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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 03.02.2017

Bürger können sich gegen Wahlwerbung schützen

Darf die Meldebehörde meinen Namen und meine Anschrift an Parteien und Wählergruppen weitergeben?
Ja, aber nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz ist das nur innerhalb von sechs Monaten vor einem Wahltermin möglich. Ihr Geburtstag darf dabei nicht mitgeteilt werden. Das Gleiche gilt für Abstimmung (Bürger- oder Volksentscheide)
Kann ich die Weitergabe meiner Meldedaten an Parteien verhindern?
Ja, durch Widerspruch bei Ihrer Meldebehörde (§ 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz).
Wie kann ich den Widerspruch einlegen und wie lange gilt er?
Sie können den Widerspruch schriftlich oder mündlich bei Ihrer Meldebehörde einlegen. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Wie erhalte ich Kenntnis von meinem Widerspruchsrecht?
Auf Ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen sind Sie bei der Anmeldung und einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

Bis zum 1. November 2015 galt Art. 32 Bayerische Meldegesetz, der eine vergleichbare Regelung enthielt.

Weitere Informationen dazu: