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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 20.01.2015

13. Spezielle datenschutzrechtliche Themen

13.1. Cloud Computing

Zum Cloud Computing habe ich mich schon in meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 2.1.5 und in meinem 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nrn. 1.2 und 2.3.3 geäußert.

Schon aus den dort genannten Gründen empfehle ich bayerischen öffentlichen Stellen weiterhin, jedenfalls bei der Inanspruchnahme von Public-Cloud-Diensten grundsätzlich äußerste Zurückhaltung walten zu lassen.

Im Berichtszeitraum habe ich zahlreiche bayerische Behörden nach dieser Maßgabe und folgenden Punkten beraten.

Soweit eine bayerische öffentliche Stelle personenbezogene Daten im Auftrag durch eine andere Stelle innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verarbeiten lassen will, ist dies grundsätzlich an den Vorgaben des Art. 6 BayDSG (oder vorgehender Spezialvorschriften) zu messen. Soll dabei Cloud-Computing zur Anwendung kommen, bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung muss dabei die entsprechenden Regelungen beinhalten. Bei mir von Behörden zur Beratung vorgelegten Vertragsbedingungen von Cloud-Anbietern konnte ich feststellen, dass die Anforderungen so nicht erfüllt wurden. Zu anderen Vereinbarungen waren solche Cloud-Anbieter offenbar nicht gewillt.

Folgenden Auszug aus der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe (siehe Art. 29 der Richtlinie 95/46/EG - Europäische Datenschutzrichtlinie) vom 01.07.2012 (01037/12/DE, WP 196) kann ich nur unterstreichen:

"Es sollte angemerkt werden, dass Anbieter von Cloud-Diensten in vielen Fällen Standarddienste und von den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu unterzeichnende Standardverträge anbieten, die ein Standardformat für die Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Das Ungleichgewicht in der Vertragsposition zwischen einem kleinen für die Verarbeitung Verantwortlichen und großen Dienstleistern darf nicht als Rechtfertigung dafür gelten, dass für die Verarbeitung Verantwortliche Vertragsklauseln und -bedingungen akzeptieren, die gegen das Datenschutzrecht verstoßen."

Darüber hinaus stand auch Cloud Computing mit Datenverarbeitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Debatte.

Hierfür bedürfte es dann daneben einer gesonderten Rechtsgrundlage, da eine solche Verarbeitung personenbezogener gemäß Art. 4 Abs. 10 BayDSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 BayDSG als Datenübermittlung einzuordnen ist.

In den von mir beratenen Fällen konnte ich eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis weder erkennen, noch haben mir die Behörden eine entsprechende Befugnis begründet dargelegt.

Cloud-Anbieter haben hier Behörden offenbar auch auf Äußerungen bzw. Gesichtspunkte aus dem nicht-öffentlichen Bereich hingewiesen, die auf bayerische öffentliche Stellen so nicht übertragbar sind. Beispielsweise findet § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für bayerische Behörden grundsätzlich keine Anwendung.

Die bisherige Orientierungshilfe Cloud Computing der Arbeitskreise Technik und Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wurde an aktuelle Entwicklungen angepasst und im Oktober 2014 in einer überarbeiteten Version veröffentlicht. Die Orientierungshilfe thematisiert auch Zugriffsermächtigungen von US-Behörden auf der Grundlage von US-amerikanischem Recht.

Die Ausführungen der Orientierungshilfe beziehen sich zwar grundsätzlich nur auf das für die nicht-öffentlichen Stellen und die Bundesverwaltung geltende Bundesdatenschutzgesetz. Sie enthält jedoch auch für bayerische öffentliche Stellen interessante Informationen und ist daher auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de unter "Veröffentlichungen" - "Broschüren und Orientierungshilfen" abrufbar.

13.2. Einsatz von Wildvideokameras durch bayerische öffentliche Stellen

Im Berichtszeitraum wurde ich mehrfach und von verschiedener Seite mit der Problematik des Einsatzes von Wildvideokameras befasst. Dies nehme ich zum Anlass, nochmals in allgemeiner Form auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Der Einsatz von Wildvideokameras durch bayerische öffentliche Stellen unterliegt - anders als insbesondere deren Einsatz durch Private wie zum Beispiel Jäger oder Jagdpächter - meiner datenschutzrechtlichen Kontrolle nach Art. 30 Abs. 1 BayDSG.
  2. Angesichts des in Art. 141 Abs. 3 Bayerische Verfassung enthaltenen Jedermannsrechts zum freien Betreten des Waldes besteht beim Einsatz derartiger Kameras durch bayerische öffentliche Stellen grundsätzlich stets die Gefahr, dass es auch zur Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 BayDSG kommt. Ist dies der Fall, beurteilt sich die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Wildvideokameras durch bayerische öffentliche Stellen nach Art. 21a BayDSG und muss vollumfänglich dessen Tatbestandsvoraussetzungen (insbesondere dessen Abs. 1 und 2) genügen. Dagegen kommt der weniger strenge § 6b Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz auch für solche bayerische öffentliche Stellen, welche als Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayDSG am Wettbewerb teilnehmen nicht zur Anwendung, da in Bezug auf eine Videoüberwachung gerade keine Wettbewerbssituation im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayDSG vorliegt (vgl. "soweit").

Art. 21a BayDSG Videobeobachtung und Videoaufzeichnung (Videoüberwachung

(1) 1Mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen sind die Erhebung (Videobeobachtung) und die Speicherung (Videoaufzeichnung) personenbezogener Daten zulässig, wenn dies im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts erforderlich ist,

  1. um Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, die sich im Bereich öffentlicher Einrichtungen, öffentlicher Verkehrsmittel, von Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen oder in deren unmittelbarer Nähe aufhalten, oder
  2. um Kulturgüter, öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel, Dienstgebäude oder sonstige bauliche Anlagen öffentlicher Stellen sowie die dort oder in deren unmittelbarer Nähe befindlichen Sachen

zu schützen. 2Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(2) Die Videoüberwachung und die erhebende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

  1. Eine Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten beim Einsatz von Wildvideokameras dürften im Ergebnis danach regelmäßig nicht zulässig sein, weil sie nicht zum Schutz der in Art. 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayDSG genannten Rechtsgüter erforderlich sind. Werden die Kameras allerdings so aufgestellt, dass ein Aufenthalt natürlicher Personen im Beobachtungsbereich technisch ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist bzw. eine Identifikation einzelner Personen mit den gemachten Aufnahmen ausscheidet, sind datenschutzrechtliche Vorschriften dagegen von vornherein nicht anwendbar. Beim Einsatz von Wildvideokameras durch öffentliche Stellen ist deshalb stets darauf zu achten, dass natürliche Personen nicht erfasst bzw. zumindest nicht identifiziert werden können.
  2. Sofern öffentliche Stellen in einzelnen Ausnahmefällen zu der Ein-schätzung gelangen sollten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21a Abs. 1 BayDSG gleichwohl gegeben sind - dies erscheint mir derzeit zum Beispiel dann denkbar, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Personen vorliegen - ist insbesondere Art. 21a Abs. 2 BayDSG zu beachten. Danach sind die Videoüberwachung und die erhebende Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
  3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund rate ich daher, insbesondere bei der Beobachtung von Wildtieren im Rahmen von forstlichen Monitoring-Maßnahmen bzw. der wissenschaftlichen Forschung (zum Beispiel im Rahmen des Wildtier-Monitorings) mittels Wildvideokameras aus datenschutzrechtlicher Sicht Folgendes zu beachten:
    • Aufstellung der Kameras so, dass entweder eine Aufzeichnung bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen so weit als möglich technisch ausgeschlossen ist oder ein Aufenthalt natürlicher Personen im Kamerabereich nicht wahrscheinlich ist (z.B. abseits von Waldwegen) und
    • Begrenzung der Beobachtungsmaßnahme in zeitlicher und räumlicher Hinsicht auf das zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderliche Maß (zum Beispiel auf bestimmte Tageszeiten) und
    • Anbringung für die Waldbesucher deutlich sichtbarer Hinweise auf die Beobachtungsmaßnahme und deren (zeitlichen) Umfang.

    Aufnahmen gleichwohl versehentlich erfasster natürlicher Personen müssen unverzüglich nach deren Entdeckung gelöscht werden.

13.3. Übermittlung von Unterlagen aus der Fahrerlaubnisakte an eine Begutachtungsstelle für Fahreignung

Ein Bürger beschwerte sich über eine Fahrerlaubnisbehörde.

Der Beschwerdeführer hatte eine Begutachtungsstelle für Fahreignung beauftragt, seine Fahreignung zu begutachten. Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelte daraufhin der Begutachtungsstelle ein in der Fahrerlaubnisakte befindliches Führungszeugnis, welches auch eine Eintragung über eine im Bundeszentralregister bereits getilgte Straftat wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht enthielt.

Das betreffende Führungszeugnis durfte noch in der Fahrerlaubnisakte bleiben, da die Zehnjahresfrist des § 2 Abs. 9 Satz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zum Zeitpunkt des Aktenversands an die Begutachtungsstelle für Fahreignung noch nicht überschritten war. Zum Vorbringen der Fahrerlaubnisbehörde, der Begutachtungsstelle für Fahreignung seien gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die vollständigen Unterlagen übersandt worden, habe ich auf Folgendes hingewiesen:

Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den Begutachtungsstellen für Fahreignung die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, mithin zur Durchführung einer Fahreignungsbegutachtung benötigen (vgl. § 2 Abs. 14 Satz 1 StVG). Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV sind dabei der Begutachtungsstelle die vollständigen Unterlagen zu übersenden, allerdings nur soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Zu beachten ist dabei insbesondere das Verbot der Verwertung gelöschter Eintragungen im Fahreignungsregister (§ 29 Abs. 7 StVG) bzw. das - hier maßgebliche - Verbot der Verwertung von getilgten Straftaten im Bundeszentralregister (§§ 51, 52 Bundeszentralregistergesetz - BZRG). Im vorliegenden Fall war die Eintragung wegen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes bereits getilgt worden. Ein ebenfalls in der Fahrerlaubnisakte befindliches Führungszeugnis neueren Datums wies diese Eintragung auch nicht mehr auf. Im Übrigen kam auch eine Verwertung der Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes nicht in Betracht (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG). Im Ergebnis hätte daher die nicht mehr verwertbare Eintragung im älteren Führungszeugnis vor einer Übersendung an die Begutachtungsstelle für Fahreignung geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht werden müssen, auch um eine mögliche Beeinflussung des Gutachters von vornherein auszuschließen.

§ 2 StVG Fahrerlaubnis und Führerschein

(9) 1Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. 2Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. 3In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich. ...

§ 11 FeV Eignung

(6) ... 3Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. 4Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. 5Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

13.4. Datenschutz im Schornsteinfegerwesen

13.4.1. Nutzung von Kehrbuchdaten durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger

Zum 01.01.2013 wurde das Kaminkehrerwesen (teilweise) für den Wettbewerb geöffnet. Seitdem dürfen bestimmte Schornsteinfegertätigkeiten - soweit diese nicht den sog. bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten sind - von einem vom Haus- und Wohnungseigentümer frei auszuwählenden und entsprechend berechtigten Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt werden. Das Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk - Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) - legt dabei den Bereich fest, der auch künftig hoheitlich ausgestaltet ist. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten, die weiterhin den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern) vorbehalten sind, zählen danach insbesondere die Feuerstättenschau, der Erlass des Feuerstättenbescheids, anlassbezogene Überprüfungen, Bauabnahmen, Ersatzvornahmen, das Führen des Kehrbuches sowie die Prüfung der Einhaltung der Eigentümerpflichten. Für die übrigen (nicht-hoheitlichen) Aufgaben hat am 01.01.2013 der Wettbewerb begonnen (z.B. hinsichtlich der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten wie Messen, Kehren, Reinigen).

Soweit bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als sog. "beliehene Unternehmer" tätig werden, d.h. die ihnen gesetzlich zugewiesenen (hoheitlichen) Aufgaben wahrnehmen, sind sie nach Art. 4 Abs. 2 Satz 4 BayDSG öffentliche Stellen, auf die das Bayerische Datenschutzgesetz gemäß Art. 2 Abs. 1 BayDSG Anwendung findet.

Im Berichtszeitraum war ich des Öfteren mit Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit der Nutzung von Kehrbuchdaten (z.B. für private Werbezwecke) durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger befasst. Dies hat mich veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Das SchfHwG enthält bereichsspezifische gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Umgangs mit personenbezogenen Daten. So ist etwa die Zulässigkeit der Nutzung von Kehrbuchdaten durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG geregelt. Danach dürfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die im Kehrbuch eingetragenen (z.B. Eigentümer-)Daten nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Eine Nutzung dieser hoheitlich erlangten Daten für andere Zwecke, wie etwa das Werben für nicht-hoheitliche Tätigkeiten, hinsichtlich derer der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Gewerbetreibender am Wettbewerb teilnimmt, ist demnach ausgeschlossen. Die Regelung zur Datennutzung in § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG bezieht sich dabei nur auf das Kehrbuch, mithin auf die Daten nach § 19 Abs. 1 SchfHwG. Hierauf hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr ergänzend hingewiesen.

13.4.2. Datenübermittlung durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Erstellung eines Energienutzungsplans

Ob bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für die Erstellung eines Energienutzungsplans Daten aus dem Kehrbuch gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) (Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb und Standort) an öffentliche Stellen (in der Regel sind dies Gemeinden) übermitteln dürfen, beurteilt sich anhand von § 19 Abs. 5 Satz 2 SchfHwG. Danach dürfen Daten aus dem Kehrbuch an öffentliche Stellen nur übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. Die Übermittlung von Kehrbuchdaten zur Erstellung eines Energienutzungsplans stellt eine Zweckänderung der zur Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erhobenen Daten dar. Neben der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung müsste diese Zweckänderung zulässig sein (Art. 18 Abs. 1 BayDSG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 BayDSG). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere kann nicht nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 3 BayDSG angenommen werden, dass die Datenübermittlung zur Erstellung des Energienutzungsplans offensichtlich im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger liegt. Im Ergebnis besteht somit eine Befugnis zur Datenübermittlung nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder in anonymisierter Form.

§ 19 SchfHwG Führung des Kehrbuchs

(5) 1Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten nach Abs. 1 nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2An öffentliche Stellen dürfen die Daten übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt.

13.5. Nochmals: Anhörung des Bayerischen Bauernverbands bei Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz; Weitergabe personenbezogener Daten vom Bayerischen Bauernverband an die Obmänner dieses Verbandes

Im Berichtszeitraum haben sich wiederholt Parteien land- und forstwirtschaftlicher Grundstücksveräußerungsverträge mit der Frage an mich gewandt, ob und inwieweit sie es hinnehmen müssen, dass Vertragsbestandteile und damit personenbezogene Daten von der Kreisverwaltungsbehörde an den Bayerischen Bauernverband (BBV), beziehungsweise von diesem an seine Obmänner weitergeleitet werden. Obwohl ich die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Datenschutzanforderungen bereits im 16. Tätigkeitsbericht 1994 unter Nr. 8.6 ausführlich dargestellt habe, musste ich jedoch feststellen, dass diese in der Praxis nicht hinreichend bekannt sind. Ich weise daher nochmals auf Folgendes hin:

Veräußerungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bedürfen nach § 2 des (Bundes-)Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) grundsätzlich der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 GrdstVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen (Landes-)Ausführungsgesetzes - AGGrdstLPachtVG).

§ 2 GrdstVG Genehmigungspflichtige Geschäfte

(1) 1Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung.

§ 3 GrdstVG Genehmigungsbehörde; Antragsberechtigter

(1) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde), soweit nicht das Gericht zu entscheiden hat.

Art. 1 AGGrdstLPachtVG

(1) 1Genehmigungsbehörde im Sinn des Grundstücksverkehrsgesetzes ist die Kreisverwaltungsbehörde.

Die Kreisverwaltungsbehörde hat in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Genehmigung aufgrund der in § 9 GrdstVG genannten Gründe zu versagen, durch Auflagen (§ 10 GrdstVG) oder Bedingungen (§ 11 GrdstVG) einzuschränken oder uneingeschränkt zu erteilen ist (insbesondere nach § 8 GrdstVG).

§ 9 GrdstVG Versagung oder Einschränkung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

  1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
  2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grund-stücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
  3. der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

§ 10 GrdstVG Genehmigung unter Auflagen

(1) Dem Erwerber kann die Auflage gemacht werden,

  1. das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten;
  2. das erworbene Grundstück ganz oder zum Teil zu angemessenen Bedingungen entweder an einen Landwirt oder an ein von der Siedlungsbehörde zu bezeichnendes Siedlungsunternehmen zu veräußern;
  3. an anderer Stelle binnen einer bestimmten, angemessenen Frist Land abzugeben, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des erworbenen Grundstücks entspricht;
  4. zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung einen Bewirtschaftungsvertrag mit einem forstlichen Sachverständigen oder einer Forstbehörde abzuschließen oder nach einem genehmigten Wirtschaftsplan zu wirtschaften.

§ 11 GrdstVG Genehmigung unter Bedingungen

(1) Die Genehmigung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist

  1. die Vertragsparteien einzelne Vertragsbestimmungen, denen Bedenken aus einem der in § 9 aufgeführten Tatbestände entgegenstehen, in bestimmter Weise ändern,
  2. der Erwerber das landwirtschaftliche Grundstück auf eine bestimmte Zeit an einen Landwirt verpachtet,
  3. der Erwerber an anderer Stelle Land abgibt, jedoch nicht mehr, als der Größe oder dem Wert des zu erwerbenden Grundstücks entspricht.

Vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag hat die Kreisverwaltungsbehörde nach § 19 GrdstVG in Verbindung mit § 2 der zugehörigen (Landes)Durchführungsverordnung (DVGrdstVG) die Kreisgeschäftsstelle des BBV zu hören. Diese bindet den BBV Obmann der jeweiligen Gemeinde ein.

§ 2 DVGrdstVG

1Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Kreisverwaltungsbehörde die Kreisgeschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbands zu hören.

Eine im Rahmen dieser Anhörung erfolgende Übermittlung personenbezogener Daten durch die Kreisverwaltungsbehörde an den BBV - der als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öffentliche Stelle darstellt - muss insbesondere mit dem in Art. 18 Abs. 1 BayDSG niedergelegten Erforderlichkeitsgrundsatz vereinbar sein. Das bedeutet, dass die Kreisverwaltungsbehörde stets nur diejenigen personenbezogenen Daten an den BBV übermitteln darf, die dieser zur Abgabe einer sachgerechten Stellungnahme nach dem Grundstücksverkehrsgesetz im konkreten Einzelfall tatsächlich benötigt. Je nach Lage des Einzelfalls dürfen somit personenbezogene Daten in unterschiedlichem Umfang übermittelt werden. So kann z.B. die Übermittlung des Kaufpreises zur Beurteilung eines groben Missverhältnisses von Kaufpreis und Grundstückswert - dies wäre ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG - in einem entsprechend gelagerten Einzelfall erforderlich sein. Eine standardmäßige Übermittlung des gesamten Kaufvertrages an den BBV wird danach aber regelmäßig unzulässig sein, ebenso eine in etwaigen Mustervordrucken vorgesehene pauschale Übermittlung des Kaufpreises. Daran ändert sich auch in Fällen nichts, in denen Vorkaufsrechte nach dem Reichssiedlungsgesetz bestehen. Auch insoweit bleibt der BBV auf seine aus dem GrdstVG folgenden Aufgaben beschränkt.

Im Rahmen der anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilenden Erforderlichkeit ist auch die Nutzung beim BBV vorhandener personenbezogener Daten durch dessen Ortsobleute - als satzungsmäßige Organe des BBV - gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG zulässig. Bei Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes ist ebenso die entsprechende (Rück-)Übermittlung personenbezogener Daten durch den BBV an die Kreisverwaltungsbehörde datenschutzrechtlich zulässig. Da Genehmigungsauflagen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GrdstVG - also das erworbene Grundstück an einen Landwirt zu verpachten oder ganz oder teilweise zu angemessenen Bedingungen zu veräußern - behördlicherseits nur dann in Betracht kommen, wenn an diesem Grundstück Landwirte interessiert sind, ist es dem BBV nicht von vornherein verwehrt, entsprechende Ermittlungen unter den Landwirten (mit der gebotenen Zurückhaltung) anzustellen und diesbezügliche Erkenntnisse in seiner Stellungnahme niederzulegen.