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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 27.01.2005

12. Einwohnermeldewesen

12.1. Weitergabe von Melderegisterdaten an politische Parteien

Vor Wahlen erreichen mich immer wieder Anfragen und Beschwerden von Bürgern, die von politischen Parteien persönlich an sie adressierte Wahlwerbeschreiben erhalten haben. Den Bürgern war nicht bekannt, dass die Meldebehörden politischen Parteien Melderegisterauskünfte zu Wahlwerbezwecken erteilen dürfen und dass sie der Datenweitergabe durch einfache Mitteilung an ihr Meldeamt widersprechen können. Vor den letzten Landtagswahlen habe ich deshalb die Bürger durch eine Presseerklärung erneut auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen (vgl. dazu zuletzt 20. Tätigkeitsbericht 2002, Nr. 10.2).

Nach Art. 35 Abs. 1 Meldegesetz darf die Meldebehörde Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, den Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen maßgebend ist, es sei denn, der Bürger hat dieser Weitergabe seiner Daten widersprochen.

In § 22 Abs. 1 der am 03.04.2002 in Kraft getretenen Änderung des Melderechtsrahmengesetzes (BGBl I S. 1186) werden die Meldebehörden verpflichtet, die Wahlberechtigten bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen durch öffentliche Bekanntmachung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Nach der bisherigen Regelung mussten die Wahlberechtigten nur bei der Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.

Ich begrüße diese Verbesserung der Pflicht, die Bürger und Bürgerinnen auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Mit meinen Kolleginnen und Kollegen hätte ich es jedoch vorgezogen, wenn der Gesetzgeber eine Einwilligungslösung statuiert hätte. Immerhin ist eine gewisse Verbesserung erreicht.

12.2. Übermittlung von Meldedaten sämtlicher Einwohner der Landkreisgemeinden an das Landratsamt als Katastrophenschutzbehörde

Ein Landratsamt hat mich um datenschutzrechtliche Äußerung zu Überlegungen gebeten, Meldedaten sämtlicher Einwohner der Landkreisgemeinden an das Landratsamt als Katastrophenschutzbehörde mit vierteljährlichen Aktualisierungen des Datenbestandes zu übermitteln. Das Landratsamt beabsichtigte, die Meldedaten für die Planung und Kontrolle der vollständigen Evakuierung im Katastrophenfall zu nutzen. Ich habe das Vorhaben aus den folgenden Gründen für unzulässig angesehen:

Meldebehörden sind nach Art. 1 MeldeG die Gemeinden. Durch das geplante Vorhaben würden bei der Katastrophenschutzbehörde im Landratsamt für den Bereich der übermittelten Datenbestände unzulässige Parallelmelderegister der Landkreisgemeinden entstehen.

Die vierteljährlichen Aktualisierungen wären regelmäßige Datenübermittlungen von den Meldebehörden an das Landratsamt. Nach Art. 31 Abs. 4 MeldeG sind regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist. Die Bayerische Meldedaten-Übermittlungsverordnung sieht regelmäßige Datenübermittlungen von den Meldebehörden an die Katastrophenschutzbehörden nicht vor.

Die geplanten Datenübermittlungen sind nach meinem Dafürhalten für die Erreichung der vorgesehenen Zwecke (Planung und Kontrolle der vollständigen Evakuierung im Katastrophenfall) im übrigen auch nicht geeignet bzw. nicht erforderlich:

  • Für Planungszwecke sind keine personenbezogenen Angaben notwendig. Hier genügen Größenangaben (Anzahl der betroffenen Personen).
  • Zum Zeitpunkt einer Evakuierung im Katastrophenfall können im Evakuierungsgebiet wohnhafte Personen abwesend oder fremde Personen anwesend sein. Auch können sich Einwohner rechtzeitig in Sicherheit gebracht haben, ohne sich bei den Katastrophenschutzkräften zu melden. Eine vollständige Räumung kann deshalb nicht zuverlässig über eine Einwohnerliste kontrolliert werden. Ein derartiges Verfahren könnte auch dazu führen, dass nach Personen gesucht wird, die sich nicht in Gefahr befinden, weil sie sich nicht in ihren bedrohten Anwesen aufhalten. Damit würden unnötig Mittel gebunden und die Rettungskräfte könnten unter Umständen selbst in Gefahr geraten. Letztlich bestünde bei dem geplanten Verfahren (vierteljährliche Datenabgleiche) immer die Gefahr, dass der Melderegisterdatenbestand im Landratsamt zum Zeitpunkt des Katastrophenfalls inaktuell ist.

12.3. Erhebung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen (DVMeldeG) sind für die An- und Abmeldung nach § 13 Abs. 1 und 2 MeldeG die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen zur DVMeldeG zu verwenden. In den Vordrucken ist ein Feld "Religion" vorgesehen, zu dem die Ausfüllanleitungen nach § 1 Abs. 3 DVMeldeG den Hinweis enthalten: "Für melderechtliche Zwecke ist lediglich die Angabe der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft erforderlich". Aus diesem Hinweis ist für die Betroffenen nicht ersichtlich, dass nach Anlage 2 zu Blatt 1001 des Datensatzes für das Meldewesen, einheitlicher Bundes-/Länderanteil, nur die Schlüssel EV (=evangelisch), RF (=reformiert), RK (=römisch-katholisch), AK (=altkatholisch), IS (=israelitisch) und VD (=verschieden (andere Gemeinschaften, gemeinschaftslos, keine Angaben)) gespeichert werden und sie deshalb ihre Religionszugehörigkeit nur angeben müssen, wenn sie einer der in dieser Anlage genannten Glaubensgemeinschaft angehören und im übrigen die Angabe VD genügt. Ich habe daher das Bayerische Staatsministerium des Innern gebeten, die Ausfüllanleitungen zum Feld "Religion" so zu präzisieren, dass den Betroffenen klar ist, dass sie nur die oben genannten Religionsschlüssel oder VD in dieses Feld eintragen und zu einer sonstigen bestehenden Religionszugehörigkeit (z.B. Islam) keine Angaben machen müssen. Das Innenministerium hat mir daraufhin mitgeteilt, dass es einen Hinweis auf die abschließende Aufzählung der in Bayern zugelassenen Religionsschlüssel in der Ausfüllanleitung für sinnvoll hält und meinen Änderungswunsch zu den Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei der nächsten Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Gesetzes über das Meldewesen berücksichtigen wird.