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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 99.01.2020

3. Polizei und Verfassungsschutz

3.1. Erkennungsdienstliche Behandlung und beabsichtigte DNA-Speicherung bei einem 78-jährigen Rentner

Es begann harmlos mit den Tücken der modernen Technik und endete für einen 78-jährigen Rentner mit einer erkennungsdienstlichen Behandlung, einer Speichelabgabe für eine DNA-Analyse und der polizeilich gespeicherten Einschätzung, er könne sexuelle Interessen gegenüber Kindern haben. Doch der Reihe nach:

Als der Betroffene mit seinem Fahrrad an einem belebten Spielplatz vorbeifuhr, wollte er die dortige Hüpfburg fotografieren, um das Bild später seinem Enkel zu zeigen. Dabei erregte er offenbar Aufsehen und verstrickte sich anschließend - so zumindest die Auffassung empörter Eltern - in Widersprüche, was seine Motivlage anging.

Eine von den Eltern verständigte Streifenbesatzung stellte die Identität des Rentners fest, befragte ihn, stellte das besagte Mobiltelefon sicher und behandelte ihn im Anschluss daran zur "Abwehr einer konkreten Gefahr" erkennungsdienstlich. Zudem wurde ein Mundhöhlenabstrich zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters durchgeführt. Die dabei dem Betroffenen ausgehändigte Rechtsbelehrung verwies auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage nach der Strafprozessordnung.

Zwar verfügt die Polizei gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) über die Befugnis, im Rahmen einer sogenannten "Erkennungsdienstlichen Behandlung" insbesondere Finger- und Handflächenabdrucke eines Betroffenen abzunehmen sowie Lichtbilder, Messungen und eine Personenbeschreibung der Person anzufertigen. Dafür müssen jedoch die jeweiligen Voraussetzungen der Befugnisnorm erfüllt sein. Dies sind die Aufklärung einer unbekannten oder zweifelhaften Identität einer Person, die Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut oder die Erforderlichkeit zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, sofern vom Verdächtigen eine Wiederholungsgefahr ausgeht.

Nur zwei Monate vor diesem Zusammentreffen erhielt die Bayerische Polizei zudem die Befugnis, einer betroffenen Person gemäß Art. 14 Abs. 3 PAG Körperzellen zu entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen zu lassen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind.

Doch all diese Voraussetzungen trafen auf den hier kontrollierten Rentner nicht zu, insbesondere ging von ihm keine "konkrete Gefahr" aus. Ein strafrechtlicher Tatvorwurf wurde zu keinem Zeitpunkt erhoben, auch lagen keinerlei belastende Vorerkenntnisse über den Betroffenen vor. Erst mehrere Stunden nach dem eigentlichen Geschehen konnte der 78-Jährige schließlich nach einer "eindringlichen Ansprache" die Polizeidienststelle wieder verlassen.

Die über den Rentner gewonnenen Informationen wurden an ein für Sexualdelikte zuständiges Kommissariat übersandt. Obwohl man dort zu dem Schluss kam, dass keine Hinweise auf eine sexuelle Motivation des Rentners vorlagen, zog der Vorfall auf Landes- und sogar Bundesebene zahlreiche Speicherungen zur "polizeilichen Gefahrenabwehr" nach sich.

Das sichergestellte Smartphone erhielt der Betroffene circa einen Monat später wieder zurück. Mit seinem Einverständnis wurde eine Videosequenz von dem Telefon gelöscht, obwohl weder rechtlich problematische Daten noch Aufnahmen der besagten Kinder von der Hüpfburg darauf erkennbar waren.

Der Rentner glaubte nun, das Schlimmste überstanden zu haben und wandte sich, da ihm im Nachgang das Verhalten der Polizei seltsam erschien, mit einem Auskunfts-und Löschungsantrag an das Bayerische Landeskriminalamt. Doch dort wurde eine Datenlöschung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, es bestehe die konkrete Gefahr, dass er weitere Hemmschwellen abbauen und aus einer sexuellen Motivation heraus Kinder fotografieren werde. Ihm wurde mitgeteilt, dass seine von der Polizei erhobenen Daten geeignet wären, ihn im Rahmen möglicher zukünftiger Verfahren in den Kreis von Beteiligten oder auch Verdächtigen einzuordnen oder auch auszuschließen. Aus Sicht des Landeskriminalamts sei die Speicherung der Daten aus der erkennungsdienstlichen Behandlung angemessen und verhältnismäßig.

Dieser Einschätzung der Polizei musste ich entschieden widersprechen, als mich der Betroffene aufsuchte und um Hilfe bat. Gegenüber der Polizei stellte ich klar, dass eine erste Abklärung des Sachverhalts geboten war, um die Rechte der Kinder auf dem Spielplatz zu wahren. Als sich dann jedoch frühzeitig herausstellte, dass der Betroffene keine gezielten Aufnahmen von Kindern gefertigt hatte und auch sonst nichts auf eine sexuelle Motivation des Rentners hindeutete, hätte die Polizei die Situation allerdings sofort neu bewerten müssen. Obwohl ab diesem Zeitpunkt keine "Gefahr" im polizeirechtlichen Sinne begründbar war, wich die Polizei nicht mehr von ihrem eingeschlagenen Weg ab. Stattdessen unterstellte sie dem Betroffenen selbst nach dessen Löschungsantrag und offenkundig im Widerspruch zur Aktenlage weiterhin ein sexuelles Interesse an Kindern.

Meiner Aufforderung, die gespeicherten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen und die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten, wurde schließlich im vollen Umfang Folge geleistet. Nur der zuletzt konsequente Kurswechsel der Polizei ließ mich in diesem Fall von einer Beanstandung absehen.

3.2. Kein Löschungsantrag notwendig, wenn eine polizeiliche Speicherung nicht mehr erforderlich ist

Die Prüfung der Zulässigkeit polizeilicher Datenspeicherungen gehört zu meinen Kernaufgaben und ist dementsprechend fester Bestandteil meiner Tätigkeitsberichte, siehe unter anderem meine Ausführungen im 28. Tätigkeitsbericht 2018 unter Nr. 4.4.

Polizeiliche Speicherungen können weitreichende Folgen für die betroffene Person haben, da sie sich beispielsweise bei sogenannten Zuverlässigkeitsüberprüfungen (etwa nach dem Luftsicherheitsgesetz) unter Umständen negativ auf beantragte Zugangsberechtigungen auswirken. Daher nahm ich eine solche Zuverlässigkeitsüberprüfung zum Anlass, die vorhandenen Speicherungen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Art. 54 Abs. 1 und 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) ist zu entnehmen, dass die Polizei personenbezogene Daten nur speichern darf, wenn dies für die polizeiliche Arbeit erforderlich ist. Dort heißt es:

"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) 1Die Polizei kann insbesondere personenbezogene Daten, die sie im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine Straftat begangen zu haben, speichern und anderweitig verarbeiten, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist. 2Entfällt der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die nach Art. 53 Abs. 5 festzulegenden Prüfungstermine oder Aufbewahrungsfristen betragen in der Regel bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre. 4In Fällen von geringerer Bedeutung sind kürzere Fristen festzusetzen. 5Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem das letzte Ereignis erfaßt worden ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder der Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 6Werden innerhalb der Frist der Sätze 3 bis 5 weitere personenbezogene Daten über dieselbe Person gespeichert, so gilt für alle Speicherungen gemeinsam der Prüfungstermin, der als letzter eintritt, oder die Aufbewahrungsfrist, die als letzte endet."

Gerade bei älteren Speicherungen ist es oftmals so, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Speicherung diese rechtliche Voraussetzung zwar gegeben war, aus aktueller Sicht die weitere Erforderlichkeit der Speicherung aber nicht mehr vorliegt.

Im Rahmen der erwähnten Prüfung wurde ich bezüglich einer Speicherung von einem Polizeipräsidium mit der überraschenden Aussage konfrontiert, dass man "sofern" die betroffene Person "zum heutigen Zeitpunkt eine Löschung beantragen sollte" den Sachverhalt neu bewerten könne, da die Speicherung aus polizeilicher Sicht nicht mehr notwendig sei. Ich habe das Polizeipräsidium sodann darauf aufmerksam gemacht, dass, sobald die Erforderlichkeit einer Speicherung nicht mehr gegeben ist, eine Löschung von Amts wegen geboten ist (siehe Art. 54 Abs. 1, 2 PAG). Die Polizei darf in solchen Fällen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Fortführung solcher Speicherungen nicht auf betroffene Personen abwälzen. Vor dem Hintergrund, dass vielen gar nicht bekannt ist, dass bei der Polizei Datensätze über sie vorhanden sind, wäre die zusätzliche Stellung eines Löschungsantrags im Übrigen auch nicht praxistauglich.

Das Polizeipräsidium hat daraufhin auch ohne einen Löschungsantrag des Betroffenen die Speicherung gelöscht.

3.3. Reduzierte Dauer bei der Speicherung von Erstkonsumenten "weicher" Drogen

In meinem 27. Tätigkeitsbericht 2016 unter Nr. 3.6.6 habe ich darüber berichtet, dass ein Polizeipräsidium meine Anregung aufgenommen hat, die Regelspeicherfrist im Kriminalaktennachweis auf zwei Jahre zu reduzieren, wenn Jugendliche oder Heranwachsende erstmals wegen strafbaren Erwerbs oder Besitzes von geringen Mengen Cannabis in Erscheinung treten. Im meinem letzten Tätigkeitsbericht (28. Tätigkeitsbericht 2018 unter Nr. 4.1.3) konnte ich erfreulicherweise mitteilen, dass sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration dieser Verfahrensweise im Grundsatz angeschlossen und durch eine Regelung in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften veranlasst hat, dass alle Polizeiverbände in solchen Fällen verkürzte Speicherfristen festzulegen haben.

Die Umsetzung dieser Verfahrensweise habe ich stichprobenhaft bei einem Polizeipräsidium überprüft. Hierbei musste ich feststellen, dass in beinahe allen Fällen entweder aus mangelnder Kenntnis der neuen Verwaltungsvorschrift oder aus Versehen keine verkürzte Speicherfrist geprüft worden war.

Das betroffene Polizeipräsidium berichtigte die entsprechenden Speicherungsfristen umgehend und teilte mir mit, dass alle Dienststellen angehalten wurden, die neue Verwaltungsvorschrift zu beachten.

Diese Prüfung hat gezeigt, wie wichtig es ist, nach datenschutzrechtlichen Verbesserungen stets auch ein Augenmerk darauf zu haben, ob diese "in der Praxis" auch ankommen.

3.4. "Cloud-Durchsuchung" zur Gefahrenabwehr

Im Mai 2019 prüfte ich den Einsatz der ein Jahr zuvor neu eingeführten präventivpolizeilichen Befugnis zur Durchsuchung eines von einem elektronischen Speichermedium räumlich getrennten weiteren Speichermediums. Im Gesetzgebungsverfahren hatte ich diese Regelung grundsätzlich kritisiert. Sie gestattet es, sogenannte "Clouds" zu durchsuchen. Eine solche Durchsuchung eines Speichermediums hat in der Regel eine deutlich weitreichendere Eingriffstiefe als die Durchsuchung einer herkömmlichen Sache, zum Beispiel einer Tasche. Diese erhöhte Eingriffsintensität wird in der Norm nicht hinreichend berücksichtigt.

Art. 22 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) lautet:

"(2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist."

Meine Prüfung führte zu dem Ergebnis, dass diese neue polizeiliche Befugnis seit ihrer Einführung lediglich in einem Fall zur Anwendung kam. Bei der Durchsuchung konnten keine weiteren Erkenntnisse gewonnen werden, sodass keine personenbezogenen Daten verwertet wurden.

Ich werde weiterhin beobachten, wie sich diese Thematik entwickelt. Unabhängig davon habe ich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration darum gebeten, mich einzubeziehen, sollte es aufgrund einer Zunahme des Einsatzes der Befugnis aus Art. 22 Abs. 2 PAG eine bayernweite Handlungsanweisung erstellen.

3.5. Gesonderte Hinweispflicht bei einer polizeilichen Videoüberwachung mittels einer Drohne

Unter der etwas sperrigen Bezeichnung "Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen" regelt Art. 47 Polizeiaufgabengesetz (PAG) die Voraussetzungen für Datenerhebungen mittels sogenannter "Drohnen". Diese Vorschrift wurde im Zuge der Polizeirechtsreform im Mai 2018 eingeführt und bietet der Polizei unter anderem die Möglichkeit, bei Großveranstaltungen die Einsatzsteuerung zu vereinfachen. So kann die Polizei mit einer an der Drohne fest installierten Kamera im Livebild erkennen, wohin sich Menschenmassen bewegen und ob sich beispielsweise an Engstellen Gefahren durch eine Überfüllung ergeben.

Dabei muss der Betrieb dieser Polizei-Drohnen für die betroffenen Besucher einer Großveranstaltung allerdings erkennbar sein. So dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme bei einem solchen Anlass nur eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. Neben den üblichen Hinweisschildern auf eine polizeiliche Videoüberwachung sieht das Polizeiaufgabengesetz daher vor, dass ein gesonderter Hinweis auf den Einsatz dieser "unbemannten Luftfahrtsysteme" erfolgt.

Art. 47 PAG

Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

(1) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:

  1. offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen nach Art. 33 Abs. 1 bis 3,

[...]

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme durch die Polizei gesondert hingewiesen werden.

Als im Rahmen des Pilotprojekts "Multicoptersysteme" mehrere Polizeipräsidien bei sportlichen Großveranstaltungen auf Drohnen zurückgriffen, stand dieses Transparenzgebot nicht immer im Fokus der Einsatzplanerinnen und Einsatzplaner. In einem Fall konnte ich erst aus dem angeforderten Erfahrungsbericht entnehmen, dass neben der "klassischen" Videokameras auch eine Drohne zum Einsatz kam. Auf meine Nachfrage hin musste das betreffende Polizeipräsidium einräumen, dass die gesonderte Hinweispflicht unbeachtet blieb. Man sicherte mir jedoch zu, dass man dieser Verpflichtung durch die Verwendung geeigneter Piktogramme zukünftig nachkommen werde.

Werde ich von Polizeipräsidien über bevorstehende Videoüberwachungen bei Großveranstaltungen informiert, weise ich vor diesem Hintergrund regelmäßig darauf hin, dass ein etwaiger Drohnen-Einsatz frühzeitig in die Planungen der Polizei einfließen müsse und immer nur als offene Maßnahme erfolgen dürfe.

3.6. Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von Auskünften

Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz hat den gesetzlichen Auftrag, Informationen unter anderem über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu sammeln und auszuwerten. Um dieser wichtigen Aufgabe gerecht zu werden, muss dort zwangsläufig eine Vielzahl an Daten verarbeitet werden.

Auch die nachrichtendienstliche Arbeit muss für Bürgerinnen und Bürger ein ausreichendes Maß von Transparenz sicherstellen. Zu diesem Zweck sieht Art. 23 Abs. 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) ein Recht auf Selbstauskunft vor (siehe bereits meine Ausführungen im 28. Tätigkeitsbericht unter Nr. 5.4 und Nr. 5.5). Die Ablehnung von Auskünften durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ist zwar im Einzelfall möglich, unterliegt jedoch gemäß Art. 23 Abs. 2 BayVSG engen gesetzlichen Voraussetzungen.

Art. 23 BayVSG

Auskunft

(1) 1Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 2Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Die Auskunft erstreckt sich nicht auf

  1. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen,
  2. Daten, die nicht strukturiert in automatisierten Dateien gespeichert sind, es sei denn, der Betroffene macht Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand steht nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse und
  3. Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und die ausschließlich für eine zukünftige Übergabe an das Hauptstaatsarchiv gespeichert sind.

4Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie

  1. eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgaben zu besorgen ist,
  2. Nachrichtenzugänge gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamts zu befürchten ist,
  3. die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet würde oder
  4. Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung preisgegeben werden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

(3) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. 2Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 3Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bedeutung dieses Selbstauskunftsrechts prüfe ich regelmäßig, ob im Falle einer Auskunftsverweigerung die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Zusätzlich erstrecken sich meine datenschutzrechtlichen Prüfungen auch darauf, ob zugesagte Datenlöschungen durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz auch tatsächlich vollzogen werden. Im Berichtszeitraum konnte ich diesbezüglich keine grundsätzlichen Mängel feststellen.