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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.07.2013

Statistik

Besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen der sogenannten Mikrozensusbefragung?
Ja. Das Mikrozensusgesetz 2005 sieht eine Auskunftspflicht des Betroffenen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. Juli 1969 (Az.: 1 BvL 19/63) eine derartige Auskunftspflicht als verfassungsgemäß beurteilt. Nähere Einzelheiten können meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 23.2 Datenschutz beim Mikrozensus entnommen werden.
Im Jahr 2011 fand in der Bundesrepublik Deutschland eine Volkszählung statt. Wurde dabei der Datenschutz beachtet?
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich an der Volkszählungsrunde der Europäischen Union 2011 beteiligt. Im Gegensatz zu der im Jahre 1987 durchgeführten Volkszählung, die als Totalerhebung ausgestaltet war, ist der Zensus 2011 jedoch registergestützt erfolgt. Dabei wurden vorwiegend Daten aus bestehenden Verwaltungsregistern zum Stichtag 9. Mai 2011 bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zusammengeführt. Ergänzt wurden die aus den Registern gewonnenen Daten durch eine postalische Befragung der Eigentümer und Verwalter von Gebäuden und Wohnungen, durch eine rund 10 %ige Stichprobenerhebung zu erwerbs- und bildungsstatistischen Daten sowie durch Erhebungen in Gemeinschaftsunterkünften. Eine direkte Befragung aller Bundesbürger fand dagegen nicht statt. Gegen dieses neue Verfahren bestehen keine grundlegenden datenschutzrechtlichen Bedenken. Nähere Einzelheiten können meinem 22. Tätigkeitsbericht 2006 unter Nr. 21.5 Volkszählung 2010/2011, meinem 23. Tätigkeitsbericht 2008 unter Nr. 23.3 Vorbereitung der Volkszählung 2011 und meinem 24. Tätigkeitsbericht 2010 unter Nr. 12.1 Vorbereitung der Volkszählung 2011 entnommen werden. Vor allem aber verweise ich auf mein Informationsblatt Zensus 2011. Ein vorläufiges Resümee habe ich in meinem 25. Tätigkeitsbericht 2012 unter Nr. 12.4 Volkszählung 2011 gezogen.
Welche Ziele werden mit der Einrichtung von „Forschungsdatenzentren“ verfolgt und inwieweit sind datenschutzrechtliche Aspekte betroffen?
„Forschungsdatenzentren“ sollen der Wissenschaft eine verbesserte Nutzung von Daten der amtlichen Statistik ermöglichen. Einzelheiten zu diesem Vorhaben können meinem 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 18.1 Forschungsdatenzentren der Statistischen Landesämter entnommen werden. Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind insbesondere die fachlich zentralisierte Datenbereitstellung, die Einrichtung und der Betrieb einer kontrollierten Datenfernverarbeitung und die Einrichtung und der Betrieb von Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen von Bedeutung.