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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 03.02.2017

Bürger können der Weitergabe ihrer Meldedaten an Adressbuchverlage widersprechen

Darf die Meldebehörde Daten von mir an Adressbuchverlage weitergeben?
Die Meldebehörde darf den Familienname, die Vornamen, einen Doktorgrad und die derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz an Adressbuchverlage weitergeben.
Kann ich die Weitergabe meiner Meldedaten an Adressbuchverlage verhindern?
Ja, durch Widerspruch bei Ihrer Meldebehörde. Auf Ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen sind Sie bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Bis zum 1. November 2015 galt Art. 32 Bayerische Meldegesetz, das aber eine vergleichbare Regelung enthielt.

Weitere Informationen dazu: