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Pressemitteilung

des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz


15.07.2016

Sozialbehörden: Umgang mit Gesundheitsdaten nicht immer datenschutzkonform

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz überprüft die Jobcenter der Optionskommunen in Bayern

Dürfen Sozialbehörden von Personen, die Sozialleistungen beantragen medizinische Daten verlangen? Teilweise werden unnötig Diagnosen, gesundheitliche Beeinträchtigungen, Arzt-, Krankenhaus-, Rehaentlass- und Therapieberichte, Gutachten und Atteste angefordert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Prof. Dr. Thomas Petri hat die Erhebung solcher Daten durch die Jobcenter der Optionskommunen, die in Bayern die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) vollziehen, überprüft. Die zehn Optionskommunen (Landkreise Ansbach, Günzburg, Miesbach, München, Oberallgäu und Würzburg, sowie die Städte Erlangen, Ingolstadt, Kaufbeuren, Schweinfurt) halten Vorgaben des Sozialgesetzbuches nicht immer ein.

Petri: "Medizinische Daten betreffen einen Kernbereich des Persönlichkeitsrechts. Es handelt sich um besonders sensible Daten - der Betroffene muss sich auf eine vertrauliche Verwendung verlassen können." Sachbearbeiter im Sozialamt sind meist keine Mediziner, sondern Verwaltungsbeamte. Sie dürfen daher nur die Informationen bekommen, die erforderlich sind, um ihre Aufgabe zu erfüllen. Für sie ist nicht die konkrete Krankengeschichte des Betroffenen von Interesse, sondern welche Beeinträchtigungen die Krankheit aktuell für den Betroffenen hat und welche Folgen daraus abzuleiten sind. Das bedeutet u.a., dass sensible medizinische Daten im verschlossenen Umschlag ausschließlich dem begutachtenden Arzt zur Verfügung gestellt und nur punktuelle Gesundheitsinformationen an den Sachbearbeiter weitergegeben werden dürfen.

Erster Ansprechpartner für das Jobcenter der Optionskommune hat die betroffene Person zu sein. Nur ausnahmsweise dürfen Gesundheitsdaten bei Dritten (Ärzte, Psychotherapeuten, Psychiater etc.) eingeholt werden. Dies aber auch nur dann, wenn eine Schweigepflichtentbindung durch den Betroffenen vorliegt. Diese Erklärung muss besonderen Anforderungen genügen: Sie dürfen z.B. nicht älter als zwei Jahre sowie nicht pauschal und umfassend sein. Auch muss sie einige Hinweise enthalten, so u.a. die Folgen bei der Verweigerung, die Möglichkeit eines Widerspruchs sowie eines Widerrufs.

Petri: "Auch wenn bei den Jobcentern der Optionskommunen datenschutzrechtlich noch nicht alles ganz rund läuft, so sind sie doch sehr kooperativ. Meine Stellungnahme habe ich ihnen übersandt. Sie kann auch auf der Homepage des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz www.datenschutz-bayern.de abgerufen werden. Ich habe die Sozialbehörden aufgefordert, die jeweils festgestellten Mängel zu beheben und mir über die ergriffenen Maßnahmen zu berichten. Außerdem behalte ich mir punktuelle weitere Überprüfungen vor Ort ausdrücklich vor."

Prof. Dr. Thomas Petri