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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz; Stand: 20.01.2015
5. Justiz
5.1. Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvereinbarungen
Im Berichtszeitraum bin ich im Rahmen verschiedener Gesetzgebungsvorhaben beteiligt worden, insbesondere erneut zum neuen Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Ebenfalls habe ich mich mit Beiträgen an den Stellungnahmen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Strafakte und zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beteiligt. Im Rahmen meiner Stellungnahmen konnte ich zahlreiche Verbesserungen für den Datenschutz anregen, welche teilweise aufgegriffen wurden.
Bereits in den letzten Tätigkeitsberichten habe ich wiederholt eine normenklare Rechtsgrundlage für die Durchführung des Maßregelvollzugs in Bayern angemahnt. Das entsprechende Gesetzgebungsvorhaben, im Rahmen dessen ich bereits zu einem früheren Entwurf eines Maßregelvollzugsgesetzes Stellung bezogen habe, wurde nun mit einem neuen Gesetzesentwurf endlich wiederaufgenommen. Ich habe auch zum aktuellen Entwurf eines Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes (BayMRVG) Stellung genommen. Dabei habe ich zahlreiche Regelungen als datenschutzrechtlich unzureichend kritisiert und Nachbesserungen gefordert.
5.1.2. Gesetzliche Regelung des Auskunftsanspruchs über Einsichten Dritter in das Grundbuch
Zum 01.10.2014 wurde in § 12 Abs. 4 Grundbuchordnung (GBO) der Auskunftsanspruch des Eigentümers oder Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts über Einsichten Dritter in das sein Grundstück betreffende Grundbuch oder die Erteilung von Abschriften aus diesem Grundbuch an Dritte erstmals gesetzlich geregelt. Damit ist der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung insbesondere der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nachgekommen. Bisher war ein solcher Auskunftsanspruch über Grundbucheinsichten lediglich für das automatisierte (elektronische) Abrufverfahren gesetzlich geregelt und damit ausdrücklich anerkannt, nicht jedoch für die herkömmliche und weit verbreitete Einsichtnahme in das Grundbuch. Dem Eigentümer wird durch diese Neuregelung ermöglicht, die Einsichtnahmen Dritter in die eigenen Daten des Grundbuchs besser kontrollieren zu können. Die Einsichtnahmen Dritter werden nunmehr mit der Bezeichnung des Datums, des Grundbuchblattes, der Einsicht nehmenden Person/Stelle, des Umfangs der Einsicht und des zugrundeliegenden berechtigten Interesses protokolliert. Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts kann grundsätzlich Auskunft aus diesen protokollierten Daten verlangen. Die Protokolldaten dürfen nur für eine solche Auskunft verwendet werden, eine andere Verwendung ist nicht zulässig. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf des zweiten auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Ansprechpartner für Anträge auf Auskunft aus diesen Protokolldaten ist das jeweilige Grundbuchamt. Die neuen Regelungen hierzu finden sich in § 12 Abs. 4 GBO sowie § 46a Grundbuchverfügung (GBV).
§ 12 GBO
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
§ 46a GBV
(1) Das Protokoll, das nach § 12 Abs. 4 der Grundbuchordnung über Einsichten in das Grundbuch zu führen ist, muss enthalten:
- das Datum der Einsicht,
- die Bezeichnung des Grundbuchblatts,
- die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,
- Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie
- eine Beschreibung des der Einsicht zugrunde liegenden berechtigten Interesses; dies gilt nicht in den Fällen des § 43.
Erfolgt die Einsicht durch einen Bevollmächtigten des Eigentümers oder des Inhabers eines grundstücksgleichen Rechts, sind nur die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts wird die Auskunft darüber, wer Einsicht in das Grundbuch genommen hat, auf der Grundlage der Protokolldaten nach Abs. 1 erteilt. Eine darüber hinausgehende Verwendung der Daten ist nicht zulässig. Diese sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen.
(3) Die Grundbucheinsicht durch eine Strafverfolgungsbehörde ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mitzuteilen, wenn
- die Einsicht zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung weniger als sechs Monate zurückliegt und
- die Strafverfolgungsbehörde erklärt hat, dass die Bekanntgabe der Einsicht den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde.
Durch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist um sechs Monate; mehrmalige Fristverlängerung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts eine Grundbucheinsicht nicht mitgeteilt und wird die Einsicht nach Ablauf der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Auskunftsbegehrens bekanntgegeben, so sind die Gründe für die abweichende Auskunft mitzuteilen.
(4) Nach Ablauf des zweiten auf die Erstellung der Protokolle folgenden Kalenderjahres werden die nach Abs. 1 gefertigten Protokolle gelöscht. Die Protokolldaten zu Grundbucheinsichten nach Abs. 3 Satz 1 werden für die Dauer von zwei Jahren nach Ablauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht erfolgen darf, für Auskünfte an den Grundstückseigentümer oder den Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach werden sie gelöscht.
(5) Zuständig für die Führung des Protokolls nach Abs. 1 und die Erteilung von Auskünften nach Abs. 2 ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, das das betroffene Grundbuchblatt führt.
(6) Für die Erteilung von Grundbuchabschriften, die Einsicht in die Grundakte sowie die Erteilung von Abschriften aus der Grundakte gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend. Das Gleiche gilt für die Einsicht in ein Verzeichnis nach § 12a Abs. 1 der Grundbuchordnung und die Erteilung von Auskünften aus einem solchen Verzeichnis, wenn hierdurch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden.
5.1.3. Vollstreckungsportal zum Online-Zugriff auf das elektronische Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse
Im Berichtszeitraum wurden die gesetzlichen Regelungen zum Online-Zugriff auf das elektronische Schuldnerverzeichnis und die elektronischen Vermögensverzeichnisse in der Zwangsvollstreckung umgesetzt (siehe bereits mein 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 5.1.4). Für den gesetzlich geregelten Online-Zugriff wurde von den Ländern das bundesweite gemeinsame Vollstreckungsportal im Internet eingerichtet. Im Berichtszeitraum habe ich die Umsetzung dieses Vollstreckungsportals begleitet. So habe ich zur Dienstleistungsvereinbarung zur Errichtung und zum Betrieb des gemeinsamen Vollstreckungsportals, zur Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung mit dem Betreiber und zum entsprechenden IT-Sicherheitskonzept auf datenschutzrechtlichen Verbesserungsbedarf hingewiesen. Meine Hinweise wurden jeweils vom zuständigen Staatsministerium der Justiz aufgegriffen.
5.2. Aus der Justiz allgemein
5.2.1. Anonymisierung bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen
Auch in diesem Berichtszeitraum habe ich mich, ausgehend von den im letzten Bericht dargelegten Grundsätzen (siehe 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 5.2.2), wieder mit der Frage der ausreichenden Anonymisierung von veröffentlichten Gerichtsentscheidungen befasst. Eine Eingabe betraf einen Rechtsstreit vor einem Verwaltungsgericht um die Besetzung des Postens als Dienststellenleiter einer Polizeiinspektion. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf seiner Homepage veröffentlicht. Die Anonymisierung der Entscheidung an sich war zur Wahrung der Datenschutzrechte der darin genannten Personen ausreichend. Insbesondere wurde neben den Personalien der Betroffenen auch die konkrete Polizeiinspektion, deren Posten zu besetzen war, nicht genannt. Weitere Daten mit Gesundheitsbezug konnten hingegen nicht geschwärzt werden, ohne dass die Entscheidung ihre inhaltliche Verständlichkeit verloren hätte. Die daher erforderliche Abwägung des Gerichts ergab, dass in diesem Einzelfall das Interesse der Öffentlichkeit an der im übrigen - soweit inhaltlich ohne Defizite in der Verständlichkeit der Entscheidung möglich - anonymisierten Gerichtsentscheidung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen überwogen habe. Dieses Abwägungsergebnis habe ich nicht beanstandet. Eine Verletzung der Betroffenen in ihren Datenschutzrechten habe ich jedoch in der Verknüpfung der dargestellten veröffentlichten Entscheidung mit der Entscheidungsübersicht auf der Homepage des Gerichts gesehen. Die Entscheidungsübersicht enthielt neben dem Link auf den Wortlaut der geschwärzten Entscheidung bereits einen Kurzhinweis, in welchem die Polizeiinspektion, um deren Dienstleiterposten gestritten wurde, eindeutig genannt wurde. Mit dieser zusätzlichen Information war einem außenstehenden Dritten ohne größeren Aufwand eine Identifizierbarkeit der betreffenden Person und damit letztlich auch eine Zuordnung der im Urteil enthaltenen Gesundheitsdaten möglich. Die betreffende Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht nach Bekanntwerden der Problematik unverzüglich von seiner Homepage entfernt. Ich habe daher von einer förmlichen Beanstandung abgesehen. Das Verwaltungsgericht habe ich jedoch auf diese Datenschutzverletzung hingewiesen und es im Hinblick auf eine Verknüpfung des anonymisierten Urteils mit einem nicht ausreichend anonymisierten Übersichtshinweis für die Zukunft um eine striktere Beachtung der Datenschutzrechte der Betroffenen angehalten.
5.2.2. Zugangskontrollen in Gerichten und Aufzeichnung der dabei erhobenen personenbezogenen Daten in Wachbüchern
In den Gerichten werden an den Eingängen regelmäßig allgemeine Zugangskontrollen durchgeführt. Diese Zugangskontrollen beruhen nach gefestigter Rechtsprechung auf dem Hausrecht des Gerichtspräsidenten bzw. des Direktors des Gerichts. Das Hausrecht gestattet zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes verhältnismäßige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude, wie z.B. das Passieren eines Metalldetektorrahmens mit den damit verbundenen Begleitanordnungen. Eine solche Maßnahme habe ich aufgrund einer Eingabe überprüft, welche die Zugangskontrolle bei einem bayerischen Sozialgericht betraf. Die Maßnahmen, die im Rahmen der Zugangskontrollen auf der Grundlage des Hausrechts getroffen wurden, waren in diesem konkreten Fall datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Es stellte sich jedoch heraus, dass anlässlich der Vorkommnisse bei der konkreten Zugangskontrolle neben der Beschreibung des Sachverhalts und der getroffenen Maßnahmen auch die - zulässiger Weise - erhobenen Personalien des Petenten im Wachbuch des kontrollierenden Sicherheitsdienstes aufgezeichnet wurden. In diesem Zusammenhang habe ich es für kritisch erachtet, dass die Wachbücher zur Evaluierung des Sicherheitsdienstes über längere Zeit aufbewahrt werden, ohne dass es eine klare Regelung über die Dauer der Aufbewahrung sowie die Löschung der personenbezogenen Daten in den Wachbüchern gibt. Meine Bedenken habe ich dem betreffenden Sozialgericht mitgeteilt, worauf sich sämtliche Gerichte der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit auf einer Dienstbesprechung mit diesem Thema beschäftigt haben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kamen dabei überein, die personenbezogenen Daten bei besonderen Vorkommnissen vorzugswürdig nur noch in die erforderlichen Meldungen an die Gerichtsverwaltung, hingegen nicht mehr zusätzlich in die Wachbücher aufzunehmen. Es gibt allerdings auch Fälle, in denen das Wachpersonal personenbezogene Daten aus anderen Anlässen in den Wachbüchern vermerken muss. Solche aus Zugangskontrollen gewonnene Daten sollen künftig nur noch vorübergehend, regelmäßig bis zum Ende des auf die Erhebung folgenden Jahres aufbewahrt und danach entnommen bzw. geschwärzt werden. Die neu gewonnene Haltung der Sozialgerichtsbarkeit begrüße ich ausdrücklich, weil sie den datenschutzrechtlichen Belangen der betroffenen Personen nunmehr in höherem Maße gerecht wird.
5.2.3. Übersendung von Telefaxen an falschen Empfänger
Eine Staatsanwaltschaft versandte ein Telefax mit teils äußerst sensiblen Daten über den Betroffenen (Prognose weiterer Straffälligkeit, Angaben zur Alkohol- und Sexualproblematik) statt an die zuständige Dienststelle der Polizei, welche unter einem Kürzel bekannt ist, an eine mit dem üblichen Kürzel dieser Dienststelle namensähnliche Privatfirma. Nachdem ich davon erfahren habe, habe ich mich an die betreffenden Justizbehörden gewandt, um weitere Verwechslungen in Zukunft zu verhindern. Wie sich herausstellte, hatte im vorliegenden Fall der Staatsanwalt die Übermittlung der Unterlagen an die betreffende Polizeidienststelle per Telefax verfügt. Er hatte dabei jedoch die entsprechende Faxnummer nicht angegeben und die Dienststelle nur unter dem allgemein üblichen Kürzel genannt. Ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle, der diese Verfügung ausführen wollte, ermittelte die erforderliche Faxnummer eigenmächtig durch eine Recherche über eine Suchmaschine im Internet. Im Rahmen seiner Recherche geriet der Mitarbeiter jedoch an die namensähnliche Privatfirma, die er fälschlicherweise mit dem verfügten Empfänger-Kürzel gleichsetzte. Auf diese Weise wurde das Telefax mit sensiblen Daten des Betroffenen an die Privatfirma übersandt, die mit dem Verfahren oder dem Betroffenen in keinerlei Zusammenhang stand. Anlässlich dieses Vorfalls wurden inzwischen diverse Vorkehrungen organisatorischer Art sowohl im Bereich der betreffenden Staatsanwaltschaft als auch darüber hinaus seitens des Staatsministeriums der Justiz für ganz Bayern getroffen, um eine solche Verwechslung für die Zukunft zu verhindern.
Der Fall zeigt jedoch allgemein über den konkreten Anlass hinaus, dass besondere Sorgfalt nicht nur bei der Eingabe der korrekten Faxnummer in das Faxgerät notwendig ist, sondern auch bereits bei der Ermittlung der zutreffenden Faxnummer. Besondere Vorsicht ist bei einer Recherche nach einem (unbekannten) Empfänger im Internet und einer allzu unkritischen Übernahme eines vermeintlich passenden Rechercheergebnisses geboten.
5.3. Strafverfolgung
5.3.1. Öffentlichkeitsfahndung mit Hilfe sozialer Netzwerke
Auf meine Bedenken gegen eine Öffentlichkeitsfahndung auch in sozialen Netzwerken habe ich bereits in der Vergangenheit hingewiesen (siehe 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 3.14). Die Thematik besitzt nach wie vor größte Aktualität. Seitens der Innen- und Justizministerkonferenz bestehen derzeit konkrete Bestrebungen, die Öffentlichkeitsfahndung auch in sozialen Netzwerken näher zu regeln. Hierzu soll die betreffende Regelung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren Anlage B Ziffer 3.2 geändert werden, die einer Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken bislang entgegenstand (siehe 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 3.14).
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben sich auf ihrer 87. Konferenz am 27./28.03.2014 mit der Thematik befasst und mit der nachstehenden Entschließung strenge Vorgaben für eine Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken aufgestellt.
Entschließung der 87. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 27./28.03.2014
Öffentlichkeitsfahndung mit Hilfe sozialer Netzwerke - Strenge Regeln erforderlich!
Mit zunehmender Beliebtheit sozialer Netzwerke bei Bürgerinnen und Bürgern steigt das Interesse von Strafverfolgungsbehörden, diese sozialen Netzwerke auch zur Öffentlichkeitsfahndung zu nutzen. So gibt es in Deutschland bereits Polizeidienststellen, die mittels Facebook nach Straftätern suchen. Auch die 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat sich im November 2013 mit dem Thema befasst.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hält es erneut für notwendig darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung sozialer Netzwerke privater Betreiber (wie z.B. Facebook) zur Öffentlichkeitsfahndung aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr problematisch ist. Durch die weltweit recherchierbare Veröffentlichung von Fahndungsdaten wird in weitaus schwerwiegenderer Weise in die Grundrechte Betroffener (Tatverdächtiger oder auch Zeugen) eingegriffen, als dies bei der Nutzung klassischer Medien der Fall ist. Auch sind im Internet veröffentlichte Daten einer Fahndungsausschreibung nur sehr schwer bzw. gar nicht mehr zu löschen. Geben Nutzerinnen und Nutzer der Sozialen Netzwerke in Diskussionsforen und Nutzerkommentaren öffentlich Spekulationen, Behauptungen und Diskriminierungen ab, beeinträchtigt dies die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen erheblich. Solche Funktionen sind in von den Ermittlungsbehörden betriebenen Angeboten weder geeignet noch erforderlich, um die behördlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Konferenz weist darauf hin, dass Öffentlichkeitsfahndung nur auf Diensten von Anbietern erfolgen darf, die die datenschutzrechtlichen Vorgaben des Telemediengesetzes zur Nutzungsdatenverarbeitung, insbesondere der Regeln zur Reichweitenmessung gemäß §§ 13 Abs. 4 Nr. 6, 15 Abs. 3 TMG, und das Recht auf anonyme und pseudonyme Nutzung gemäß § 13 Abs. 6 TMG beachten.
Sofern es Strafverfolgungsbehörden gleichwohl gestattet werden soll, zu Zwecken der Öffentlichkeitsfahndung auf soziale Netzwerke mit deaktivierter Kommentierungsfunktion zurückzugreifen, so darf dies - ungeachtet der generellen Kritik an der Nutzung sozialer Netzwerke durch öffentliche Stellen - nur geschehen, wenn folgende Maßgaben beachtet werden:
- Die Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 131 Abs. 3, § 131a Abs. 3, § 131b StPO) zur Öffentlichkeitsfahndung kommen aufgrund der technikoffenen Formulierung als Rechtsgrundlage für die Öffentlichkeitsfahndung im Internet grundsätzlich in Betracht. Sie sind aber im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur eingeschränkt anzuwenden. Eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert. Zumindest aber sind die besonderen Voraussetzungen der Fahndung im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken in Umsetzungsvorschriften zu konkretisieren. Änderungsbedarf besteht beispielsweise für die Anlage B der RiStBV.
- In materiell-rechtlicher Hinsicht haben die Strafverfolgungsbehörden den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz strikt zu beachten. Die zu schaffenden Regelungen müssen den besonderen Gefahren der Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken gerecht werden. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass eine solche Fahndung nur bei im Einzelfall schwerwiegenden Straftaten überhaupt in Betracht gezogen werden kann.
- In verfahrensrechtlicher Hinsicht müssen die Umsetzungsregelungen die Staatsanwaltschaft verpflichten, bereits im Antrag auf richterliche Anordnung der Maßnahme die Art, den Umfang und die Dauer der Öffentlichkeitsfahndung konkret anzugeben. Dies umfasst insbesondere die ausdrückliche Angabe, ob und warum die Anordnung auch die Öffentlichkeitsfahndung in sozialen Netzwerken umfassen soll.
- Es ist sicherzustellen, dass
- die zur Öffentlichkeitsfahndung verwendeten personenbezogenen Daten von den Strafverfolgungsbehörden ausschließlich auf im eigenen Verantwortungsbereich stehenden Servern gespeichert und verarbeitet werden, nicht hingegen auf Servern der privaten Anbieter
- die Weitergabe und der automatisierte Abruf der personenbezogenen Daten aus dem Internet durch Web-Crawler und ähnliche Dienste so weit als technisch möglich verhindert werden
- die Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den Nutzern nur außerhalb der sozialen Netzwerke erfolgt
5.3.2. Geldwäscheverdachtsmeldung
Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte Personen und Unternehmen (wie u.a. Kreditinstitute) bei tatsächlichen Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass eine von ihnen auszuführende Transaktion mit einer Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht, die Transaktion an das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu melden (§ 11 Geldwäschegesetz - GWG). Im Regelfall kommen die nach dieser Norm Verpflichteten mit dieser sogenannten Geldwäscheverdachtsmeldung lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur Meldung nach. Sie betrachten sich dabei nicht notwendigerweise auch als Geschädigte einer Straftat oder als Anzeigeerstatter eines strafbaren Sachverhalts und besitzen demgemäß nicht ohne weiteres ein eigenes Strafverfolgungsinteresse. Dennoch wurden die Absender der Geldwäscheverdachtsmeldung von den für die Prüfung der Verdachtsmeldung zuständigen Generalstaatsanwaltschaften bislang in der Regel wie Anzeigeerstatter einer Strafanzeige behandelt. Aufgrund dessen wurden den meldenden Personen und Unternehmen vielfach neben einer Eingangsbestätigung im folgenden personenbezogene Daten über den weiteren Verfahrensgang betreffend die gemeldeten Personen mitgeteilt, die auch ein daraus hervorgehendes Strafverfahren einschließen konnten. Bei mehreren hiervon betroffenen Petenten, die als Absender einer Geldwäscheverdachtsmeldung als Anzeigeerstatter einer Strafanzeige behandelt wurden und solche weitergehenden Informationen zum Verfahrensfortgang gegen die von ihnen gemeldeten Personen und Transaktionen erhielten, führte diese Handhabung zu großer Verunsicherung.
Vor dem Hintergrund dieser Problematik habe ich dem Staatsministerium der Justiz gegenüber meine Einwände gegen eine regelmäßige Gleichstellung von Anzeigeerstattern einer Strafanzeige mit einem Interesse zur Strafverfolgung sowie zur Information über den Verfahrensfortgang einerseits und den gesetzlich hierzu verpflichteten Absendern einer bloßen Geldwäscheverdachtsmeldung andererseits dargelegt. Ich konnte erreichen, dass in der Praxis der Information über den Verfahrensfortgang nunmehr deutlicher zwischen einer bloßen Geldwäscheverdachtsmeldung und einer Strafanzeige unterschieden wird. Die jeweiligen bayernweit verwendeten Vordrucke und Hinweise wurden entsprechend angepasst. Nunmehr wird ausdrücklich hervorgehoben, dass über die einfache Bestätigung des Eingangs einer Geldwäscheverdachtsmeldung hinaus Mitteilungen über den Verfahrensfortgang an die meldende Stelle nur in zwei Fallgestaltungen zu erfolgen habe: Zum einen, wenn die meldende Stelle ein berechtigtes Interesse daran zur Überprüfung ihres Meldeverhaltens kundgetan hat, wie es in § 11 Abs. 8 Satz 3 GWG vorgesehen ist. Zum anderen aufgrund der Regelung des § 171 Strafprozessordnung, wenn sich aus der Verdachtsmeldung der erkennbare Wille der meldenden Stelle ergibt, auch die strafrechtliche Verfolgung der gemeldeten Person veranlassen zu wollen. Auf diese beiden Fallkonstellationen wird zudem die meldende Stelle bereits in der Eingangsbestätigung hingewiesen.
Die Persönlichkeitsrechte der von der Meldung betroffenen Personen werden durch diese Änderung nun stärker gewahrt. Gleichzeitig wird berücksichtigt, dass die meldende Stelle mit ihrer Meldung im Regelfall nur ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachkommen möchte, ohne ihrem Kunden gegenüber als Anzeigeerstatter einer Strafanzeige gelten zu wollen.
5.3.3. Übersendung von Akten der Staatsanwaltschaft an andere Behörde durch Mitarbeiter der Registratur
Eine Staatsanwaltschaft hat Teile der Akte (Anklageschrift und Urteil) eines abgeschlossenen Strafverfahrens an ein Jugendamt übersandt. Dem lag ein Ersuchen des Jugendamts auf Übermittlung dieser Aktenteile zugrunde. Anlässlich einer Eingabe des in diesem Verfahren damaligen Beschuldigten habe ich diese Datenübermittlung geprüft. Die Übersendung der Aktenteile an das Jugendamt auf deren Ersuchen war in diesem konkreten Fall von einer einschlägigen Übermittlungsvorschrift gedeckt. Bemängelt habe ich jedoch, dass die Übersendung in Fehlauslegung einer internen Regelung durch einen Justizangestellten der Registratur der Staatsanwaltschaft erfolgte, ohne dass hierüber zuvor eine Entscheidung etwa eines Staatsanwalts eingeholt wurde. Aufgrund der häufig sehr komplexen gesetzlichen Vorschriften zur Übermittlung von Akten/-teilen an private wie auch öffentliche Stellen und der in diesem Zusammenhang notwendigen rechtlichen Prüfungen sollte die Entscheidung über die Übermittlung grundsätzlich von einem entsprechend hierfür geschulten Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, im Idealfall einem Staatsanwalt, getroffen werden. Ausnahmen können allenfalls für eindeutige sich oft wiederholende Standardfälle von Übermittlungen an bestimmte Behörden zu bestimmten Zwecken gelten. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Beschäftigten entsprechend angewiesen.
5.3.4. Einschaltung privater Stellen zur Vermittlung und Überwachung von gemeinnützigen Auflagen im Strafverfahren
Dem Beschuldigten eines Strafverfahrens kann seitens der Staatsanwaltschaft insbesondere im Rahmen einer Einstellung gemäß § 153a Strafprozessordnung zur Auflage gemacht werden, Arbeitsstunden in einer gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten. Derartige gemeinnützige Arbeitsleistungen können auch von Gerichten einem Angeklagten im Rahmen von gerichtlichen Verfahrenseinstellungen oder Bewährungsauflagen zur Auflage gemacht werden. Dabei betrauen Gerichte und Staatsanwaltschaften teilweise spezielle private Stellen, wie Vereine aus dem sozialen Bereich, mit der Vermittlung der gemeinnützigen Arbeitsstelle und der Überwachung der Auflagenerfüllung. Zum Zwecke dieser Aufgaben werden den privaten Vermittlungsstellen Daten über den Betroffenen mitgeteilt.
Die Einschaltung der privaten Vermittlungsstelle und die Datenübermittlung an diese Stelle zur Vermittlung der gemeinnützigen Arbeitsstelle und Überwachung der Auflage halte ich an sich datenschutzrechtlich für zulässig. Eine spezielle Vermittlungsstelle kann die Zuweisung einer möglichen und für den Betroffenen geeigneten Arbeitsstelle sowie die Überwachung der Auflagenerfüllung in der Regel in besserem Maße gewährleisten als die Justizbehörden selbst. Jedoch ist bei solchen Datenübermittlungen sorgfältig darauf zu achten, dass nur diejenigen Daten an die private Vermittlungsstelle weitergegeben werden, welche die Stelle zur Vermittlung der gemeinnützigen Arbeit und zur Überwachung der Erfüllung benötigt. Die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bayern haben den Umfang der übermittelten Daten nach Auskunft des Staatsministeriums der Justiz bislang teilweise unterschiedlich gehandhabt, insbesondere was die Daten zum Tatvorwurf anbelangt. Ich habe gegenüber dem Staatsministerium dargelegt, dass ich eine regelmäßige Übermittlung des Tatvorwurfs im Gegensatz zu den zur Vermittlung einer geeigneten Arbeitsstelle notwendigen Daten - wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Aktenzeichen, angeordnete Auflage, Frist für die Auflage - nicht für erforderlich und damit nicht für zulässig halte. Die Übermittlung bestimmter Tatvorwürfe bzw. bestimmter tat- oder täterbezogenen Besonderheiten kann hingegen zulässig sein, sofern sie sich auf den Zweck der Einschaltung privater Stellen, nämlich die Vermittlung einer geeigneten Stelle zur Auflagenerbringung, unmittelbar auswirken könnte. Gerade sofern aus dem Tatvorwurf die Gefahr eines Risikos für die vermittelte Einrichtung oder auch für den Beschuldigten/Angeklagten selbst folgt, kann die Mitteilung auch des Tatvorwurfs an die Vermittlungsstelle zur Bestimmung der geeigneten Arbeitsstelle erforderlich sein. Zu denjenigen Fällen, in denen die Übermittlung des bestehenden Tatvorwurfs häufig erforderlich sein kann, zählen insbesondere Straftaten gegen Kinder im Hinblick auf eine gemeinnützige Arbeit in Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Betäubungsmittelstraftaten und Diebstahlsstraftaten im Hinblick auf eine Arbeit in Alten- und Pflegeheimen oder sonstigen medizinischen Einrichtungen. Auch in diesen Fällen halte ich jedoch die Übermittlung beispielsweise eines kompletten Strafurteils in den Fällen einer Bewährungsauflage in der Regel nicht für erforderlich. Eine solche Übermittlung an die private Vermittlungsstelle, die über die bloße Mitteilung des Tatvorwurfs weit hinaus geht und regelmäßig zahlreiche Informationen enthält, die für die Vermittlung einer geeigneten Stelle nicht erforderlich sind, kann allenfalls in Ausnahmefällen bei Hinzutreten besonderer Umstände erforderlich und damit datenschutzrechtlich zulässig sein.
Das Staatsministerium teilte mir mit, dass meine oben skizzierte Bewertung zum Umfang der Datenübermittlung mit den Behördenleitern der Staatsanwaltschaften und den Präsidenten der Gerichte erörtert wurde und man dabei übereinkam, künftig im Sinne meiner Bewertung zu verfahren.
5.3.5. Mitteilungen der Staatsanwaltschaft an die Polizei über den Verfahrensabschluss
Im Rahmen meiner Prüfung der Speicherungen in polizeilichen Dateien unter dem Gesichtspunkt des polizeilichen Restverdachts (siehe Nr. 3.5.3) habe ich auch die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft über den Ausgang der betreffenden Strafverfahren im Bereich zweier Staatsanwaltschaften überprüft. Um der Polizei die datenschutzkonforme Verarbeitung der Verfahrensausgänge in den polizeilichen Dateien zu ermöglichen, ist es von großer Bedeutung, dass die Ausgangsmitteilungen stets an die ermittelnde Polizeidienststelle gelangen. Zudem ist inhaltlich insbesondere darauf zu achten, bei Einstellung mit der ausdrücklichen Feststellung "unschuldig" oder "kein begründeter Tatverdacht" die Ausgangsmitteilung mit diesem Zusatz bzw. mit den Gründen der Einstellung zu versehen. Der Inhalt der Ausgangsmitteilung der Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob die Polizei überhaupt in die Lage versetzt wird, ihre Entscheidung über die weitere Speicherung in ihren Dateien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und damit datenschutzgerecht treffen zu können.
Den geprüften Staatsanwaltschaften gegenüber habe ich die Wichtigkeit korrekter Ausgangsmitteilungen hervorgehoben, auf die von mir festgestellten, in Einzelfällen unvollständigen Ausgangsmitteilungen habe ich hingewiesen. Auch habe ich die Staatsanwaltschaften dafür sensibilisiert, dass bei Einstellungen mit der Feststellung "unschuldig" oder "kein begründeter Tatverdacht" zusätzlich in der Verfahrensdatei der Staatsanwaltschaft eine Datensperre zu verhängen ist.
5.3.6. Neue Informationen zu verschiedenen Datenschutzthemen auf meiner Homepage
Ausgehend von wiederholten Bürgeranfragen zu bestimmten Themen habe ich mein Informationsangebot auf meiner Homepage https://www.datenschutz-bayern.de für den Bereich der Justiz, insbesondere im Bereich der Strafverfolgung, wesentlich verbessert. So habe ich unter "Häufige Fragen" - "Justiz" die wichtigsten Register der Justiz zur Strafverfolgung näher dargestellt, wobei ich jeweils auch auf das Recht auf Selbstauskunft eingehe. An gleicher Stelle finden sich Hinweise zu den Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte und der Frage, inwieweit diese von Bürgern eingesehen werden können.
Im Bereich der Strafverfolgung kann für eine Vielzahl von Bürgern gegebenenfalls eine Beteiligung an einem Reihengentest (auch Massengentest genannt) in Frage kommen. Nähere Informationen zum Ablauf eines solchen Reihengentests und zur Speicherung und Verarbeitung des entnommenen DNA-Materials und der dabei gewonnenen Daten habe ich daher auf meiner Homepage unter "Themen" - "Polizei" - "Reihengentest" eingestellt.
5.4. Strafvollzug
5.4.1. Telefonate mit Verteidigern
Soweit Gefangenen erlaubt wird, in der Justizvollzugsanstalt ein Telefonat mit ihren Verteidigern zu führen, darf der Inhalt des Telefonats nicht überwacht werden. Für den Strafvollzug ist dies in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 Bayerisches Strafvollzugsgesetz geregelt, für den Vollzug von Untersuchungshaft folgt dies aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz. Meine Anfrage an das Staatsministerium der Justiz über die Handhabung von Telefonaten der Gefangenen mit ihren Verteidigern vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat ergeben, dass in einigen Justizvollzugsanstalten Telefonate mit den Verteidigern in der Vergangenheit dennoch inhaltlich überwacht wurden. In diesen Fällen fand das Telefonat in einem Dienstzimmer im Beisein eines Bediensteten statt, der jedenfalls den Gesprächsbeitrag des telefonierenden Gefangenen im Raum mithören konnte. Auch wenn die Gesprächsteilnehmer vor dem Gespräch auf diese Überwachung hingewiesen werden, so widerspricht eine solche Überwachung von Verteidigertelefonaten eindeutig der gesetzlichen Regelungslage und missachtet das besonders schützenswerte Vertrauensverhältnis des Gefangenen zu seinem Verteidiger. Meine entsprechende Rechtsauffassung wird vom Staatsministerium geteilt. Wie mir mitgeteilt wurde, wurde zwischenzeitlich in allen bayerischen Justizvollzugsanstalten den Gefangenen die Möglichkeit geschaffen, genehmigte Telefonate mit ihren Verteidigern ohne inhaltliche Überwachung zu führen. Hierfür wurden die Justizvollzugsanstalten mit schnurlosen Telefonen ausgestattet, auf die im Bedarfsfall die Telefonate mit den Verteidigern nach Vermittlung der Gespräche durch die Justizvollzugsanstalt gelegt werden können. Entgegen der zuvor teilweise bestehenden Praxis können diese Telefonate somit unbeaufsichtigt, etwa in einem Besuchsraum o.ä. erfolgen. Meinem Anliegen, inhaltlich unüberwachte Telefonate mit den Verteidigern sicherzustellen, wurde damit in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie die gegenwärtige Handhabung zur Gewährleistung unüberwachter Verteidigertelefonate überprüfe ich laufend im Rahmen meiner regelmäßigen datenschutzrechtlichen Kontrollen der Justizvollzugsanstalten vor Ort. Soweit es im Einzelfall mitunter noch zu einer abweichenden Praxis kommen sollte, bestehe ich auf eine Änderung der Handhabung und auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
5.4.2. Erhebung und Aufbewahrung von Daten in Mutter-Kind-Abteilungen
Wird gegen eine Mutter Strafhaft vollzogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Kind (im Säuglings- oder Kleinkindalter) zusammen mit ihr in der Justizvollzugsanstalt untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Geregelt ist dies in Art. 86 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG). Dies geschieht in speziellen Mutter-Kind-Abteilungen, in denen auch die Versorgung und Betreuung der Kinder sichergestellt werden kann. In Bayern gibt es zwei derartige Abteilungen.
Art. 86 BayStVollzG Besondere Vorschriften für den Frauenstrafvollzug - Mütter mit Kindern
(1) Ist das Kind einer Gefangenen noch nicht schulpflichtig, so kann es mit Zustimmung der aufenthaltsbestimmungsberechtigten Person in der Anstalt untergebracht werden, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies seinem Wohl entspricht. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.
Beide bayerischen Mutter-Kind-Abteilungen habe ich im Berichtszeitraum vor Ort geprüft. Dabei habe ich neben Themen, die allgemein alle Strafvollzugsanstalten betreffen, wie etwa die Videoüberwachung, mein Augenmerk vor allem auf die Besonderheiten der Mutter-Kind-Unterbringung gelegt. Im Gegensatz zu seiner Mutter ist das Kind kein Strafgefangener und lediglich aus sozialen Gründen wie aus Gründen des Kindeswohls für eine bestimmte Zeit dort mit seiner Mutter untergebracht. Dementsprechend darf das Kind auch nicht als Strafgefangener behandelt werden.
Vor diesem Hintergrund habe ich insbesondere die Erhebung und Übermittlung von Daten über das Kind durch die Anstalt überprüft, ebenso wie die Kontaktmöglichkeiten des Kindes zu Personen wie Verwandten außerhalb der Anstalt. Soweit Daten über das Kind erhoben werden, ist besonders streng darauf zu achten, stets nur diejenigen Daten zu erheben, die für die gemeinsame Unterbringung des Kindes mit seiner Mutter in der Anstalt auch erforderlich sind. Soweit Daten über das Kind zulässigerweise erhoben wurden, ist strikt darauf zu achten, dass nur die berechtigten Personen in der Mutter-Kind-Abteilung auf diese Daten Zugriff nehmen können und ein Zugriff Unberechtigter ausgeschlossen wird. Ich konnte in diesem Zusammenhang anlässlich meiner Prüfung Verbesserungen in der Art der Aufbewahrung der Kinderakten erzielen.
Bei den Kinderunterlagen stellte sich zudem die Problematik der Aufbewahrungsdauer nach Haftentlassung der Mutter. Die Unterlagen über das Kind werden nicht in den Gefangenenpersonalakten aufbewahrt und unterfallen daher nicht ohne weiteres den Aufbewahrungs- und Vernichtungsregelungen, wie sie für die Gefangenenpersonalakten gelten. Eine verbindliche schriftliche Regelung über die Aufbewahrungsdauer- und Vernichtung der Kinderakten gab es in den von mir geprüften Mutter-Kind-Abteilungen bisher nicht. Die beteiligten Anstalten kamen meinem Wunsch nach einer verbindlich fixierten Regelung dieser Thematik nach. Dabei konnte ich mit den Anstalten eine datenschutzgerechte Lösung erzielen, die die einzelnen schutzwürdigen Belange der Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt. Danach werden die Akten mit den Unterlagen über das Kind nach der Haftentlassung der Mutter noch für ein Jahr aufbewahrt. Diese Aufbewahrungsdauer ist erforderlich, weil Jugendämter, Vollstreckungsbehörden oder andere beteiligte Stellen in diesem Zeitraum wiederholt Rückfragen nach der Situation und den Verhältnissen des Kindes während der Mutter-Kind-Unterbringung an die Anstalt richten, die sie ohne die Kinderakten nicht sachgerecht beantworten könnte. Nach Ablauf dieses Jahres nach Haftentlassung werden die Kinderakten vernichtet.
5.4.3. Schriftsätze an Gerichte
Soweit Schriftsätze an ein Gericht gehen, ist stets damit zu rechnen, dass diese aus prozessualen Gründen vom Gericht auch an den jeweiligen Prozessgegner übermittelt werden, damit dieser vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen und gegebenenfalls darauf reagieren kann. Dies hat eine Justizvollzugsanstalt nicht beachtet, wie mir im Rahmen einer Eingabe eines Strafgefangenen bekannt wurde. Die betreffende Justizvollzugsanstalt wurde von zwei Strafgefangenen in unterschiedlichen Gerichtsverfahren unabhängig voneinander vor demselben Gericht verklagt. Um in den beiden Verfahren jeweils eine Fristverlängerung bei Gericht zu beantragen, versandte die Anstalt ein einziges gemeinsames Schreiben an das Gericht, obwohl es sich um unterschiedliche Verfahren und damit unterschiedliche Prozessgegner handelte. Die Anstalt erstellte den gemeinsamen Antrag aus verfahrensökonomischen Gründen. Es wurde dabei jedoch nicht bedacht, dass Schriftsätze an das Gericht (auch bloße Fristverlängerungsanträge) nach den Verfahrensordnungen von diesem grundsätzlich auch dem jeweiligen Prozessgegner übermittelt werden müssen. Der gemeinsame Schriftsatz wurde den beiden Klägern im Folgenden auch tatsächlich durch das Gericht übermittelt. Da darin die Personalien der jeweiligen Kläger aufgeführt waren, konnten somit beide jeweils erkennen, dass auch ein anderer namentlich genannter Strafgefangener Kläger in einem gerichtlichen Verfahren gegen die Justizvollzugsanstalt ist, ohne dass dies von den Verfahrensbeteiligten gewollt gewesen wäre. Ich habe die Anstalt darauf hingewiesen, dass in unterschiedlichen Verfahren auch jeweils getrennte Schriftsätze an das Gericht zu erstellen sind, um eine Vermischung der getrennten Verfahren und letztlich eine damit einhergehende, datenschutzrechtlich unzulässige Datenübermittlung zu vermeiden. Die betreffende Justizvollzugsanstalt versicherte mir, dies künftig zu beachten.
5.4.4. Videoüberwachung
Im Rahmen meiner regelmäßigen Prüfungen von Justizvollzugsanstalten kontrolliere ich auch stets die dortigen Videoüberwachungsmaßnahmen. Auch wenn die eingesetzte Videoüberwachung an sich jeweils datenschutzrechtlich zulässig war, konnte ich im Berichtszeitraum bei einigen Justizvollzugsanstalten noch Verbesserungen, insbesondere in der Art und Weise der Videoüberwachung, erzielen. Ein besonderes Augenmerk legte ich darauf, dass durch die Videoüberwachung außerhalb geschlossener Räume etwa mit Hilfe schwenkbarer Kameras mit Zoom-Funktion keine Einsicht in Privaträume außerhalb der Anstalt - wie etwa in umliegende Privathäuser - ermöglicht wird. Teilweise wurde auch nicht ausreichend auf die Videoüberwachung hingewiesen, dies betraf insbesondere die für Besucher zugänglichen videoüberwachten Freiflächen auf dem Anstaltsgelände wie z.B. Parkplätze. Großen Wert lege ich im Rahmen meiner Prüfungen auch auf die Einhaltung der nach dem Gesetz zulässigen Höchstspeicherfrist für Videoaufzeichnungen von grundsätzlich 3 Wochen (Art. 21a Abs. 5 BayDSG; im Falle der Aufzeichnung der Besuchsüberwachung nach Art. 30 Bayerisches Strafvollzugsgesetz - BayStVollzG 1 Monat). Mit den betroffenen Justizvollzugsanstalten konnte ich jeweils zufriedenstellende Lösungen erzielen.
In einem Fall habe ich die Justizvollzugsanstalt darauf hingewiesen, dass im sogenannten besonders gesicherten Haftraum (Besondere Sicherungsmaßnahme nach Art. 96 BayStVollzG) nach dem Gesetzeswortlaut zwar eine ständige Beobachtung auch mit technischen Mitteln (Art. 96 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG) und damit eine reine Videobeobachtung zulässig ist, nicht jedoch eine Videoaufzeichnung. Die betreffende Anstalt hat daraufhin von der bisherigen Praxis einer Video-aufzeichnung im besonders gesicherten Haftraum Abstand genommen und führt dort nur mehr eine Videobeobachtung durch.
5.5. Ordnungswidrigkeitenrecht
5.5.1. Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Von Amts wegen habe ich zahlreiche öffentliche Stellen, die Verkehrsordnungswidrigkeiten in eigener Zuständigkeit verfolgen, in diesem Tätigkeitsfeld geprüft. Es handelte sich überwiegend um Kommunen bzw. kommunale Zweckverbände. Geprüft habe ich die Formulare für die Anhörung des Betroffenen, dem eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird (Anhörungsbogen) wie auch die Formulare zur Befragung von Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit (Zeugenfragebogen). Dabei musste ich bei zahlreichen Stellen feststellen, dass die jeweiligen Belehrungen auf den Formularen nicht durchgehend den gesetzlichen Vorgaben entsprachen oder zumindest für den juristischen Laien unklar oder missverständlich waren.
Der Betroffene, dem ein Verkehrsverstoß zur Last gelegt wird, ist darüber zu belehren, dass es ihm nach dem Gesetz freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 46 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung - StPO). Lediglich zu den Angaben über seine Person ist der Betroffene verpflichtet (§ 111 OWiG). Hingegen sind Zeugen zu wahrheitsgemäßen Angaben auch zur Sache verpflichtet (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie sind jedoch insbesondere darüber zu belehren, dass sie die Antwort auf solche Fragen verweigern dürfen, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung sie sich selbst oder einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen (Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, bestimmte verwandte und verschwägerte Personen) der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aussetzen würden (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 55 StPO).
Die betreffenden Stellen haben meine Kritikpunkte ausnahmslos aufgegriffen und ihre Formulare entsprechend meinen Wünschen geändert. Die darin enthaltenen Belehrungen entsprechen nun den gesetzlichen Vorgaben und sind verständlicher gefasst.
5.5.2. Veröffentlichung von "Blitzerfotos"
Zwei öffentliche Stellen (eine Stadt sowie ein Kommunaler Zweckverband) haben sogenannte "Blitzerfotos", die sie im Rahmen der von ihnen durchgeführten kommunalen Verkehrsüberwachung angefertigt haben, als "Verkehrsverstoß des Monats" veröffentlicht. Mit einer derartigen Veröffentlichung verfolgen die betroffenen Stellen das Ziel, die Öffentlichkeit über die erheblichen Gefahren von Verkehrsverstößen, insbesondere von Geschwindigkeitsverstößen, aufzuklären und damit die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Während der Zweckverband die Fotos auf seiner Homepage einstellte, veröffentlichte die Stadt die Fotos sogar auf ihrem Facebook-Auftritt.
Das grundsätzliche Anliegen, Raser mit Mitteln der Verkehrserziehung zur Vernunft zu bringen, kann ich gut nachvollziehen. Allerdings ist nicht abschließend geklärt, ob die mit den Fotos korrespondierenden Bußgeldverfahren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits rechtskräftig abgeschlossen waren. Bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss gilt jedoch zunächst die Unschuldsvermutung zugunsten der jeweiligen Fahrzeugführer. Vor Verfahrensbeendigung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Vorwurf eines Verkehrsverstoßes nicht bewahrheitet, insbesondere sind Messfehler der Überwachungsgeräte stets denkbar.
Vor diesem Hintergrund habe ich datenschutzrechtliche Bedenken gegen derartige Veröffentlichungen geäußert. Jedenfalls ist auf eine umfassende und sorgfältige Anonymisierung der Fotos zu achten, um die Gefahr der Zuordnung sicher auszuschließen. Insbesondere sind über Gesichter und Kennzeichen hinaus zusätzlich alle individuellen oder auffälligen Merkmale der abgebildeten Fahrzeuge oder Personen zu schwärzen. In Zweifelsfällen ist auf die Veröffentlichung des jeweiligen "Blitzerfotos" zu verzichten.
Soweit die Fotos nicht auf der Homepage der Behörde, sondern in sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht werden, sehe ich dies aufgrund der Problematik der Verarbeitung der Nutzungsdaten durch die sozialen Netzwerke ohne Wissen der Betroffenen (siehe 25. Tätigkeitsbericht 2012 Nr. 1.3) sowie der verstärkten Prangerwirkung durch Kommentierungsmöglichkeiten besonders kritisch. Ich empfehle daher, von der Veröffentlichung von "Blitzerfotos" auf sozialen Netzwerken generell Abstand zu nehmen.
Die betroffenen Stellen habe ich auf meine Bedenken hingewiesen. Diese haben mir insbesondere zugesagt, künftig noch strenger auf die ausreichende Anonymisierung der Fotos zu achten und zusätzlich auch auffällige individuelle Merkmale der abgebildeten Fahrzeuge und Personen zu schwärzen.
5.5.3. Lichtbildübermittlungen im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren
Auch in diesem Prüfzeitraum musste ich wieder vereinzelt datenschutzrechtliche Defizite bei Lichtbildübermittlungen im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten feststellen.
Ich habe daher bei den betroffenen Behörden auf die Einhaltung des Datenschutzrechts hingewirkt und sie bei der Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten auf Folgendes hingewiesen:
Eine Lichtbildübermittlung aus dem Pass-/Personalausweisregister darf nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Passgesetz (PassG) bzw. § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) erfolgen. Die Verantwortung für derartige Ersuchen trägt die ersuchende Behörde (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 PassG bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 PAuswG). Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 3 PassG bzw. § 24 Abs. 3 Satz 3 PAuswG).
§ 22 PassG Verarbeitung und Nutzung der Daten im Paßregister
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Abs. 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Passbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
§ 24 PAuswG Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraus-setzungen des Abs. 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Abs. 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dazu besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlass des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen zu dokumentieren. Wird die Personalausweisbehörde vom Bundesamt für Verfassungsschutz, den Landesbehörden für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt oder der Generalbundesanwältin um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es daher erforderlich, dass ein entsprechender kurzer Aktenvermerk vom zuständigen Sachbearbeiter angefertigt wird, der die Voraussetzungen für eine Lichtbildübermittlung dokumentiert.
Auch ist eine Lichtbildübermittlung aus dem Pass- bzw. Personalausweisregister per E-Mail ohne die Anwendung entsprechender Verschlüsselungsverfahren datenschutzrechtlich nicht zulässig.
§ 6a PassG Form und Verfahren der Paßdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
(1) Die Datenübermittlung von den Passbehörden an den Passhersteller zum Zweck der Passherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 12 PAuswG Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung
(1) Die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Zwar kann eine Lichtbildübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 PassG bzw. § 24 Abs. 2 PAuswG nach den gesetzlichen Bestimmung des § 22a Abs. 1 PassG und § 25 Abs. 1 PAuswG auch durch Datenübertragung erfolgen. Es gelten aber § 6a Abs. 1 Satz 3 PassG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 PAuswG entsprechend. Danach haben die beteiligten Stellen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.