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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 18.12.1998

10. Ausländerwesen

10.1. Weitergabe personenbezogener Daten vom Ausländeramt an das Arbeitsamt zur Bekämpfung von Leistungsmißbrauch

Ein Ausländeramt erhielt im Rahmen einer sog. Bonitätsprüfung nach § 84 Abs. 1 AuslG davon Kenntnis, daß der Verpflichtungserklärende einerseits Arbeitslosenhilfe erhält, andererseits jedoch lt. einem vorgelegten Kontoauszug über ein beträchtliches Vermögen verfügt. Das Ausländeramt hegte den Verdacht, der Verpflichtungserklärende habe sein Vermögen bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfe verschwiegen. Es war nun die Frage zu klären, ob das Ausländeramt dem Arbeitsamt seine Erkenntnis mitteilen darf. Ich vertrete dazu die folgende Auffassung:

Die Information an das Arbeitsamt über Vermögensverhältnisse des Unterzeichners einer Verpflichtungserklärung nach § 84 Abs. 1 AuslG stellt eine Datenübermittlung an eine öffentliche Stelle dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. § 79 AuslG, der generell die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an das Arbeitsamt regelt, kommt jedoch im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da er nur auf die Weitergabe von Daten der unter das Ausländergesetz fallenden Ausländer anwendbar ist (vgl. §§ 1 und 2 AuslG).

Mangels einer bereichsspezifischen Übermittlungsvorschrift richtet sich die Weitergabe der Daten nach Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 BayDSG. Danach muß die Datenübermittlung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. des Arbeitsamtes liegenden Aufgaben erforderlich sein und für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach Art.17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 - 4 BayDSG zulässig wäre.

Die Datenübermittlung ist erforderlich, wenn das Arbeitsamt die Angaben benötigt, um über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Bescheides über Arbeitslosenhilfe, ggf. über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen oder andere geeignete Maßnahmen entscheiden zu können. Dies ist in erster Linie dann der Fall, wenn sicher feststeht, daß tatsächlich ein Leistungsmißbrauch vorliegt.

Man wird aber wohl auch dann die Übermittlung als erforderlich ansehen müssen, wenn zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß ein unrechtmäßiger Bezug von Arbeitslosenhilfe gegeben ist und dadurch ein nicht unerheblicher Schaden verursacht wird. Die Aufgabenerfüllung besteht nämlich nicht nur in der Rücknahme, dem Widerruf etc. an sich, sondern sie umfaßt auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür überhaupt vorliegen. Diese kann vom Arbeitsamt aber nur dann vorgenommen werden, wenn es aufgrund der Datenübermittlung durch das Ausländeramt und daran anknüpfend durch weitere eigene Ermittlungen im Besitz der dazu notwendigen Informationen ist.

Falls das Ausländeramt nicht in der Lage sein sollte, aus eigener Sachkenntnis zu beurteilen, ob die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung des Arbeitsamts erforderlich ist, sollte es zuerst beim Arbeitsamt den Fall in anonymisierter Form vortragen und anfragen, ob die Existenz eines Barvermögens in der im Kontoauszug angegebenen Höhe rechtlich für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe relevant ist. Sofern das Arbeitsamt die Relevanz bejaht, ist eine Information des Arbeitsamts für seine Aufgabenerfüllung erforderlich.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Ersterhebung beim Betroffenen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayDSG) hat sich die Datenübermittlung auf die dafür erforderlichen Angaben zu beschränken, d.h. es dürften zunächst nur die für die Einleitung einer Überprüfung durch das Arbeitsamt notwendigen Daten übermittelt werden.

Da die Übermittlung von Vermögensverhältnissen des Betroffenen mit einer Zweckänderung verbunden ist, muß zudem eine Ausnahme vom Zweckbindungsgrundsatz gegeben sein. Hier kommt zum einen Art. 17 Abs. 2 Nr. 5 BayDSG in Betracht, der eine Zweckänderung erlaubt, wenn Angaben des Betroffenen überprüft werden sollen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen. Davon ist dann auszugehen, wenn das Arbeitsamt bestätigt, daß bei der Höhe des Vermögens Arbeitslosengeld nicht gewährt wird. Die Zweckänderung könnte allerdings auch auf Art. 17 Abs. 2 Nr. 6 BayDSG gestützt werden, da Angaben des Betroffenen (zu seinem Vermögen) zur Erlangung von finanziellen Leistungen öffentlicher Stellen (Arbeitslosenhilfe) mit anderen derartigen Angaben verglichen werden sollen.