AO (siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 11.1.1) immer wieder zurückgestellt; sie wurden nunmehr ab Herbst 2009 aufgenommen.

Durch das Alterseinkünftegesetz erhalten die Finanzämter von den Rentenversicherungsträgern und Lebensversicherungsunternehmen über den Umweg der zentralen Stelle Mitteilungen über die Höhe der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Altersvorsorge oder einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung "ihrer" Rentner. Das zuständige Finanzamt prüft anhand der erhaltenen Angaben, ob nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes bereits ergangene Steuerbescheide zu korrigieren sind oder ein Leistungsempfänger zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sieht das Alterseinkünftegesetz somit eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der Direkterhebung vor. Nach diesem Grundsatz hat eine öffentliche Stelle personenbezogene Daten im Regelfall direkt beim Betroffenen
- hier dem steuerpflichtigen Rentner - und nicht bei Dritten zu erheben. Der jeweilige Rentner - im Gesetz wird er Leistungsempfänger genannt - ist allerdings von der Datenübermittlung an die zentrale Stelle zu unterrichten.

Erkenntnisse zur praktischen Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes durch die Finanzämter liegen mir noch nicht vor. Ich werde die Problematik aber weiterhin aufmerksam beobachten. Nicht unerwähnt möchte ich dabei lassen, dass bereits vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes Rentner oberhalb bestimmter Grenzen ihre Alterseinkünfte zu versteuern hatten.

9.4. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Mit dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 hat der Bundesgesetzgeber die steuerliche Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassend reformiert. Im Zusammenhang mit dem nunmehr im Einkommensteuergesetz diesbezüglich vorgeschriebenen Verfahren haben sich mehrere Bürgerinnen und Bürger an mich gewandt. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

  • Bereits durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 wurden die Weichen für die schrittweise Ablösung der bisherigen (Papier-) Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Übermittlungssystem gestellt (siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 11.1.3). Dazu wurde beim Bundeszentralamt für Steuern ein Datenpool eingerichtet, in dem die für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale jedes Steuerpflichtigen unter der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139 b AO (siehe hierzu 23. Tätigkeitsbericht, Nr. 11.1.1) gespeichert werden: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41 b Abs. 1 EStG). Als Ordnungsmerkmal ist dabei die Steueridentifikationsnummer vorgesehen. Bei dieser handelt es sich um eine "nichtsprechende" Nummer, deren Verwendung vom Gesetzgeber auf steuerliche Verfahren beschränkt wurde; eine anderweitige Verwendung ist strafbewehrt (siehe §§ 139 b Abs. 2, 383 a AO).

    Der Nachweis über die gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlich Krankenversicherten wird damit künftig bereits im Rahmen des elektronischen Lohnsteuerverfahrens durch die Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt (§ 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 EStG).

    § 41 b EStG Abschluss des Lohnsteuerabzugs

    (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28.01.2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 26.06.2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):

    1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
    2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
    3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Abs. 1 Satz 7 vermerkten Großbuchstaben S,
    4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
    5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 06.08.2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nr. 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
    6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
    7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
    8. (weggefallen)
    9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 den Großbuchstaben F,
    10. die nach § 3 Nr. 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
    11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
    12. die nach § 3 Nr. 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
    13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
    14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
    15. den nach § 39 b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.

    Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Abs. 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten; nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.

  • Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung sieht nunmehr vor, dass auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der privat Krankenversicherten nur dann steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn ihre Zahlung von den Krankenversicherungsunternehmen unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer elektronisch gegenüber den Finanzbehörden bestätigt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die privat Krankenversicherten in diese Datenübermittlung einwilligen (siehe § 10 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2 a EStG).

    § 10 Abs. 2 Satz 3 EstG

    Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Abs. 2 a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) übermittelt werden.

    § 10 Abs. 2 a EstG

    Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Abs. 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung

    1. nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
    2. nach Abs. 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Abs. 1 Nr. 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,

    unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139 b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22 a Abs. 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass

    1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
    2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,

    ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten. § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Abs. 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Abs.es 1 Nr. 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

    Für die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen war bisher - wie auch für die Berücksichtigung anderer steuerlicher Abzugsbeträge - die Vorlage der entsprechenden Papierbelege notwendig. Stattdessen ist nunmehr die Einwilligung in die elektronische Datenübermittlung unumgänglich. Sollte ein Steuerbürger einen steuerlichen Abzug dieser Versicherungsbeiträge nicht wünschen, so kann er die Einwilligung in die Datenübermittlung verweigern. Eine steuerliche Berücksichtigung ist dann aber auch nicht durch Vorlage der entsprechenden Papierbelege möglich.

  • Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Einwilligungsverfahren nicht unproblematisch: Nachdem der betroffene Steuerbürger keine wirkliche Wahlmöglichkeit hat, ist das Vorliegen einer "echten" Freiwilligkeit der Einwilligung zweifelhaft. Andererseits ist aber zu bedenken, dass in dem bisher angewandten (Papier-)Verfahren die geltend gemachten Beiträge in der Steuererklärung anzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen waren; dies entspricht im Ergebnis einer Einwilligung. Wurden - vergleichbar mit der Nichterteilung einer Einwilligung - keine Beiträge erklärt und keine Belege beigefügt, erfolgte auch bisher keine steuerliche Berücksichtigung.

Unabhängig davon wäre die Finanzverwaltung meiner Ansicht nach aber gut beraten, den betroffenen Steuerbürgern im Falle der Verweigerung der Einwilligung einen alternativen (Papier-) Nachweis der gezahlten Beiträge zu ermöglichen. Dies nicht zuletzt deshalb, um die in breiten Bevölkerungskreisen vorhandenen Bedenken und Befürchtungen gegenüber einer immer weiteren Verbreitung der Steueridentifikationsnummer zu begegnen.

9.5. Nochmals: Automatisierte Kontenabfrage im Besteuerungsverfahren

Bereits in Nr. 11.2 meines 23. Tätigkeitsberichts habe ich zur automatisierten Kontenabfrage im Besteuerungsverfahren aus datenschutzrechtlicher Sicht ausführlich Stellung genommen. In diesem Zusammenhang habe ich auch über die Ergebnisse einer detaillierten Einzelfallprüfung bei einem bayerischen Finanzamt berichtet. Dabei habe ich insbesondere die nach meinen Feststellungen oftmals unterbliebene Unterrichtung der von einer automatisierten Kontenabfrage betroffenen Steuerbürger kritisiert.

Nach meinen damaligen Feststellungen war die Unterrichtung der von einer automatisierten Kontenabfrage Betroffenen vielfach gerade in den Fällen unterblieben, in denen nicht die veranlagende Stelle, sondern eine andere Organisationseinheit des Finanzamts - etwa die Betriebsprüfungsstelle - die Kontenabfrage veranlasst hatte. Denn diese Fallkonstellation (Auseinanderfallen von abrufender und veranlagender Stelle) war nach meinen Feststellungen durch eine nicht ausreichend klare Aufgabenzuweisung und durch das Fehlen von Kontrollmechanismen gekennzeichnet. Zur Sicherstellung der Benachrichtigung habe ich deshalb in meinem Prüfbericht dem Staatsministerium der Finanzen geraten, bei allen bayerischen Finanzämtern im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips eine Kontrolle durch den verantwortlichen Hauptsachgebietsleiter Abgabenordung vorzusehen.

Zwar hat das Staatsministerium der Finanzen "wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands" zunächst die Einführung einer derartigen Kontrolle abgelehnt. Nach einer vom Finanzministerium angeordneten internen Prüfung, welche meine Prüfungsfeststellungen vollumfänglich bestätigte, hat mir das Staatsministerium der Finanzen jedoch Ende 2009 mitgeteilt, dass es zur Sicherstellung der Benachrichtigung allen bayerischen Finanzämtern inzwischen aufgegeben habe, die von mir geforderte Vier-Augen-Kontrolle durch den Hauptsachgebietsleiter Abgabenordnung durchzuführen. Zudem hat das Finanzministerium mir zugesichert, dass die fehlenden Unterrichtungen unverzüglich nachgeholt werden.

Den nach längeren und intensiven Verhandlungen schließlich eingetretenen Sinneswandel des Staatsministeriums der Finanzen begrüße ich ausdrücklich. Ich gehe davon aus, dass die aus Transparenz- und Rechtsschutzgründen gesetzlich in § 93 Abs. 9 AO grundsätzlich vorgeschriebene Information der von einem Kontenabruf betroffenen Steuerpflichtigen künftig sichergestellt ist.

§ 93 Abs. 9 AO Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

Vor einem Abrufersuchen nach Abs. 7 oder Abs. 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit

  1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefährden würden,
  2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden oder
  3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.01.2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

9.6. Adressierung von Steuerbescheiden

Immer wieder erreichen mich Eingaben, die eine fehlerhafte Adressierung von Steuerbescheiden zum Gegenstand haben. Aus allen diesen Fällen lassen sich im Wesentlichen zwei Problemschwerpunkte herauskristallisieren: zum Teil wird der Adressat zwar im Grunde zutreffend angegeben, das Adressfeld aber mit nicht zulässigen Zusätzen versehen. Teilweise kommt es aber auch zu einer vollständigen Fehladressierung. In beiden Fallgruppen sind Fragen der Wahrung des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 AO berührt. Im Einzelnen möchte ich aus datenschutzrechtlicher Sicht auf Folgendes hinweisen:

Die gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe eines Steuerbescheides findet sich in § 122 AO. Nähere Erläuterungen zu den Bekanntgaberegeln - einschließlich verschiedener beispielhafter Fallgestaltungen - enthält der Anwendungserlass zu § 122 AO. Hiernach ist grundsätzlich zu unterscheiden, an wen ein Steuerbescheid bekanntgegeben werden soll (Bekanntgabeadressat) und welcher Person er zu übermitteln ist (Empfangsadressat).

§ 122 AO Bekanntgabe des Verwaltungsakts

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

  1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
  2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2 a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

  • Mehrere Eingaben hatten die Zustellung von Steuerbescheiden im Rahmen einer (Gesamt-)Rechtsnachfolge zum Inhalt. Das jeweilige Finanzamt hatte in diesen Fällen im Anschriftenfeld den Zusatz "als Rechtsnachfolger des/der verstorbenen ..." angebracht. Ich habe hier die Auffassung vertreten, dass die Empfängeranschrift derartige Zusätze nicht enthalten darf, diese vielmehr in dem - für Außenstehende nicht sichtbaren - Bescheidkopf aufgeführt werden müssen.

    Die zur Stellungnahme aufgeforderten Leiter der betroffenen Finanzämter haben sich meiner Rechtsauffassung unmittelbar angeschlossen. Sie haben die fehlerhafte Bekanntgabe jeweils zum Anlass genommen, im Wege einer Amtsverfügung alle Bediensteten auf die Problematik hinzuweisen, um solche Fehler für die Zukunft auszuschließen.

  • In anderen mir vorliegenden Eingaben kam es seitens der jeweils zuständigen Finanzämter zu vollständigen Fehladressierungen. Zumeist wurden aufgrund von Büroversehen Adressen von Steuerbürgern vertauscht. In einem Fall wurde im Anschriftenfeld als Adressat allein das Seniorenheim, in dem die Steuerbürgerin lebte, angegeben. Ein Hinweis auf die eigentliche Bekanntgabeadressatin erfolgte nur im Bescheidkopf, so dass das Seniorenheim zunächst in die Lage versetzt wurde, den Steuerbescheid der Heimbewohnerin zur Kenntnis zu nehmen.

    Auch in diesen Fällen haben die zuständigen Finanzamtsleiter unmittelbar reagiert, sich bei den betroffenen Steuerbürgern für die Fehlzustellungen ausdrücklich entschuldigt und die Finanzamtsbediensteten für die Problematik sensibilisiert, um derartige Fehler in der Zukunft zu vermeiden.

Festzuhalten bleibt, dass es sich in den angeführten Fällen jeweils um "Ausreißer" handelte; eine Häufung ähnlicher Fehlzustellungen in der Vergangenheit war bei keinem der betroffenen Finanzämter festzustellen. An dieser Stelle möchte ich aber an alle bayerischen Finanzämter appellieren, im Interesse der Wahrung des Steuergeheimnisses auf die - zugegebenermaßen nicht immer einfach zu beantwortende - Problematik der Adressierung von Steuerbescheiden besonderes Augenmerk zu legen.

9.7. Prüfung des Servicezentrums des Finanzamts München

Seit der Jahrtausendwende haben zur Verbesserung der Servicequalität alle bayerischen Finanzämter sukzessive sog. Servicezentren eingerichtet. Als erste Anlauf- und Informationsstellen für alle Besucher sollen sie den Publikumsverkehr möglichst vollständig abwickeln und damit auch den übrigen Finanzamtsbediensteten ein ungestörtes und konzentriertes Arbeiten ermöglichen. In datenschutzrechtlicher Hinsicht stellt für ein Servicezentrum die Wahrung des Steuergeheimnisses eine besondere, beständige Herausforderung dar. Im Berichtszeitraum habe ich beispielhaft beim Servicezentrum des Finanzamts München die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geprüft.

Die Prüfung erbrachte folgende Ergebnisse:

9.7.1. Tätigkeiten im Servicezentrum

Die Bediensteten des der Abteilung IV des Finanzamts München zugeordneten Servicezentrums üben in erster Linie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufgabe des Servicezentrums als zentrale Anlaufstelle aus. Dabei erfolgen im Regelfall nur eine Durchsicht und Vorprüfung, aber keine abschließende Bearbeitung eines Steuerfalles. In Stoßzeiten übt das Servicezentrum nur die Funktion einer Annahmestelle aus. Auf den eingereichten Unterlagen wird dann vermerkt, dass eine Durchsicht und Vorprüfung nicht erfolgt sind.

Nur in vergleichsweise sehr geringem Umfang werden Veranlagungen von einfach gelagerten Steuerfällen vorgenommen, dies insbesondere um in publikumsschwachen Zeiten eine gleichmäßige Arbeitsauslastung sicherzustellen.

Neben den einzelnen Schaltern ist im Servicezentrum eine sog. "Vorinfo"-Stelle eingerichtet, die allgemeine Auskünfte erteilt, Vordrucke ausgibt etc. und auch (gebäude-)organisatorische Aufgaben erfüllt.

9.7.2. Zugriffsrechte der Bediensteten auf Steuerdaten

Die Zugriffsrechte der Bediensteten im Bereich des Servicezentrums auf die Steuerdaten werden im Rahmen des Verfahrens ACUSTIG (Arbeitsplatz-Computer-Unterstützung in der Geschäftsstelle) durch die Geschäftsstelle der Abteilung IV vergeben. Danach haben die Mitarbeiter des Servicezentrums keine unterschiedlichen Zugriffsberechtigungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die der Funktion des Servicezentrums als zentraler Anlaufstelle zuzuordnen sind, und im Hinblick auf Veranlagungstätigkeiten; vielmehr werden insgesamt einheitliche Zugriffsrechte vergeben.

Davon abweichend wird den Mitarbeitern im Bereich der "Vorinfo"-Stelle in der Hauptsache lediglich ein lesender Zugriff ermöglicht.

9.7.3. Zugriffsrecht auf die zentrale Datenbank ZAUBER

Nach meinem bisherigen Kenntnisstand wurde beim Bundeszentralamt für Steuern die Datenbank ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) eingerichtet, um länderübergreifend den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen. Ausweislich der Aufgabenbeschreibung ist das Servicezentrum des Finanzamts München im Bereich der Umsatzsteuer allenfalls für die Annahme von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zuständig. Nach Aussagen von Mitarbeitern des Servicezentrums ist jedoch selbst die bloße Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in der Vergangenheit praktisch nicht vorgekommen.

Gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen habe ich deshalb keine Notwendigkeit dafür gesehen, den Bediensteten des Servicezentrums Abfragen in der Datenbank ZAUBER generell zu ermöglichen. Das Finanzministerium hat sich meiner Auffassung angeschlossen und umgehend veranlasst, dass die Zugriffsberechtigung zur Datenbank ZAUBER für die Bediensteten des Servicezentrums München entfernt wird.

9.7.4. Freie Suche nach Lohndaten - "Neugierabfragen"

Aufgrund von früheren Aussagen des Staatsministeriums der Finanzen war ich bisher davon ausgegangen, dass nach Einführung der Steueridentifikationsnummer eine freie
- und damit auch namensbezogene - Suche der Finanzamtsbediensteten nach Lohndaten nicht mehr erforderlich sein wird. Im Zuge der Prüfung habe ich jedoch den Eindruck gewonnen, dass die freie Suche nach Lohndaten im Bereich der Servicezentren auch weiterhin möglich sein soll.

Diesbezüglich hat mir das Finanzministerium mitgeteilt, dass die im Rahmen der freien Suche nach Lohndaten in den Servicezentren getätigten Datenabrufe vollständig protokolliert würden. Die Protokolldaten würden auch durch die beauftragten Sachgebietsleiter stichprobenartig überprüft. Aufgrund der Erfahrungsberichte der mit den Protokollauswertungen betrauten Sachgebietsleiter sei festzuhalten, dass die Protokollierung eine nicht unerhebliche abschreckende Wirkung im Hinblick auf sogenannte "Neugierabfragen" entfalte.

Auch wenn die Anstrengungen des Staatsministeriums der Finanzen zur Wahrung des Steuergeheimnisses innerhalb der Finanzverwaltung anzuerkennen sind, bleibt aus datenschutzrechtlicher Sicht festzuhalten, dass eine stichprobenartige Überprüfung von Protokolldaten zu Datenabrufen immer nur ein nachträgliches Korrektiv darstellen kann.

9.7.5. Veranlagung von Steuerfällen

Wie oben dargestellt, werden im Servicezentrum des Finanzamts München gelegentlich auch Veranlagungen einfach gelagerter Steuerfälle vorgenommen. Diese Steuerfälle werden ausschließlich aus dem Zuständigkeitsbereich der Abteilung IV des Finanzamts München zur Verfügung gestellt. Aus einer - mir vorgelegten - Statistik über die der Prüfung vorhergehenden Monate hat sich jedoch ergeben, dass insgesamt nur sehr vereinzelt Veranlagungen vorgenommen wurden.

Ich habe dem Staatsministerium der Finanzen daher die Frage gestellt, ob angesichts der äußerst geringen Fallzahlen eine generelle Berechtigung der Servicezentrums-Mitarbeiter in ACUSTIG zur Durchführung von Veranlagungen - mit all den damit verbundenen Rechten - zur Aufgabenerfüllung des Servicezentrums überhaupt erforderlich ist. Ich habe dem Finanzministerium dementsprechend vorgeschlagen, diese Berechtigung im Einzelfall - je nach Bedarf - nur temporär einzuräumen. Das Staatsministerium der Finanzen hat meinen Vorschlag übernommen und angeordnet, dass künftig die zu bearbeitenden Steuerfälle einzeln durch temporäre Zuständigkeitsübertragung für die Bearbeiter des Servicezentrums des Finanzamts München frei geschaltet werden.

Das Finanzministerium will jedoch in den Servicezentren der übrigen bayerischen Finanzämter, in denen in erheblichem Umfang Veranlagungen von Arbeitnehmerfällen vorgenommen werden, die bisherigen Berechtigungen beibehalten. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht hinnehmbar.

9.7.6. Diskretionsräume

Die Namensschilder aller Sachbearbeiter des Servicezentrums enthalten auch den Hinweis, dass auf Wunsch die Angelegenheit des Besuchers in einem Diskretionsraum besprochen werden kann. Die zur Verfügung stehenden Diskretionsräume habe ich in Augenschein genommen.

Das Vorhalten derartiger Diskretionsräume ermöglicht auf Wunsch des Steuerpflichtigen die ungestörte Führung besonders sensibler Gespräche und ist aus datenschutzrechtlicher Sicht ausdrücklich zu begrüßen.

Insgesamt ist festzustellen, dass die datenschutzrechtliche Prüfung des Servicezentrums des Finanzamts München zu einer Anhebung des Datenschutzniveaus geführt hat.