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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 07.02.2012

Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 7. Februar 2012

Schuldnerverzeichnis im Internet: Anzeige von Schuldnerdaten nur im Rahmen der gesetzlich legitimierten Zwecke

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert das Bundesministerium der Justiz auf, für einen besseren Datenschutz bei der geplanten Internetabfrage aus dem Schuldnerverzeichnis Sorge zu tragen. Es sollen möglichst nur diejenigen Personen angezeigt werden, auf die sich der Abfragezweck bezieht.

Wer eine Wohnung vermieten oder einen Ratenkredit einräumen will, möchte wissen, ob sein zukünftiger Schuldner Zahlungsschwierigkeiten hat. Er hat unter bestimmten Voraussetzungen ein legitimes Interesse an der Einsicht in das von den zentralen Vollstreckungsgerichten geführte Schuldnerverzeichnis. So können sich mögliche Geschäftspartner darüber informieren, ob ihr Gegenüber in wirtschaftliche Not geraten ist.

Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung aus dem Jahr 2009 will der Gesetzgeber die Stellung des Gläubigers stärken. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ab dem 1. Januar 2013 über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden kann. Die Ausgestaltung der damit wesentlich erleichterten Einsicht wird derzeit vom Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung im Einzelnen vorbereitet.

Die gesetzliche Regelung erlaubt Privatpersonen die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nur für bestimmte Zwecke, die bei einer Anfrage darzulegen sind, zum Beispiel, um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Dennoch ist es derzeit vorgesehen, dass bereits nach Eingabe eines Nachnamens und des zuständigen Vollstreckungsgerichts eine Ergebnisliste mit allen Personen angezeigt wird, auf die diese beiden Kriterien zutreffen. Da Vollstreckungsgerichte jeweils zentral für ein Bundesland eingerichtet sind, erhielte die anfragende Person bei einer Vielzahl von zu erwartenden Namensgleichheiten auch Einsicht zu Angaben über Schuldner, deren Kenntnis sie zum angestrebten Zweck nicht benötigt.

Es ist zu befürchten, dass beispielsweise Vermieter Mietinteressenten nicht berücksichtigen, weil im Schuldnerverzeichnis namensgleiche Personen stehen und es ihnen zu mühsam oder zu schwierig erscheint, anhand weiterer Angaben zu prüfen, ob es sich beim Mietinteressenten tatsächlich um eine der eingetragenen Personen handelt. Auch aus der Sicht der Gläubiger ist die Anzeige von derart umfangreichen Ergebnislisten wenig hilfreich, denn um den auf die Anfrage bezogenen Datensatz aus der Liste auswählen zu können, müssen ohnehin weitere Daten wie zum Beispiel der Vorname bekannt sein. Da es für Geschäftspartner erforderlich ist, mehr als nur den Nachnamen und den Sitz des zuständigen Vollstreckungsgerichts voneinander zu kennen, ist es auch nicht unangemessen, eine Einsicht von vornherein von weiteren Angaben abhängig zu machen.

Aus Sicht des Datenschutzes ist eine Anzeige von Schuldnerdaten, die nicht vom legitimen Abfragezweck erfasst werden, zu vermeiden. Deshalb halten es die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder für notwendig, bei der Regelung der Einsicht in das Schuldnerverzeichnis die zwingende Angabe weiterer Identifizierungsmerkmale vorzusehen.