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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 25.05.2018
Videoaufnahmen durch die Polizei
- Wo darf die Polizei öffentliche Straßen und Plätze mit Videokameras überwachen?
- Art. 33 Abs. 2 Polizeiaufgabengesetz (PAG) erlaubt die personenbezogene Videoüberwachung durch die Polizei insbesondere an Kriminalitätsschwerpunkten. Darunter fallen z.B. Orte, von denen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, wie polizeibekannte Treffpunkte von Drogenkonsumenten.
- Wie weiß ich, ob ein Ort durch die Polizei videoüberwacht wird?
- Die Videoüberwachung hat grundsätzlich offen zu erfolgen. Die Polizei hat daher in geeigneter Weise auf die Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen hinzuweisen. Dies hat in der Regel durch deutlich sichtbare Hinweisschilder zu erfolgen, so dass der Bürger vor dem Betreten der überwachten Bereiche erkennen kann, an welchen Orten eine personenbezogene polizeiliche Videoüberwachung stattfindet.
- Werden bereits viele Bereiche von der Polizei videoüberwacht?
- Bisher beschränkt sich die personenbezogene polizeiliche Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte auf Einzelfälle. Hiervon zu unterscheiden ist die Verkehrsüberwachung der Polizei mit Hilfe von Videokameras. Diese liefern ihrer Zweckbestimmung entsprechend im Regelfall Übersichtsaufnahmen zur Verkehrslenkung, bei denen einzelne Personen nicht erkennbar sind.
- Bei welchen besonderen Ereignissen kann die Polizei Videokameras einsetzen?
- Die Polizei kann nach Art. 33 Abs. 1 PAG bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Videoüberwachungskameras erheben. Die Aufnahmen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich gegen die für eine Gefahr Verantwortlichen richten und „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden“. Die Videoaufzeichnungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn unbeteiligte „Dritte unvermeidbar betroffen werden“. Ein Beispiel hierfür ist die Anfertigung von Videoaufzeichnungen im Bereich von Fußballstadien.
Daneben darf die Polizei bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen neuerdings auch Bild- oder Übersichtsaufnahmen sowie Übersichtsaufzeichnungen anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit erforderlich ist.
Für die Anfertigung von Videoaufnahmen bei öffentlichen Versammlungen gelten die engen Voraussetzungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes.