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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018;

Datenübermittlung von den Finanzbehörden an die Industrie- und Handelskammern bzw. die Handwerkskammern zum Zwecke der Beitragsfestsetzung

Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wird von vielen Gewerbetreibenden die Frage vorgelegt, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern zur Festsetzung von Beiträgen Daten übermitteln.

Die Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang wie folgt dar:

Sowohl die Industrie- und Handelskammern als auch die Handwerkskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG bzw. § 90 Abs. 1 HandwO).

Aufgrund § 3 Abs. 3 IHKG bzw. § 113 Abs. 2 HandwO wird den Kammern das Recht eingeräumt, Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerangehörigen zu erheben. Bemessungsgrundlage für diese Beiträge ist in der Regel der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, hilfsweise auch der nach dem Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetz festgestellte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Die Kammern sind Kraft Gesetz ermächtigt, die genannte Bemessungsgrundlage bei den Finanzbehörden zu erheben (§ 9 Abs. 2 IHKG bzw. § 113 Abs. 2 HandwO). Gleiches gilt für Gemeinschaftseinrichtungen der Kammern, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 BDSG sind.

Damit korrespondierend regelt § 31 Abs. 1 AO, dass die Finanzbehörden berechtigt sind, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge anknüpfen. In dem in Rede stehenden Sachverhalt übermitteln die Finanzbehörden, aufgrund der erwähnten gesetzlichen Ermächtigungen, den Gewerbeertrag bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb. Weitere steuerliche Daten erhalten die Kammern von den Finanzbehörden nicht.

Aufgrund der genannten Bestimmungen können gegen derartige Datenübermittlungen keine datenschutzrechtlichen Einwendungen erhoben werden.

Auch für die bayerischen Kammern gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Aufgrund von Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die Kammer als Verantwortlicher der betroffenen Person auf Antrag Auskunft zu erteilen, ob sie betreffende personenbezogene Daten durch die Kammer verarbeitet werden.