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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 01.12.2009

7. Vermessungsverwaltung

7.1. Daten des Liegenschaftskatasters für Landkreise

Im Jahr 2005 wurde für die Benutzung der Daten des Liegenschaftskatasters ein automatisiertes Abrufverfahren eingeführt. In der Zwischenzeit wurde seitens der Landkreise der Wunsch geäußert, Daten aus dem Liegenschaftskataster nicht nur im Einzelfall bei Vorliegen eines berechtigten Interesses automatisiert abrufen zu können, sondern den Gesamtbestand der Daten bezogen auf das Gebiet des jeweiligen Landkreises in eigenen Datenbeständen vorhalten zu dürfen. Dies hätte den Vorteil, dass die Daten jederzeit verfügbar wären, wie es zum Beispiel im Katastrophenfall notwendig sei.

Weder die Vorschriften des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG) noch die Verordnung über den automatisierten Abruf von personenbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskataster (ALBV) boten dafür aber eine Rechtsgrundlage. Darauf habe ich hingewiesen. Ich habe aber - bei bestehender Notwendigkeit der Vorhaltung des Gesamtbestands - eine Änderung des VermKatG als die einzig praktikable Lösung angesehen.

Nach fachlicher Prüfung und Bejahung dieser Vorfrage durch das Staatsministerium der Finanzen wurde Art. 11 VermKatG dahingehend geändert, dass die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Antrag die personenbezogenen Daten des Liegenschaftskatasters flächendeckend für ihr Gebiet erhalten.

Ich habe mich dafür eingesetzt, dass für die Verarbeitung und Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten sowie für die Protokollierung der Abrufe datenschutzrechtliche Grundsätze Beachtung finden. So darf ein Abruf nur erfolgen, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die abgerufenen Daten dürfen nur für Aufgaben genutzt und verarbeitet werden, zu deren Erfüllung sie abgerufen wurden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, auch nicht in veränderter Form. Abgerufene und gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn der Abruf unzulässig war, wenn eine weitere Speicherung der Daten unzulässig ist oder sobald ihre Kenntnis für die abrufende Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu berechtigte Mitarbeiter unter Verwendung einer Benutzerkennung, eines Passworts sowie des Geschäfts- oder Aktenzeichens des dem Abruf zugrunde liegenden Vorgangs vorgenommen werden. Die Abrufe sind zu protokollieren, so dass eine Rechtmäßigkeitskontrolle und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erfolgen können. Das Staatsministerium der Finanzen hat mir entsprechende Regelungen in der ALBV zugesichert.